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{T 0/2} 
1A.199/2001/bmt 
 
Urteil vom 21. Januar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, Postfach 5223, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Auslieferung an Deutschland - B 110316-HUG 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 7. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der deutsche Staatsangehörige R.________, der auf der Isle of Man (GB) wohnte, wurde aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Wiesbaden am 28. August 2001 am Flughafen Zürich-Kloten festgenommen und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. 
 
Nachdem sich R.________ gegen die vereinfachte Auslieferung ausgesprochen hatte, erliess das Bundesamt für Justiz am 31. August 2001 den Auslieferungshaftbefehl. Zwei von R.________ dagegen erhobene Beschwerden wies die Anklagekammer des Bundesgerichts am 28. September 2001 ab. 
 
Am 12. September 2001 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg um Auslieferung von R.________ gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichtes Mannheim vom 22. Dezember 2000. Darin wird R.________ Betrug im Zusammenwirken mit dem Augenarzt Dr. V.________ zur Last gelegt. Dr. V.________ habe bei R.________, der als Vertreter der von ihm wirtschaftlich beherrschten Firma X.________ Limited (Guernsey) aufgetreten sei, zwischen 1993 und 1998 Hilfsstoffe für Augenoperationen im Gesamtwert von rund 5 Millionen DM bezogen. Um eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu sichern, habe R.________ Dr. V.________ versprochen, ihm umfangreiche Rabatte in Form von Bargeldzahlungen zukommen zu lassen. R.________ habe Dr. V.________ zwischen Oktober 1995 und Mai 1997 Rabatte in einer Gesamthöhe von DM 895'300.-- gezahlt. 
Zahlreiche ebenfalls beschuldigte Augenärzte hätten bestätigt, von R.________ in gleicher Weise Bargeldrabatte erhalten zu haben. Bei der Abrechnung der Medikamente hätten sich R.________ und Dr. V.________ einer in der Praxis nicht unüblichen Abrechnungsmethode bedient: Die Abrechung der Sachkosten sei nicht zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, sondern im Wege der Dirketabrechnung über die von W.________ betriebene Apotheke erfolgt (ohne dass W.________ indes Kenntnis von der Zahlung von Rabatten durch R.________ an Dr. V.________ gehabt habe). Die Bestellungen seien regelmässig von Dr. V.________ bei R.________ aufgegeben worden. Dieser habe die Hilfsstoffe an W.________ geliefert mit der dazugehörigen Rechnung, die keinen Hinweis auf den an Dr. V.________ gewährten Bargeldrabatt enthalten habe. W.________ habe die Medikamente an Dr. V.________ versandt und von diesem ein Rezept erhalten. Dieses Rezept habe W.________ mit der Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht, die den Rechnungsbetrag an die Firma X.________ ausbezahlt habe. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe aber nur in Höhe der tatsächlichen Kosten des Arztes, also in Höhe des um den Rabatt reduzierten Rechnungsbetrages. Die direkte Abrechung zwischen Lieferant und Krankenkasse stelle eine Vereinfachung des Abrechnungswesens dar, die aber das Prinzip der Erstattung der tatsächlichen Kosten gegenüber dem Arzt unberührt lasse. Diese vom Lieferanten mit dem Arzt gewählte Abrechnungspraxis ändere nichts daran, dass ein Kostenerstattungsanspruch allein im Verhältnis zwischen Arzt und Kasse und zwar in Höhe der tatsächlichen Kosten bestehe. Im Rahmen der aus Vereinfachungsgründen gewählten Direktabrechnungspraxis trete der Lieferant als Vertreter des Arztes gegenüber den Kassen auf. Dies ändere jedoch nichts an der Fortgeltung der im Verhältnis zwischen Arzt und Krankenkasse bestehenden Verpflichtungen: Der Arzt sei zur Aufklärung über die mengenbezogenen Rabatte gegenüber den Kostenträgern verpflichtet und müsse diese an die Krankenkassen weitergeben. Durch die Einreichung der Rechnung habe R.________ den Krankenkassen vorgespiegelt, die von ihm abgerechneten Sachkosten (ohne Ausweis eines Rabattes) wären ebenso dem Arzt ohne Abzug in Rechnung gestellt worden. Er habe somit über die Höhe des abgetretenen Kostenerstattungsanspruches getäuscht. In Wirklichkeit seien die Kosten künstlich hochgetrieben worden, um eine grosszügige Rabattgewährung an Dr. V.________ zu ermöglichen. 
B. 
Am 7. November 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg zugrunde liegenden Straftaten. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Auslieferungsbegehren abzuweisen; er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. 
D. 
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
R.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält darin an seinen Anträgen fest und beantragt neu eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden (Arbeitserwerbsausfall, Anwaltskosten) sowie Genugtuung für den Freiheitsentzug. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) zu berücksichtigen. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1 mit Hinweisen). 
 
Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen das gleiche vor wie bereits vor Vorinstanz. Er macht geltend, der im Haftbefehl vom 22. Dezember 2000 geschilderte Sachverhalt sei aktenwidrig. Selbst wenn man darauf abstelle, werde sein Verhalten nicht vom Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfasst; denn er sei mit den Krankenkassen, welche angeblich getäuscht worden seien, nie in Kontakt getreten. Damit fehle es am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. 
 
Die Einwände sind unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist der in einem Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen dargestellte Sachverhalt für die schweizerischen Behörden verbindlich, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 122 II 422 E. 3c S. 431; 118 Ib 111 E. 5b mit Hinweisen). Solche offensichtlichen Irrtümer, Widersprüche oder Lücken sind hier nicht gegeben. Die schweizerischen Behörden sind deshalb an den im Haftbefehl vom 22. Dezember 2000 geschilderten Sachverhalt gebunden. Dieser wird vom Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfasst. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer mit den Krankenkassen keinen Kontakt hatte. Denn nach der Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl wusste W.________ nichts von den Rabattzahlungen des Beschwerdeführers. W.________ handelte somit bei der Täuschung der Kassen als vorsatzloses Werkzeug. Es ist mittelbare Täterschaft gegeben. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 EAUe ist erfüllt. 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft Mannheim habe mit Vereinbarung vom 18./21. Dezember 1998, welche durch Schreiben vom 25. Mai und 15. Juni 2000 bestätigt und vertieft worden sei, auf die Auslieferung wegen Betrugs verzichtet. Daran habe sie sich nicht gehalten. Dies stelle eine Verletzung von Treu und Glauben dar, was auch als Verstoss gegen den Schweizer ordre public zu werten sei. Ebenso sei der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV) verletzt, da dieser den Behörden gebiete, abgegebene Versprechen einzuhalten. 
3.1 Die Rüge der Verletzung des Schweizer ordre public ist unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Schweiz eine Auslieferung in ein Land, mit dem vertragliche Bindungen bestehen, nicht durch Berufung auf den innerstaatlichen ordre public ablehnen, es sei denn, dieser werde in der Verträgen ausdrücklich vorbehalten. Das ist hier nicht der Fall (BGE 112 Ib 342 E. 2b mit Hinweis). 
3.2 Die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechtes sowie Gründe des internationalen ordre public können allerdings einer Auslieferung entgegenstehen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Auslieferung nach dem EAUe erfüllt sind. Zu den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechtes gehört der Grundsatz von Treu und Glauben. Darauf kann sich der Beschwerdeführer berufen, um sich der Auslieferung zu widersetzen (BGE 117 Ib 337 E. 2a mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 66/7 N. 86). 
 
Nach der Rechtsprechung verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben einem Staat, Zwang oder List anzuwenden, um sich einer gesuchten Person zu bemächtigen, die sich im Gebiet eines anderen Staates aufhält, wo sie auslieferungsrechtliche Immunität geniesst. Verboten ist jede missbräuchliche Machenschaft, die darauf abzielt, jemanden dieser Immunität zu entziehen und ihn zu veranlassen, sich in das Gebiet des verfolgenden Staates zu begeben oder in das Gebiet eines anderen Staates, der grundsätzlich zur Auslieferung verpflichtet wäre. Der ersuchte Staat, auf dessen Gebiet sich jemand aufgrund solcher Machenschaften begeben hat, ist zur Ablehnung eines vom betreffenden Staat gestellten Auslieferungsgesuchs verpflichtet (BGE 117 Ib 337 E. 2a mit Hinweisen). 
 
In BGE 117 Ib 337 hatte das Bundesgericht den Fall eines Amerikaners zu beurteilen, der in der Schweiz aufgrund eines von den italienischen Behörden erlassenen Haftbefehls verhaftet worden war. Das Bundesamt bewilligte die Auslieferung an Italien. Der Betroffene machte vor Bundesgericht geltend, Italien verlange seine Auslieferung unter Verletzung von Treu und Glauben; die bei seinen Einvernahmen in den Vereinigten Staaten anwesende italienische Delegation habe auf seine Auslieferung im Namen des ersuchenden Staates endgültig verzichtet, in welchem Staat er sich künftig auch immer aufhalten werde. Diese Darstellung wurde von den bei den Einvernahmen in den Vereinigten Staaten anwesenden italienischen Beamten bestritten. Diese machten geltend, sie hätten, da auf die Strafklage in Italien nicht habe verzichtet werden können, den amerikanischen Behörden lediglich zugesichert, dass sie beim italienischen Justizministerium vorsprechen würden, welches allein für den Rückzug eines Auslieferungsgesuches zuständig sei. Das Bundesgericht ging bei der Entscheidung des Falles von der Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates aus. Es führte aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich der bei den Verhören in den Vereinigten Staaten anwesende italienische Untersuchungsrichter auf die Ankündigung beschränkt habe, bei der zuständigen Behörde in Italien vorzusprechen. Dieses Vorgehen erscheine nicht als listiges Verhalten, das darauf abgezielt hätte, Befürchtungen des Betroffenen zu zerstreuen, er werde im Falle einer Reise ins Ausland von den italienischen Behörden gesucht. Der böse Glaube des ersuchenden Staates sei nicht in einem Ausmass dargetan, das die Schweiz an der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen hindern würde, welche sie gegenüber dem ersuchenden Staat eingegangen sei. Wie das Bundesgericht sodann darlegte, ist die Schweiz gehalten, eine Person an einen anderen Staat auszuliefern, der dies aufgrund eines Auslieferungsvertrages verlangt. Die Schweiz kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen unter Berufung auf eine Abmachung über die Nichtauslieferung, bei der sie nicht Partei ist. Unter Vorbehalt des offensichtlichen Verstosses gegen Treu und Glauben des ersuchenden Staates ist eine solche Abmachung für die Schweiz nur eine "res inter alios", die dem internationalen Vertrag nicht vorgeht, dessen Anwendung von der Schweiz verlangt wird (E. 2 mit Hinweisen). 
 
Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die deutschen Behörden mit dem Gesuch um Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich gegen Treu und Glauben verstossen. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme die Verweigerung der Auslieferung in Betracht. 
3.3 Am 18./21. Dezember 1998 unterzeichneten die Staatsanwaltschaft Mannheim und die Steuerfahndung Freiburg-Land einerseits und die deutschen Vertreter des Beschwerdeführers anderseits eine Vereinbarung (Beschwerdebeilage 14). Danach ging der Beschwerdeführer verschiedene Verpflichtungen ein. Ziffer 1 der Vereinbarung lautet: 
"Gesprächsgrundlage war, dass derzeit nicht beabsichtigt wird, gegen Herrn R.________ eine Auslieferung wegen Betrugs zu erwirken (...)". 
Ziffer 10 der Vereinbarung lautet: 
"Am 1. März 1999 zahlt Herr R.________ einmalig DM 20'000.--. Ab. 1. April 1999 für die Dauer von vier Jahren zahlt Herr R.________ DM 25'000.-- monatlich bzw. DM 150'000.-- halbjährlich an das Finanzamt Freiburg-Land (...)". 
Wie sich aus Ziffer 1 der Vereinbarung ergibt, steht die Erklärung der fehlenden Absicht der Staatsanwaltschaft, die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zu erwirken, unter einem zeitlichen Vorbehalt. Die Verwendung des Wortes "derzeit" macht deutlich, dass die Staatsanwaltschaft damals - im Dezember 1998 - nicht beabsichtigte, die Auslieferung des Beschwerdeführers zu verlangen. Bereits aufgrund der Formulierung von Ziffer 1 musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sich die Absicht der Staatsanwaltschaft später ändern könnte. Er stellt nicht in Abrede, dass er der von ihm in Ziffer 10 eingegangenen Verpflichtung nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Da die Vereinbarung auf Leistung und Gegenleistung beruhte, musste er - nachdem er seine Verpflichtungen nicht erfüllte - damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft nun ihrerseits die in Ziffer 1 abgegebene, unter dem zeitlichen Vorbehalt stehende Erklärung als hinfällig erachten würde. Folgendes kommt hinzu: Am 29. August 2000 richtete das Finanzamt Freiburg-Land ein Schreiben an den deutschen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 12). Darin führt das Finanzamt Folgendes aus: 
"Gemäss Punkt 10 der Vereinbarung vom 21.12.1998 hat sich Herr R.________ verpflichtet, ab dem 1. April 1999 für die Dauer von 4 Jahren monatlich 25'000.-- DM an die Finanzkasse zu entrichten. Diese Zahlungen sind in 1999 eingehalten worden. Im Jahr 2000 ist bisher nur ein Monatsbetrag für Februar 2000 eingegangen. Als letzte Frist für den Zahlungseingang der rückständigen Raten (einschliesslich September : 8 x 25'000.-- DM = 200'000.-- DM) wird Mittwoch, der 6. September 2000 festgesetzt. Sollte das Geld bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Konto der Finanzkasse Freiburg gutgeschrieben sein, wird nach Rücksprache mit Herrn Staatsanwalt Morweiser davon ausgegangen, dass Sie den getroffenen Vereinbarungen vom 21. 12. 1998 und vom 25. 5. 2000, die inhaltlich nach dem Verständnis der Beteiligten unlösbar miteinander verbunden sind, keine Gültigkeit mehr beilegen wollen." 
Der Beschwerdeführer hat diese Frist für die Zahlung der rückständigen Raten nicht eingehalten. Aufgrund des angeführten Schreibens des Finanzamtes musste er davon ausgehen, dass sich das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft nicht mehr an die Vereinbarung vom 18./21. Dezember 1998 gebunden fühlten. Falls darüber noch Zweifel bestanden hätten, wurden sie mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2001 an den deutschen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeräumt (Beschwerdebeilage 22). Das Schreiben lautet: 
"Gemäss Ziffer 10 unserer Vereinbarung vom 21. Dezember 1998 sollten ab dem 1.3.1999 monatlich 25'000.-- DM (bzw. halbjährlich 150'000.-- DM) durch den Beschuldigten R.________ auf die Dauer von 4 Jahren an das Finanzamt Freiburg-Land bezahlt werden. Hierauf wurden bisher folgende Zahlungen geleistet: 
 
(...) 
 
Trotz wiederholter Erinnerungen hat der Beschuldigte die fehlenden Zahlungen bisher nicht entrichtet. In Absprache mit dem Finanzamt Freiburg-Land sehe ich dem Eingang der ausstehenden Zahlungen daher bis 1.3.2001 entgegen. Sollten diese bis dahin nicht vollständig eingegangen sein, würde ich mich an die Vereinbarung vom 21. 12. 1998 und 25.5/15.6.2000 nicht mehr gebunden sehen." 
Der Beschwerdeführer zahlte sämtliche ausstehenden Beträge wiederum nicht innert der angesetzten Frist. Damit musste ihm endgültig klar sein, dass die Vereinbarung vom 18./21. Dezember 1998 für die Staatsanwaltschaft hinfällig war. Dass im Zeitpunkt des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2001 der internationale Haftbefehl bereits vorlag, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer musste somit im August 2001 bei seiner Einreise in die Schweiz damit rechnen, dass er verhaftet werden könnte und die deutschen Behörden seine Auslieferung wegen Betruges verlangen würden. Das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden verletzt unter diesen Umständen nicht offensichtlich Treu und Glauben. Die deutschen Behörden haben den Beschwerdeführer nicht aufgrund unlauterer Machenschaften oder List veranlasst, das Gebiet der Schweiz zu betreten, von wo er ausgeliefert werden kann. Einen offensichtlichen Verstoss gegen Treu und Glauben könnte man höchstens dann annehmen, wenn die deutschen Behörden in der Vereinbarung vorbehaltlos auf die Auslieferung wegen Betruges verzichtet hätten und der Beschwerdeführer die in der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen vollständig erfüllt hätte. 
3.4 Der Beschwerdeführer verweist auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2000 an seinen deutschen Rechtsvertreter (Beschwerdebeilage 7). Darin führt die Staatsanwaltschaft aus: 
"Die Staatsanwaltschaft Mannheim wird auf Basis der in Guernsey sichergestellten Unterlagen der Firma X.________ und der sich daraus ergebenden Ermittlungsergebnisse nicht die Auslieferung des Beschuldigten betreiben. Ob sich aufgrund davon unabhängiger Beweismittel (die derzeit aber nicht vorliegen) ein dringender Tatverdacht ergeben könnte und welche prozessualen Massnahmen daraus folgen, kann derzeit weder beurteilt werden noch kann ich dazu eine abschliessende Stellungnahme Ihnen gegenüber abgeben." 
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe an das Amtsgericht Mannheim vom 6. September 2001 (Beschwerdebeilage 9, S. 2) darlegt, stützt sich der Haftbefehl vom 22. Dezember 2000 einzig auf Beweismittel, die vor der Sicherstellung auf Guernsey erlangt wurden. Inwiefern dies unzutreffend sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Auch insoweit ist ein offensichtlicher Verstoss der deutschen Behörden gegen Treu und Glauben nicht ersichtlich. 
3.5 Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens begründet der Beschwerdeführer ebenfalls mit dem angeblich treuwidrigen Verhalten der deutschen Behörden. Da ein solches nicht gegeben ist, ist der Rüge die Grundlage entzogen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Vorbringens, die deutschen Behörden hätten das Willkürverbot verletzt. 
3.6 Dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit besteht kein Anlass, die Auslieferung zu verweigern. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Bewilligung der Auslieferung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat in ihrem Urteil vom 28. September 2001 die Auslieferungshaft als rechtmässig beurteilt. Da kein Auslieferungshindernis besteht, kommt die Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Er ist bis zur Auslieferung in Haft zu belassen. Das Gesuch um Haftentlassung ist abzuweisen. 
 
Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Er dient nicht dazu, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen. Da der Beschwerdeführer den in der Replik neu gestellten Antrag um Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte stellen können, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden. Davon abgesehen ist fraglich, ob mit dem gestellten Antrag nicht eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes vorliegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer diesen Antrag mit keinem Wort begründet. Auch daher hätte darauf nicht eingetreten werden können (BGE 96 I 94 E. 2b). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht : 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 
3. 
Auf das Gesuch um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Januar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: