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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 144/02 
 
Urteil vom 20. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
R.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo R. Gehrer, Pestalozzistras- 
se 2, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 23. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene R.________ arbeitete seit 1988 bei der Firma F.________ AG als Sandstrahler/Reiniger von Industriekesseln und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. September 1992 stürzte er aus ca. 1,5 m Höhe auf einen Asphaltboden und zog sich dabei Rückenverletzungen (Wurzelläsionen L1 und L5 links) zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Vom 1. April bis 3. Oktober 1994 unternahm R.________ in seinem angestammten Betrieb während 2 bis 3 Stunden am Tag einen Arbeitsversuch für administrative Arbeiten. Die Invalidenversicherung richtete für diese "Umschulung" bzw. Einarbeitung Taggelder aus. Am 3. Oktober 1994 arbeitete der Versicherte letztmals bei der Firma F.________ AG. Mit Verfügung vom 7. Juli 1997 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 75% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 70'563.- ab 1. Juli 1997 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20% zu. In seinem Entscheid vom 30. September 1998 hob das vom Versicherten angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998 in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen über das vom Versicherten zumutbarerweise noch zu erzielende Invalideneinkommen und die Höhe der Integritätseinbusse vornehme; in Bezug auf die ebenfalls gerügte Bemessung des versicherten Verdienstes wies das Gericht die Beschwerde ab. In der Folge liess die SUVA bei Dr. med. S.________, Chefarzt der Klinik X.________, ein Gutachten einholen, welches dieser mit Datum vom 3. Mai 2000 erstattete. 
 
Am 2. Januar 1998 hatte R.________ einen ersten und während seiner diesbezüglichen Hospitalisation im Spital Y.________ am 5. Januar 1998 - anlässlich einer Untersuchung auf dem Ergometer - einen zweiten Infarkt mit Herzstillstand erlitten. Als Folge des Sturzes vom Fahrrad und/oder der Reanimationsbehandlung resultierten mehrere Rippenbrüche und eine Keilfraktur eines Brustwirbelkörpers. Die SUVA erliess am 23. Februar 2001 eine weitere Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten eine 100%ige Invalidenrente in Form einer Komplementärrente ab 1. Juli 1997 bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 70'563.- und eine - zusätzliche - Integritätsentschädigung von insgesamt 30% zusprach, wobei sie den Integritätsschaden an der Lendenwirbelsäule als Folge des Unfalles vom 5. September 1992 nebst der bereits abgegoltenen Einbusse von 20% auf 13,33% und denjenigen an der Brustwirbelsäule auf Grund des Ereignisses vom 5. Januar 1998 auf 16,66% schätzte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2001 fest. 
B. 
Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, der versicherte Jahresverdienst für die ab 1. Februar 1998 auszurichtende Invalidenrente auf Fr. 97'200.- festzusetzen und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von insgesamt 70% auszurichten. Mit Entscheid vom 23. Januar 2002 bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in teilweiser Gutheissung der Beschwerde einen Integritätsschaden von 65%. Hinsichtlich des versicherten Verdienstes wies es das Rechtsmittel ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein Rechtsbegehren betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes für den Invalidenrentenanspruch ab 1. Februar 1998 erneuern. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Die Bemessung der Integritätsentschädigung wird ausdrücklich nicht mehr angefochten. Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes für die Rentenberechnung ab dem Ereignis vom 5. Januar 1998, als sich der Beschwerdeführer an der Brustwirbelsäule verletzte. Während die SUVA und das kantonale Gericht davon ausgehen, dass sich der versicherte Verdienst ab der Rentenzusprechung per 1. Juli 1997 gleichbleibend auf Fr. 70'563.- beziffert, hält der Beschwerdeführer dafür, in Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV müsse der Rentenberechnung ab dem erwähnten Zeitpunkt ein versicherter Verdienst von Fr. 97'200.- zugrunde gelegt werden. 
3. 
3.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. 
3.2 Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Abs. 4 dieser Bestimmung lautet wie folgt: 
"Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend" (Fassung in Kraft sei 1. Januar 1998) 
4. 
4.1 Laut Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn im Sinne dieser Bestimmung gelten unter anderem Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung ersetzen (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV). 
4.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 1998 seit langer Zeit keinen Anspruch auf Lohn seiner vormaligen Arbeitgeberin, der Firma F.________ AG, mehr hatte. Auch sein Taggeldanspruch aus dem Ereignis vom 5. September 1992 endete per 30. Juni 1997. Seit dem 1. Juli 1997 erhielt er eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Da diese aber nicht als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVV gilt, und der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Arbeitnehmerverhältnis stand, war er im Zeitpunkt des Unfalles vom 5. Januar 1998 nicht mehr gemäss UVG versichert. Damit ist der Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV - ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen - die Grundlage entzogen. Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Verwaltung und Richter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, um ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind (BGE 119 V 349 Erw. 1a mit Hinweis). Das Gericht hat demnach das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden, unbesehen davon, ob eine Frage überhaupt umstritten ist (vgl. Erwägung 1 hiervor). Die aus dem zweiten Unfall resultierenden Folgen haben folglich ausser Betracht zu fallen. Es ist gar nicht mehr zu prüfen, ob - wovon der Beschwerdeführer ausgeht - der zweite Unfall zu einer höheren Invalidität geführt habe. Der versicherte Verdienst für die Rentenberechnung per Rentenbeginn ab 1. Juli 1997 bemisst sich aus dem innerhalb eines Jahres vor dem 5. September 1992 verdienten Lohn und liegt dabei unbestrittenermassen bei Fr. 70'563.-. 
5. 
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes für die 100%ige Invalidenrente streitig. Demgegenüber ist der vorinstanzliche Entscheid im Punkte der Integritätsentschädigung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, weshalb diese Leistungsart (Anfechtungsobjekt, da ebenfalls Gegenstand des kantonalen Erkenntnisses) nicht Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens (BGE 117 V 295 Erw. 2a, b, 110 V 51 Erw. 3b, c) und daher vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht zu beurteilen ist. Art. 132 OG, insbesondere lit. c betreffend die fehlende Bindung an die Parteianträge, ändert hieran nichts, weil sich diese kognitionsrechtliche Bestimmung nur im Rahmen der Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand entfalten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen die Folgen des Unfalles vom 5. Januar 1998 wie gesehen nicht mehr versichert war, bleibt die von der Vorinstanz auf 65% festgelegte Höhe der Integritätsentschädigung bestehen, weil der Entscheid vom 23. Januar 2002 in dieser Hinsicht in Teilrechtskraft erwachsen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: