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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.327/2003 /kil 
 
Urteil vom 20. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 
Postfach 1124, 5610 Wohlen AG, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 6. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren am ... 1981, reiste am 27. November 1994 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein und wurde in deren Niederlassungsbewilligung einbezogen. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach ihn mit Urteil vom 24. Mai 2002 des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sowie mit Landesverweisung von fünf Jahren. Für die Landesverweisung wurde ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 19. Juni 2001 im vorzeitigen Strafvollzug. 
 
Am 13. August 2002 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Massnahmen, X.________ mit, dass eine Ausweisung erwogen werde, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 Gebrauch. Am 13. November 2002 verfügte das Migrationsamt die Ausweisung X.________s. 
B. 
Mit Entscheid vom 20. März 2003 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes eine Einsprache X.________s ab. Am 6. Juni 2003 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde ab. 
C. 
Gegen den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 6. Juni 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Rekursgerichts vom 6. Juli (richtig: Juni) 2003 sowie die vorausgegangenen unterinstanzlichen Entscheide (Einspracheentscheid vom 20. März 2003 sowie Verfügung vom 13. November 2002) des Migrationsamtes des Kantons Aargau aufzuheben. 
D. 
Am 16. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Er lebt seither wieder bei seinen Eltern und ist erwerbstätig. 
E. 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Departement des Innern des Kantons Aargau (Migrationsamt) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
F. 
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 6. August 2003 aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen (vgl. Art. 103, 106, 108 OG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Die Vorinstanzen, deren Entscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen, sind in Art. 98 in Verbindung mit Art. 98a OG abschliessend aufgezählt. Von den im Rechtsbegehren angefochtenen kantonalen Hoheitsakten kann sich die vorliegende Beschwerde daher nur gegen das Urteil vom 6. Juni 2003 des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau als kantonal letztinstanzliche gerichtliche Behörde richten (Art. 98 lit. g und Art. 98a Abs. 1 OG), nicht aber gegen die vorausgegangenen Entscheide unterer kantonalen Instanzen. Diese werden aufgrund des Devolutiveffekts durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt und unterliegen daher nicht selbständiger Anfechtung, sind aber inhaltlich notwendigerweise mit angefochten. Bezüglich dieser unterinstanzlichen Entscheide ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht einzutreten (BGE 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweis). 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch, wie hier, eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist auch die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen, weitgehend eingeschränkt (vgI. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99). Dies gilt insbesondere für Sachumstände, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (sog. echte Noven), denn einer Behörde kann in der Regel nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn dieser sich erst nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). 
2. 
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). 
 
Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüft (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. 1b S. 2). 
2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (sog. Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für einen Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt ist. Die Ausweisung erweist sich im Übrigen um so eher als zulässig, wenn der Ausländer - selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz - sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 314, mit Hinweisen). 
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgen strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke. Aus strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Ausländers in der Schweiz von entscheidender Bedeutung ist. Demgegenüber steht für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 122 II 433 E. 2b und c S. 435 ff.). Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich somit ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Dass der Strafrichter für die von ihm verhängte Landesverweisung (gemäss Art. 55 StGB) dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug gewährt hat, steht daher einer Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer ist vom Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 24. Mai 2002 insbesondere wegen mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 3 StGB sowie des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und als Nebenstrafe zu bedingter Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt worden. Das nicht schriftlich begründete Urteil geht von Mittäterschaft aus; es ist rechtskräftig. Mit diesen Straftaten hat der Beschwerdeführer den Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt. 
3.2 Die Rechtsprechung, wonach sich bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Erneuerung nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer nur noch bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände rechtfertigt (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis), bezieht sich auf Ausländer, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind. Auf den ledigen Beschwerdeführer kommt diese Richtlinie somit nicht direkt zur Anwendung. Im vorliegenden Fall ist das entsprechende Strafmass im Übrigen bei Weitem überschritten. Die verhängte Freiheitsstrafe und die Art der Straftaten belegen die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers. Die daraus gezogene Folgerung der Vorinstanz, dass damit ein sehr grosses öffentliches, insbesondere sicherheitspolizeiliches Interesse besteht, den Beschwerdeführer aus der Schweiz zu entfernen und von hier fern zu halten, ist daher nicht zu beanstanden. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer - mit Ausnahme einer Bestrafung wegen Führens eines Motorfahrrades ohne Helm - bis zu den vorstehend erwähnten Verbrechen strafrechtlich nicht auffällig geworden ist. Wohlverhalten wird jedoch von jedermann erwartet. Dass der Beschwerdeführer nicht schon früher straffällig geworden ist, sich nach eigenen Angaben in der Strafanstalt vorbildlich verhalten und das Unrecht seiner Taten eingesehen und sich nach der Entlassung sofort mit Erfolg wieder um eine Arbeitsstelle bemüht hat, hebt dieses öffentliche Interesse nicht auf. Auch sein Alter zur Tatzeit kann ihn nicht wesentlich entlasten, war er zu jenem Zeitpunkt doch bereits volljährig. 
3.3 Im Hinblick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass der im November 1994 im Alter von 13 Jahren eingereiste Beschwerdeführer nach den von ihm zwischen Februar und April 2001 als Mittäter begangenen Raubtaten am 18. April 2001 in Untersuchungshaft genommen wurde und am 19. Juni 2001 in den vorzeitigen Strafvollzug übertrat. Die Vorinstanz hält in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die dem Beschwerdeführer anrechenbare Anwesenheitsdauer in der Schweiz somit lediglich 6 1/3 Jahre beträgt. Auch wenn die Phase des Erwachsenwerdens für die Prägung eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist, macht diese Zeitspanne gleichwohl weniger als einen Drittel des Lebens des Beschwerdeführers insgesamt aus. Eine doppelt so lange Zeit hat er in seinem Heimatland verbracht. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass dieser weit längeren Dauer für seine Entwicklung eine grosse Bedeutung zukam. 
3.4 Der Beschwerdeführer lebt seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug wieder im Haushalt seiner Eltern. Weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine besondere Abhängigkeit zwischen den Eltern bzw. Geschwistern und dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, willkürlich sein soll, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Das entsprechende Vorbringen wird lediglich mit der Behauptung begründet, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine Beziehungen mehr unterhalte. Dies begründet aber noch keine besonders enge Abhängigkeit zwischen ihm und seiner in der Schweiz wohnhaften Familie. 
3.5 Der Beschwerdeführer trägt neu vor, nach seiner Entlassung wieder eine Arbeitsstelle gefunden zu haben, und hat dem Bundesgericht nachträglich eine - durchschnittliche - Zwischenqualifikation eingereicht. Dabei handelt es sich grundsätzlich um unbeachtliche echte Nova (vgl. E. 1.3). Zwar ist der gezeigte Wille des Beschwerdeführers, selber für sein Leben aufzukommen, an sich positiv zu würdigen; er geht aber letztlich nicht über das hinaus, was für die weitaus überwiegende Mehrzahl der in der Schweiz ansässigen in- und ausländischen arbeitsfähigen Bevölkerung der Normalfall ist. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist immerhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Fall etwas länger als ein Jahr an derselben Stelle tätig war. Dies führt jedoch nicht zu einer qualifiziert mangelhaften Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Berufslehre absolviert und seine Erwerbstätigkeit mehrfach gewechselt hat und sich beruflich in der Schweiz noch nicht nachhaltig etablieren konnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Folgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine hier - nicht durch formelle Ausbildung, sondern in der Praxis - erworbenen Kenntnisse auch in seiner Heimat verwenden kann, in der er die ersten dreizehn Jahre seines Lebens verbracht hat. 
3.6 Nach den Feststellungen des Rekursgerichts kann der Beschwerdeführer, was das persönliche Umfeld betrifft, in der Schweiz durchaus als integriert gelten. Gleichzeitig nimmt die Vorinstanz aber auch an, dass dem Beschwerdeführer die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten sowie die Sprache seines Heimatlandes ebenfalls noch vertraut seien, so dass ihm eine gesellschaftliche Resozialisierung und Reintegration auch in Mazedonien möglich und zumutbar sei. Dem tritt der Beschwerdeführer lediglich mit allgemein gehaltenen Einwendungen entgegen. Er tut nicht dar, dass die Vorinstanz konkret von unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellten Sachverhalten ausgeht. Dass eine Reintegration in Mazedonien für den Beschwerdeführer angesichts seiner neunjährigen Abwesenheit und der im Vergleich zur Schweiz schlechteren wirtschaftlichen Lage schwieriger ist, ist nicht zu bestreiten. Als junger Erwachsener mit Erfahrung in verschiedenen Tätigkeiten ist ihm gleichwohl zuzumuten, in dieses Land zurückzukehren, in dem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und in dem er ohne Zweifel wieder Beziehungen wird anknüpfen können. 
3.7 Insgesamt begründen die Straftaten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers zu drei Jahren Zuchthaus führten, ein grosses öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Gegen dieses Interesse vermögen seine persönlichen Interessen - insbesondere Anwesenheitsdauer, Verbleib seiner Familie in der Schweiz, gute Integration - nicht aufzukommen, zumal eine Reintegration im Heimatland als möglich und zumutbar erscheint. Die Ausweisung ist daher nicht unverhältnismässig. 
4. 
Der Beschwerdeführer kann sich schliesslich mangels einer besonderen Abhängigkeit von den Eltern oder Geschwistern (vgl. E. 3.4) nicht auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK berufen (vgl. etwa BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.; 122 II 433 E. 3b/bb S. 442). Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt, unter denen allfällige Eingriffe in die entsprechenden Rechtspositionen zulässig wären. Die Ausweisung hält daher ebenfalls vor der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention stand. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: