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[AZA 7] 
U 473/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 20. November 2001 
 
in Sachen 
 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Bahnhofstrasse 148, 8622 Wetzikon/ZH, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Der 1944 geborene D.________ hatte vom 11. März 1963 bis Ende Mai 1996 bei der Firma X.________ AG gearbeitet und war in dieser Zeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Seit dem 23. Oktober 1997 lebt der gebürtige Italiener wieder in seinem Heimatland. 
Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 ersuchte er die SUVA unter Hinweis auf eine seit längerem bestehende chronische Mittelohrentzündung sowie Schwerhörigkeit, welche er auf seine ehemalige Tätigkeit bei der Firma X.________ AG zurückführte, um Zusprechung einer Rente. Die SUVA zog in der Folge u.a. ein von ihr im Januar 1998 für die ehemalige Arbeitgeberfirma erstelltes Schallmessprotokoll sowie Angaben des Unternehmens zum Arbeitsplatz des Versicherten vom 18. August 1998 bei. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 verweigerte die SUVA sämtliche Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ohrenleiden, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 18. März 1999). 
 
B.- Nachdem D.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, holte die SUVA eine technische Beurteilung der konkreten Lärmbelastung durch ihren internen Bereich Akustik vom 9. Juni 1999 sowie eine ärztliche Einschätzung durch Dr. med. Y.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 24. Juni 1999 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ordnete in der Folge ein Aktengutachten bei Dr. med. S.________, Leitender Arzt der Klinik für Hals-Nasen-Ohren- und Gesichtschirurgie, Spital Z.________, an, welches am 28. August 2000 erstattet wurde. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2000 wies das angerufene Gericht die Beschwerde ab. 
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Juli 1998 eine Rente in Höhe von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. 
 
Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (Art. 3 und 4; vgl. auch Art. 11 ff.) richtig festgestellt, dass der Anspruch eines italienischen Staatsangehörigen auf Versicherungsleistungen auf Grund einer Berufskrankheit grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist, sofern die für die Versicherung massgebende Beschäftigung auf schweizerischem Gebiet ausgeübt wird. Hiebei sind italienische Staatsangehörige den Schweizer Bürgern rechtlich gleichgestellt. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die innerstaatlichen Normen über Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVG sowie Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV; Art. 9 Abs. 2 UVG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten (BGE 119 V 200 f. Erw. 2, 114 V 111 Erw. 3c, je mit Hinweisen; RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. Erw. b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Es ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Mittelohrentzündung links mit Kettenarosion und entsprechender Schallleitungsschwerhörigkeit sowie an einer Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit beidseits unklarer Ätiologie leidet. 
 
3.- a) Erhebliche Schädigungen des Gehörs stellen eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG dar, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbeiten im Lärm verursacht worden sind (Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV). 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das Ohrenleiden des Versicherten eine Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wobei eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch bestimmte Arbeiten nur dann gegeben ist, wenn diese im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweis). 
 
b) Nach Untersuchungen des Bereichs Akustik der SUVA (Bericht vom 9. Juni 1999) betrug die durchschnittliche Lärmbelastung, welcher der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für seine vormalige Arbeitgeberin ausgesetzt war, in der Zeit vom 11. März 1963 bis 17. August 1964 höchstenfalls 95 Dezibel (dB) sowie vom 18. August 1964 bis 30. August 1977 in der Abteilung Finissage C und vom 31. August 1977 bis 31. Mai 1996 in der Abteilung "Vico"-Zettelei 77dB. Diese Werte erhellen, dass der Versicherte einzig zu Beginn seiner Beschäftigung möglicherweise - die konkrete Arbeitsabteilung während dieser Zeit ist unbekannt - einem gehörgefährdenden Schallpegel von maximal 95 dB exponiert war. Von Mitte 1977 bis 1996 lag die Lärmbelastung in der Abteilung Zettelei mit höchstens 77 dB indes nicht einmal mehr im Grenzbereich der Gehörgefährdung (85 - 87 dB). Unter Bezugnahme auf diese Angaben sowie den Bericht des Dr. med. Y.________ vom 24. Juni 1999 und das gerichtlich eingeholte Aktengutachten des Dr. med. S.________ vom 28. August 2000, von dessen Schlussfolgerungen abzuweichen im Lichte der in BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa und RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 f. Erw. 4a aufgeführten Grundsätze kein Anlass besteht, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der Hörverlust im Bereich des linken Mittelohres nicht durch die Tätigkeit in der Firma X.________ AG verursacht wurde, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die chronische Mittelohrentzündung zurückzuführen ist, die ihrerseits ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der am ehemaligen Arbeitsplatz bestehenden Lärmbelastung steht. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte von Mitte August 1964 bis Ende Mai 1996 lediglich einem deutlich unter dem kritischen Grenzwert liegenden Schallwert und einzig in der verhältnismässig kurzen Zeit von März 1963 bis August 1964 - möglicherweise - einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt war, hat das kantonale Gericht ferner korrekt erwogen, dass auch die diagnostizierte Hochton-Innenohrschwerhörigkeit, deren Ursache grundsätzlich in einer chronischen Lärmbelastung bestehen kann, hier nicht erstelltermassen vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurde. Sodann ist in Bezug auf die Innenohrproblematik bei einem festgestellten Hörverlust rechts von 16,3 % und links von 28,4 % auch die für die Anerkennung einer arbeitsbedingten Erkrankung gemäss Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV vorausgesetzte Erheblichkeit des Gehörschadens zu verneinen (vgl. die von der SUVA herausgegebene Tabelle 12 ["Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs"], deren Tabelle 2 einen Integritätsschaden bei binauralem Hörverlust in dieser Höhe verneint; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 68). 
 
c) Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, in den früheren Jahren seiner Erwerbstätigkeit habe er noch keinerlei Gehörschutzmittel tragen müssen. Wie hievor dargelegt, war der Versicherte lediglich von März 1963 bis August 1964 einer gehörgefährdenden Lärmbelastung ausgesetzt, einer Zeitspanne, welche - auch ohne Gehörschutzmassnahmen - auf Grund ihrer relativ geringen Dauer nicht geeignet war, eine Innenohrschwerhörigkeit zu verursachen. In der Folge betrugen die massgebenden Werte während der restlichen Arbeitszeit (bis 1996) im Durchschnitt 77 dB oder weniger. Auch aus dem Hinweis, zu Beginn der Beschäftigung bei der Firma X.________ AG hätte noch kein Hörschaden bestanden, vermag der Beschwerdeführer, selbst wenn hievon auszugehen wäre, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Gutachten des Dr. med. S.________ vom 28. August 2000 kann das Innenohr auch durch wiederholte Infekte, gerade auch in Begleitung einer chronischen Mittelohrentzündung, geschädigt werden oder aber eine Schädigung durch das Vorliegen eines sogenannten "vulnerablen Gehörs" begünstigt worden sein. Auch falls Letzteres zutreffen würde und die berufliche Lärmbelastung eine entsprechende Innenohrschädigung bewirkt hätte, fehlte es zur Bejahung einer arbeitsbedingten Erkrankung indes an der Erheblichkeit der Innenohrschädigung. 
Weitere Beweismassnahmen, insbesondere die beantragte Zeugeneinvernahme von ehemaligen Angestellten der Firma X.________ AG, erübrigen sich, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ergänzende Untersuchungen nichts am fehlenden Nachweis einer mehr als 50%igen (Art. 9 Abs. 1 UVG), geschweige denn mindestens 75%igen (Art. 9 Abs. 2 UVG) beruflichen Einwirkung zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 20. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: