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[AZA 7] 
U 123/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2000 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
M.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, Hauptstrasse 9, Reinach, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
M.________ (geb. 1953) war als Pneumonteur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 8. Juli 1977 erlitt er einen Verkehrsunfall. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab Mai 1978 war M.________ wieder voll arbeitsfähig. 
 
In der Folge kam es mehrmals zu Rückfallmeldungen, bei welchen die SUVA weitere Leistungen ausrichtete. Die Invalidenversicherung sprach M.________ ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Die SUVA hingegen lehnte mit Verfügung vom 19. Januar 1998 die Ausrichtung einer Rente ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 1998 fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. Januar 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu näheren Abklärungen an die SUVA zurückwies. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Ferner seien die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen. 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. Die als Mitinteressierte beigeladene IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), die Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1 bzw. BGE 122 V 416 Erw. 2a) sowie die Regelung bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c und d) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Die Vorinstanz wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die SUVA zurück, weil sie zum Schluss kam, dass die vorhandenen medizinischen Akten keine genügenden Angaben zur umstrittenen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden enthielten. Dem widerspricht die SUVA, welche geltend macht, der natürliche Kausalzusammenhang sei zumindest zweifelhaft, der adäquate hingegen auf jeden Fall zu verneinen. Die Adäquanz sei eine Rechtsfrage, welche die Vorinstanz zu prüfen unterlassen habe und die keine weiteren medizinischen Abklärungen erfordere. Die entsprechenden, bei psychischen Folgen nach mittelschweren Unfällen zur Anwendung gelangenden Kriterien seien nicht erfüllt. 
 
b) Der Versicherte verunfallte am 8. Juli 1977 als Soziusfahrer auf einem Motorrad, welches auf der nassen Strasse ausrutschte. Er erlitt dabei ein Flankenhämatom rechts, eine Schwellung und Deformierung des Vorderarmes rechts, eine Schwellung und Druckdolenz über dem Fuss; die Grosszehe war nach dorsal luxiert; die Röntgenbilder zeigten eine Abrissfraktur des Metatarsale I, eine Köpfchenfraktur des Metatarsale II und eine Radiusfraktur loco classico (Bericht des Spitals X.________ vom 5. August 1977). Während die Radiusfraktur gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 25. August 1977 gut und komplikationslos verheilte, bedingte die Verletzung an den Zehen eine erneute Operation. Die Orthopädische Klinik am Spital Y.________ erklärte im Bericht vom 25. August 1978 die Behandlung als abgeschlossen und bescheinigte, dass die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % seit Mitte Mai 1978 möglich gewesen sei. 
1982 und 1983 klagte der Versicherte über Schmerzen an den rechten Zehen, weshalb am 23. Februar 1984 und am 21. Februar 1985 nochmals operative Eingriffe erfolgten. Zwischen den Operationen und ab 13. Mai 1985 arbeitete der Versicherte voll. 
Im September 1988 meldete die Arbeitgeberfirma einen Rückfall wegen der beim Unfall erlittenen Prellung in der Hüftgegend. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. 
1996 erfolgte eine weitere Rückfallmeldung wegen Schmerzen am Fuss. 
Erstmals Anzeichen auf psychische Beschwerden finden sich im Rapport des IV-Berufsberaters vom 8. September 1994, welcher auf einen Bericht von Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1994 verweist. Dort ist von chronisch-depressiven Verstimmungszuständen die Rede. 
 
c) Bei dem 1977 erlittenen Unfall handelt es sich um ein mittelschweres Ereignis. Der adäquate Kausalzusammenhang zu den heute geklagten psychischen Leiden wäre daher nur gegeben, wenn mehrere der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zugleich oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Dies trifft vorliegend nicht zu: das Unfallereignis war weder ausserordentlich eindrücklich noch geschah es unter ungewöhnlich schwerwiegenden Begleitumständen. Die Verletzungen waren nicht besonders schwerer Art. Die Behandlung der Radiusfraktur verlief problemlos; einzig die Verletzungen an den Zehen bedingten weitere Operationen. Dies führte wiederholt zu längere Zeit andauernden Schmerzen. Ärztliche Fehlbehandlungen traten nicht auf. Die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht überdurchschnittlich lange, war der Versicherte doch ab Mai 1978 wieder voll einsetzbar. Nach dem Gesagten sind von den für den adäquaten Kausalzusammenhang relevanten Kriterien weder mehrere zugleich noch ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Einzig das Kriterium der lang andauernden Schmerzen könnte allenfalls als erfüllt betrachtet werden, trat jedoch nicht in einer derart ausgeprägten Weise auf, dass es für sich allein den adäquaten Kausalzusammenhang zu den psychischen Leiden zu erfüllen vermöchte. Denn der Versicherte konnte seine Arbeit während Jahren weiterhin zu 100 % verrichten. Die lange Zeitspanne vom Datum des Unfalls bis zum erstmaligen Auftreten psychischer Probleme spricht ebenfalls gegen die adäquate Unfallkausalität. Daran vermöchten zusätzliche psychiatrische Untersuchungen nichts zu ändern, zumal die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs keine medizinische, sondern eine Rechtsfrage ist (BGE 123 V 105 Erw. 3a in fine). Daher ist die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung zu näheren psychiatrischen Abklärungen ersatzlos aufzuheben. 
 
d) Auf einen Beizug der IV-Akten kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Denn die Invalidenversicherung hat im Gegensatz zur Unfallversicherung sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen unabhängig von ihrer Kausalität zu berücksichtigen, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann, dass die Invalidenversicherung eine ganze Rente ausrichtet. 
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Versicherte. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Basel-Landschaft vom 21. Januar 2000 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Advokatin Renate Jäggi, Reinach, aus der Gerichtskasse 
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons 
Basel-Landschaft zugestellt, damit es über das Gesuch 
um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale 
Verfahren entscheide. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt 
für Sozialversicherung und der IV-Stelle Basel-Landschaft 
zugestellt. 
 
Luzern, 20. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
 
i.V.