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«AZA» 
U 94/99 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2000 
 
in Sachen 
K.________, 1958, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
A.- Der 1958 geborene K.________ war als Saisonnier in der Firma O.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 24. September 1995 als Beifahrer im Personenwagen seines Kollegen einen Unfall erlitt. Das Fahrzeug kollidierte bei einem Überholmanöver zunächst mit einem in gleicher Richtung fahrenden Automobil und anschliessend mit einem Beleuchtungskandelaber. Anlässlich des Spitalaufenthaltes von K.________ welcher vom 24. bis 27. September 1995 dauerte, wurden eine Commotio cerebri (mit Verdacht auf postcommotionelle Akkommodationsstörung in die Nähe), Rissquetschwunden parietal rechts sowie an Augenbraue und Unterlidkante links und ein Flexions-/Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Austrittsbericht des Spitals Z.________ vom 6. Oktober 1995). Seit dem Unfall hat der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenommen. 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Gestützt auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 8. und 15. Dezember 1995, des Röntgendiagnostik- und MR-Zentrums X.________, Klinik Y.________ AG (nachfolgend: Klinik Y.________), vom 14. Dezember 1995 und des Hausarztes Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 8. Januar und 16. Februar 1996 eröffnete die SUVA K.________, er werde ab 1. Januar 1996 als zu 50 % und ab 15. Januar 1996 als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet (Verfügung vom 6. März 1996). Daran hielt sie nach Beizug der Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 9. April 1996 mit Einspracheentscheid vom 18. November 1996 fest. 
 
B.- Hiegegen liess K.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde (kantonalrechtlich: Klage) erheben und beantragen, es sei weiterhin ein ganzes Taggeld auszurichten; eventuell seien eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. Nachdem das kantonale Gericht die auf Veranlassung der Invalidenversicherung erstellte Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 18. Dezember 1997 beigezogen und den Parteien Gelegenheit eingeräumt hatte, sich dazu zu äussern, wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 11. Dezember 1998). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren erneuern; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln. Ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung des Taggeldes per 1. Januar 1996 auf 50 % und dessen Aufhebung per 15. Januar 1996 zu Recht erfolgt sind. Dies ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 18. November 1996 eingestellt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das ZMB-Gutachten vom 18. Dezember 1997 kann insoweit berücksichtigt werden, als es geeignet ist, diese Beurteilung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). 
 
2.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbe- stimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Dr. med. S.________ untersuchte den Beschwerdeführer ein einziges Mal am 8. Dezember 1995, gab postcommotionelle Beschwerden sowie eine Zervikalgie an und 
äusserte den Verdacht auf psychische Verarbeitungsstörungen. Nach einer - zusätzlich zu den während des Spitalaufenthaltes im September 1995 angefertigten Aufnahmen durchgeführten - MRI-Untersuchung der Klinik Y.________ vom 14. Dezember 1995 schrieb er den Versicherten ab 1. Januar 1996 zu 50 % und ab 15. Januar 1996 zu 100 % arbeitsfähig, dies vordringlich, "um ein anscheinend zunehmendes psychisches Abgleiten möglichst zu verhindern". Beschwerdefreiheit stellte er nicht fest. Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherte, welcher über eine bis 16. Dezember 1995 befristete Aufenthaltsbewilligung verfügte, angesichts der diagnostizierten Leiden seiner Tätigkeit auf dem Bau nachgehen könnte, liess er sich nicht vernehmen, rechnete allerdings auch nicht damit, dass dieser nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung wieder in die Schweiz zurückkehren würde. In seinem Bericht vom 8. Dezember 1995 wies er zudem darauf hin, der erste Hausarzt Dr. med. L.________ habe auf den 16. November 1995 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit angegeben, woraufhin der Beschwerdeführer einen Arztwechsel vorgenommen habe. Solches ist indes nicht aktenkundig. Anlässlich der Untersuchung im ZMB führte der Versicherte als Grund für den Wechsel des Hausarztes den Umzug zu einem Kollegen an (ZMB-Gutachten vom 18. Dezember 1997). 
Der neue Hausarzt Dr. med. A.________, bei welchem der Versicherte bis zum 18. Dezember 1996 in intensiver Behandlung gestanden hatte, bestätigte am 16. Februar 1996 die nach dem Unfall im Spital Z.________ diagnostizierten Gesundheitsstörungen, stellte fest, die 12 Physiotherapiesitzungen hätten keine signifikante Besserung herbeigeführt, weshalb vorderhand eine Beschränkung auf medikamentöse Therapie erfolge, und erachtete seinen Patienten weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig. Am 9. April 1996 orientierte er darüber, dass die Beschwerden seit dem 16. Februar 1996 unverändert seien, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass sich die Kopfbeweglichkeit eher gebessert habe. Einen Monat nach Erlass des Einspracheentscheides vom 18. November 1996 äusserte er den Verdacht auf eine posttraumatische Adaptionsstörung und hielt insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen als angezeigt (Stellungnahme vom 20. Dezember 1996). 
Aus dem am 18. Dezember 1997 erstellten ZMB-Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf den zeitlichen Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung und der Arbeitsfähigkeit. 
 
4.- a) Ist die Unfallkausalität für die ursprünglichen Beschwerden, wie im vorliegenden Fall, einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 474). Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Morger, Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen [Art. 36 UVG] in: Versicherungskurier 42/1987 S. 133). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, je mit Hinweisen) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). 
 
b) Ein Wegfall der Gesundheitseinschränkungen in der vorliegend massgeblichen Zeit (vgl. Erw. 1 hiervor) ist weder gestützt auf die Stellungnahmen des Kreisarztes vom 8. und 15. Dezember 1995 noch auf Grund des ZMB-Gutachtens vom 18. Dezember 1997 erstellt. In seinem neusten Bericht vom 20. Dezember 1996 meldete Dr. med. A.________ immerhin Zweifel an der fortbestehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit an und äusserte den Verdacht auf eine teilweise psychische Überlagerung. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie vom Hausarzt nähere Auskünfte hinsichtlich des allfälligen Anteils der psychischen Leiden am Gesundheitsschaden sowie des Ausmasses der allfälligen Arbeitsunfähigkeit einhole. Sollte dieser keine präziseren Angaben machen können als bisher, wird für den massgeblichen Zeitraum vom Fortbestehen einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sein, welche durch in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehende gesundheitliche Störungen verursacht wird. Gestützt auf die Auskunft des Dr. med. A.________ wird die SUVA eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen und über den Taggeldanspruch für die Zeit nach dem 1. Januar 1996 neu zu verfügen haben. Dabei wird sie beachten müssen, dass die von den Ärzten angegebene, durch den Unfall verursachte Flexion/Hyperextension der HWS das Wesen des so genannten Schleudertraumas ausmacht. Falls sich bei der vorzunehmenden Abklärung herausstellt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer allenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, erfolgt die Beurteilung der Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa festgelegten Grundsätzen (BGE 123 V 98); andernfalls ist anhand der Kriterien vorzugehen, wie sie in BGE 117 V 359 ff. entwickelt wurden. 
 
5.- Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG; BGE 110 V 57; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde werden der Entscheid des Versicherungs- 
gerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 1998 
und der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. November 
1996 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA 
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im 
Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch neu 
verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kan- 
tonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letzt- 
instanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: