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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_34/2007 
 
Verfügung vom 20. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, 4058 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 13. November 2007, worin G.________ die Beschwerde vom 23. Februar 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Januar 2007 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. November 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Heine