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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_811/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Egliswil, 
Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2015, mit welchem in Abweisung einer Beschwerde sowie eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des A.________ der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 11. Mai 2015 betreffend Festlegung des Wohnkostenbeitrags durch die Sozialbehörde (Beschluss des Gemeinderates Egliswil vom 15. Juli 2014) bestätigt und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'133.- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, 
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 3. November 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde vom 3. November 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 15. September 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG), 
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen), 
dass hieran auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise auf verschiedene Verfassungsbestimmungen und -grundsätze nichts ändern, weil in der Beschwerde diesbezüglich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bestimmung des Wohnkostenbeitrags und zur Kostentragungspflicht wegen aussichtsloser Gesuchseinreichung dagegen verstossen sollten, 
dass im Übrigen die Beschwerde verschiedene sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich der Rückgabe von "streng vertraulichen Unterlagen" sowie der "Mobilitäts- (und) Gewerbefreiheit" sowie von Kontakten mit Regierungsrätin B.________ etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenügliche Begehren darstellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass deshalb insgesamt kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), zumal eine Verbesserung der mangelhaften Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch durch einen "Rechtsbeistand" "gemäss Art. 29 BV" ausser Betracht fällt, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz