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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_649/2007/leb 
 
Urteil vom 20. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration 
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 
4001 Basel, 
Beschwerdegegner, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen 
im Ausländerrecht, vom 2. November 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1985) stammt aus Vietnam. Er reiste im Jahr 2002 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und hielt sich danach illegal hier, in Deutschland und in Holland auf. Am 7. September 2005 ersuchte er in Basel um Asyl, worauf er im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach ihn am 5. April 2006 unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren. Auf die bedingte Entlassung von X.________ aus dem Strafvollzug hin ordnete das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft über ihn an. Diese wurde letztmals am 2. November 2007 bis zum 3. Februar 2008 richterlich verlängert. 
1.2 X.________ ist gegen diesen Entscheid am 2. bzw. 8. November 2007 mit dem Antrag an den Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gelangt, er sei im Hinblick auf die bevorstehenden Festtage aus der Haft zu entlassen. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber als allfällige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 14./15. November 2007 an das Bundesgericht weitergeleitet. Es ist darauf verzichtet worden, einen Schriftenwechsel anzuordnen und die Akten einzuholen; die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2. 
2.1 Das Bundesamt für Migration hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 5. April 2007 abgewiesen und ihn angehalten, das Land zu verlassen. Er hat sich nach Ablauf seines Visums während Jahren illegal hier und in anderen europäischen Staaten aufgehalten und sich geweigert, in seine Heimat zurückzukehren; zudem ist er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden (Verletzung seines Opfers mit einem schweren Hackmesser am Oberschenkel). Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20] bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar hat er am 18. Mai 2007 das Passantragsformular und am 22. Juni 2007 die zusätzlich erforderliche "Self Declaration" ausgefüllt, doch kann gestützt auf sein bisheriges Verhalten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich den Behörden in Freiheit zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Aus diplomatischen Gründen und wegen der Weigerung des Betroffenen, in seine Heimat zurückzukehren, ist das Verfahren bei den vietnamesischen Behörden nicht sofort eingeleitet worden, doch ist es nun seit dem 26. September/8. Oktober 2007 hängig. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen werden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. 
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er sinngemäss geltend macht, in seiner Heimat verfolgt zu sein, verkennt er, dass hierüber abschliessend im Asylverfahren entschieden worden ist und diese Frage grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand der Haftprüfung bilden kann. Seine Festhaltung ist keine zusätzliche Strafe, sondern dient als ausländerrechtliche Administrativmassnahme der Sicherung des ordnungsgemässen Vollzugs der Wegweisung, welcher aufgrund seines Verhaltens als gefährdet erscheint und nicht mit einer milderen Massnahme sichergestellt werden kann, nachdem er bereits einmal hier untergetaucht ist. Seinen gesundheitlichen Problemen (Suiziddrohungen, Hungerstreik) kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; sie sind zurzeit nicht geeignet, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) indessen, von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: