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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_960/2010 
 
Verfügung 20. Dezember 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Veruntreuung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Oktober 2010. 
 
Erwägungen: 
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Dezember 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn