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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 18/03 
 
Urteil vom 20. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
1. A.________, 1973, 
2. B.________, 1969, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18, 3005 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 25. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1973 geborene A.________ nahm am 1. April 1998 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Schreiner auf. Sein Bruder B._______ ist Inhaber der seit 1. Juli 1996 bestehenden Einzelfirma "C.________". 
 
Am 20. Dezember 1999 gab A.________ auf dem Fragebogen zu seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung für die Unfallversicherung und die AHV an, dass er nebst Schreinereiarbeiten für verschiedene Auftraggeber seit ca. Mitte 1998 auch Montagearbeiten (Klimageräte) für die "C.________" ausführe. 
 
Hierauf qualifizierte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A.________ in Bezug auf seine Tätigkeit für die Firma seines Bruders als unselbstständigerwerbend. Sie sah sich deswegen veranlasst, den Betrieb des B.________ (Kunden-Nummer 1711-2043.4) neu zu erfassen und rückwirkend ab 1. Juni 1998 in die entsprechenden Prämientarife einzureihen. Dies wurde der Firma mit Zustellung der Versicherungsausweise für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung vom 4. Juli 2000 eröffnet. 
 
Ebenfalls am 4. Juli 2000 stellte die SUVA dem Betrieb die definitiven Prämien für die Jahre 1998 und 1999 in Rechnung (Rechnungs-Nrn. 1222824 und 1222825). Davon gab sie A.________ Kenntnis, verbunden mit dem Hinweis auf das ihm als mitbetroffenem Arbeitnehmer zustehende Recht, gegen die Prämienrechnungen Einsprache zu erheben. 
A.b Am 4. August 2000 liess B._______ Einsprachen gegen die Einreihungen in die Prämientarife vom 4. Juli 2000 und gegen die Prämienrechnungen vom 4. Juli 2002 erheben. Die Aufhebung dieser Rechnungen liess A.________ am 7. August 2000 seinerseits einspracheweise beantragen. 
 
Die SUVA stellte in der Folge ihren Entscheid über die Einsprache gegen die Prämientarifeinreihungen vom 4. November 2000 zurück bis zur rechtskräftigen Beantwortung der Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des A.________. Diese Frage beantwortete sie selber, indem sie, an ihrer Auffassung festhaltend, die Einsprache des A.________ gegen die Prämienrechnungen vom 4. November 2000 abwies (Einspracheentscheid vom 19. September 2000). 
B. 
A.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen: 
1. Das gesamte Verfahren 1711-2043.4 sei von Amtes wegen 
aufzuheben. 
evtl. 
Der Einspracheentscheid der SUVA vom 19. September 2000 
sei aufzuheben. 
2. Die Verfügungen 122824 und 122825 der SUVA vom 4. Juli 
2000 seien aufzuheben. 
Diesen Rechtsbegehren schloss sich B.________ als Beigeladener im kantonalen Verfahren an. 
 
Das Versicherungsgericht führte eine Instruktionsverhandlung durch, an der A.________ zur Sache befragt wurde, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2002 ab. 
C. 
A.________ und B.________ lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
B.________ liess sich mit Eingabe vom 12. Juni 2003 nochmals vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
B.________ ist im kantonalen Verfahren beigeladen worden und hat die damit verbundenen prozessualen Rechte wahrgenommen. Da er mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, kann er gegen den kantonalen Entscheid in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Dies hat er zusammen mit A.________ getan. Letztinstanzlich ist B.________ somit - beschwerdeführende - Partei. 
 
Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, muss alle seine Vorbringen innert der Beschwerdefrist vorbringen (ASA 52 [1983/84] S. 639 Erw. 1; Urteil G. vom 15. Januar 2003 Erw. 1). Die Eingabe des B.________ vom 12. Juni 2003 ist nach Ablauf dieser Frist eingereicht worden. Sie kann daher bei der vorliegenden Beurteilung nicht berücksichtigt werden, zumal die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG), weshalb keine Nachfrist für die Behebung von Mängeln anzusetzen ist (Art. 108 Abs. 3 OG), und mangels neuer Gesichtspunkte in der Vernehmlassung der SUVA sowie Verzichtes von Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme auch die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht erfüllt sind (Art. 110 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 127 V 357 Erw. 4a, 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
Hieran ändert nichts, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht B.________ aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung seiner Verfahrensstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst versehentlich nicht als beschwerdeführende Partei betrachtet und ihm deswegen Gelegenheit zur Vernehmlassung als Mitbeteiligter eingeräumt hatte. 
2. 
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. September 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
3. 
Der angefochtene Entscheid ist zu Recht unbestritten, soweit das kantonale Gericht darin seine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich des Rechtsbegehrens auf Aufhebung des "gesamten Verfahrens 1711-2043.4" der SUVA verneint, deren Befugnis zur Abklärung und Entscheidung, ob im konkreten Fall die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist, bejaht und die beschwerdeweise erhobene Rüge, der Unfallversicherer habe das rechtliche Gehör des A.________ verletzt, für unbegründet erklärt hat. 
4. 
Das kantonale Gericht hat sodann die sozialversicherungsrechtliche Stellung des A.________ und das Einkommen, das die SUVA der Höhe der am 4. November 2000 in Rechnung gestellten Prämien zugrunde legte, überprüft. 
4.1 Hiegegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst vorgebracht, im Einspracheentscheid vom 19. September 2000 habe die SUVA einzig über die sozialversicherungsrechtliche Stellung des A.________ bei der Tätigkeit für die "C.________" befunden, nicht aber über die in den Rechnungen vom 4. November 2000 festgesetzten Prämien. Soweit die Vorinstanz dennoch auch die Prämienhöhe beurteilt habe, habe es hiefür, mangels eines Einspracheentscheides und damit eines Anfechtungsgegenstandes zu dieser Frage, an einer Sachurteilsvoraussetzung gefehlt. 
4.1.1 Dem Einspracheentscheid vom 19. September 2000 gingen Einsprachen zum einen gegen die am 4. November 2000 verfügte Einreihung des Betriebs von B.________ in die Prämientarife für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung und zum anderen gegen die Prämienrechnungen vom 4. November 2000 voraus. 
 
Das Einspracheverfahren betreffend die Einreihung in die Prämientarife hat die SUVA sistiert bis zum rechtskräftigen Entscheid über die sozialversicherungsrechtliche Stellung des A.________. Hierüber hat der Unfallversicherer im Einspracheentscheid vom 19. September 2000 befunden, welcher auf die von A.________ am 7. August 2000 gegen die Prämienrechnungen vom 4. November 2000 erhobene Einsprache hin ergangen ist. 
4.1.2 Das Vorgehen des Unfallversicherers, den streitigen Versichertenstatus im Einspracheverfahren betreffend die Prämienrechnungen zu behandeln, ist nicht zu beanstanden (vgl. RKUV 1990 Nr. U 106 S. 278 Erw. 3a und S. 280) und wird von den Beschwerdeführern letztinstanzlich auch nicht mehr in Frage gestellt. 
 
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtbeschwerde vertretenen Auffassung wurde mit dem Einspracheentscheid vom 19. September 2000 aber nicht nur über die streitige Statusfrage befunden. Einspracheweise beantragt war die Aufhebung der Prämienrechnungen vom 4. November 2000, in welchen die SUVA die zu entrichtenden Versicherungsprämien festgelegt hatte. Indem der Unfallversicherer die Einsprache - vollumfänglich - abgewiesen hat, bestätigte er die Prämienrechnungen nicht nur in Bezug auf die Feststellung, dass A.________ in Bezug auf seine Tätigkeit für die Firma seines Bruders als Arbeitnehmer zu betrachten sei, sondern auch hinsichtlich der Prämienhöhe. Wenn sich der Einspracheentscheid hiezu nicht äussert, ist dies damit zu erklären, dass dagegen einspracheweise nichts vorgebracht worden war. 
 
Den Anfechtungsgegenstand im kantonalen Verfahren bildete der Einspracheentscheid vom 19. September 2000, dessen Aufhebung beschwerdeweise beantragt war. Über diesen Anfechtungsgegenstand ging die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht hinaus, wenn sie sowohl über die Arbeitnehmereigenschaft des A.________ als auch über das den Prämienrechnungen zugrunde liegende Einkommen - als einer der Bemessungsfaktoren für die Prämienhöhe (vgl. Erw. 4.3.3 hienach) - entschied. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das kantonale Gericht hätte nur auf die Statusfrage, nicht aber auf die Prämienrechnungen eingehen dürfen, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Sie verhalten sich mit diesem Vorbringen auch widersprüchlich. Denn mit Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren vom 1. Oktober 2002 hatten sie noch die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach das Versicherungsgericht ausschliesslich die Höhe der Prämienrechnungen vom 4. November 2000, nicht aber die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des A.________ beurteilen dürfe. 
4.2 Die Grundsätze für die Beurteilung, ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, werden im Einspracheentscheid und im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt und sind hier nicht zu wiederholen. Mit SUVA und Vorinstanz ist A.________ im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma "C.________" des B.________ als Arbeitnehmer zu betrachten. Es wird auf die eingehende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen, worin die für die eine oder die andere Qualifikation sprechenden Gesichtspunkte sorgfältig dargelegt und in ihrer Gesamtheit überzeugend gewürdigt werden. 
 
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Die SUVA hat den Anlass zur Prämienerhebung gebenden Sachverhalt hinreichend abgeklärt und umschrieben. Es betrifft dies insbesondere die als Arbeitnehmer qualifizierte Person, die Art und den Umfang der prämienpflichtigen Tätigkeit sowie den Zeitraum, für welchen Prämien in Rechnung gestellt werden. Sodann schliesst der Umstand, dass eine Person anerkanntermassen weit überwiegend selbstständigerwerbend tätig ist, nicht aus, ihre restliche Erwerbstätigkeit als unselbstständig zu qualifizieren. 
4.3 
4.3.1 Was die Höhe der Prämienrechnungen vom 4. November 2000 betrifft, hat die Vorinstanz das der Prämienberechnung zugrunde gelegte Einkommen geprüft und für rechtmässig befunden. Dieses hat die SUVA, aufgrund der sich aus den Akten ergebenden mangelnden Mitwirkung des Arbeitgebers zu Recht (vgl. Art. 120 Abs. 3 UVV), gestützt auf eine Lohnschätzung festgesetzt. Das so ermittelte massgebende Einkommen der Jahre 1998 und 1999 von je Fr. 10'000.- ist im Rahmen der eingeschränkten Kognition (Erw. 2.1 hievor) auch betraglich nicht zu beanstanden. 
4.3.2 Einspracheentscheide betreffend Prämienrechnungen sind mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 106 Abs. 1 e contrario in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 UVG), Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife hingegen mit Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (Art. 109 lit. b UVG). 
 
 
 
Dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung hat das kantonale Gericht Rechnung getragen, indem es die am 4. Juli 2000 separat verfügte, den Prämienrechnungen vom 4. November 2000 zugrunde liegende Einreihung in die Prämientarife von der Beurteilung ausgenommen hat. 
4.3.3 Die SUVA hat über die Einsprachen gegen die Einreihung in die Prämientarife für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung noch nicht entschieden. Da sich die Prämienhöhe auch nach der Tarifeinreihung bestimmt (Art. 92 Abs. 2 und 6 UVG), sind bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber die in den Rechnungen vom 4. November 2000 festgesetzten Prämien insofern mit einem Vorbehalt behaftet. Ergibt sich in Bezug auf die Einreihung eine Änderung, wird die SUVA die in Rechnung gestellten Prämien revisionsweise anzupassen haben. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 134 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: