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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 402/04 
 
Urteil vom 20. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
T.________, 1954, Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel 
 
(Urteil vom 1. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) T.________ ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 35'674.- eine 30 %ige Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung zu. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2002 erhöhte die SUVA den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 36'612.-; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ beantragte, die Rente sei auf einem Verdienst von Fr. 69'550.- zu berechnen, eventuell sei die Sache zur neuen Festlegung des Verdienstes zurückzuweisen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. März teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies. In Gutheissung der von T.________ mit dem Begehren um Berücksichtigung einer Kinderzulage von jährlich Fr. 1800.- erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, als es T.________ eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- ab 1. Januar 2000 zusprach (Urteil vom 1. September 2004). 
B. 
Die SUVA ersucht mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 um Berichtigung des letztinstanzlichen Urteils mit der Feststellung, dass die Rentenfestsetzung im Widerspruch zu den Akten stehe, indem sie eine Rente ab dem 1. Dezember 2000 verfügt habe und der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht streitig und auch nicht Gegenstand gerichtlicher Anfechtung gewesen sei. 
 
T.________ lässt mit Schreiben vom 17. November 2004 ausführen, er widersetze sich einer Berichtigung nicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1 OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. 
 
Die Erläuterung dient (für das Folgende siehe BGE 110 V 222) dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 228; Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 945-946), nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche (BGE 101 Ib 223 Erw. 3; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 216). Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (BGE 104 V 53 Erw. 1 mit Hinweis; RSKV 1982 Nr. 479 S. 59 Erw. 1a). Die Berichtigung ist dazu bestimmt, Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen zu beheben (BGE 110 V 222; vgl. auch Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, S. 76 ff.). 
2. 
2.1 Zwar kommt dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten volle Kognition zu, weshalb der Umstand, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht streitig und auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung war, einer diesbezüglichen Überprüfung nicht entgegen steht (Art. 132 OG). Insofern sind die Ausführungen der SUVA im Schreiben vom 20. Oktober 2004 unzutreffend. 
2.2 Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass die SUVA die Ausrichtung einer Rente ab 1. Dezember 2000 und nicht ab 1. Januar 2000 verfügt hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht setzt sich in seinem Urteil vom 1. September 2004 denn auch lediglich mit der Höhe des versicherten Verdienstes auseinander, ohne auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns einzugehen. Hätte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Rentenbeginn abweichend von Vorinstanz und Verwaltung festsetzen wollen, wäre im Lichte der richterlichen Begründungspflicht (BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb) eine Auseinandersetzung mit dieser Frage angezeigt gewesen. Bei dem im Sachverhalt sowie in Erw. 4.3 des Urteils vom 1. September 2004 erwähnten Datum des 1. Januar 2000 (anstatt richtigerweise 1. Dezember 2000), das in der Folge auch Eingang in Ziffer 2 des Dispositivs fand, handelt es sich um einen Redaktionsfehler in der Benennung des Zeitpunkts des Rentenbeginns. Das Urteil vom 1. September 2004 ist somit in dem Sinne zu berichtigen, als der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 festzusetzen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs werden Sachverhalt, Erwägungen und Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 1. September 2004 dahingehend berichtigt, dass T.________ Anspruch auf eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- ab 1. Dezember 2000 hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 20. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: