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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 425/02 
 
Urteil vom 21. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
C._________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 28. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 20. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau C._________ (geb. 1952) eine halbe IV-Rente ab 1. November 1997 zu. 
Auf ein Revisionsgesuch vom 3. Juli 2001 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2002 nicht ein. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Mai 2002 ab. 
C._________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine höhere IV-Rente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 41 IVG; Art. 87 Abs. 1 IVV) und die Pflicht der Versicherten zur Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Art. 87 Abs. 3 IVV) sowie die Rechtsprechung zum Vorgehen der Verwaltung bei Neuanmeldungen nach vorausgegangener Ablehnung eines Rentengesuchs (BGE 109 V 264 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Der materielle Antrag auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente kann hingegen im vorliegenden Prozess nicht beurteilt werden (BGE 109 V 120 Erw. 1). 
2.1 Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie benötige mehr Schmerztabletten als früher. Die Schmerzbewältigung schlage sich auf den seelischen Zustand nieder, weshalb sie nun einen Psychiater aufsuchen werde. Später reichte die Versicherte einen Kurzbericht von Frau Dr. med. B._________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, X._________, vom 4. Oktober 2001 nach, worin bestätigt wird, dass sie deutlich mehr Schmerzmittel brauche als vorher. Im kantonalen Verfahren wies die erwähnte Ärztin am 6. März 2002 ebenfalls auf die Zunahme des Schmerzmittelkonsums hin. Momentan brauche die Versicherte zusätzlich Analgeticaspritzen. Vorliegend reicht die Beschwerdeführerin zwei Rezeptabrechnungen der Apotheke Y.________, X.________, ein, worin Käufe des Schmerzmittels Tramal in den Monaten Februar, März, Juni und August 2000 belegt sind. 
2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird im Gutachten der Rehabilitationsklinik F.________, Z.________, vom 20. April 2000 ein Konsum von 100 mg Tramal morgens und 150 mg nachmittags, somit täglich 250 mg erwähnt. Dass die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit bloss ausnahmsweise eine derartige Menge dieses Medikaments hätte zu sich nehmen müssen, ergibt sich nicht aus dem Gutachten. Damit geht der heute geltend gemachte Konsum von 200 bis 400 mg täglich nicht in erheblichem Ausmass über den bisherigen Rahmen hinaus. Sodann waren gemäss dem Bericht über die konsiliarisch-psychiatrische Untersuchung im Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) Z.________ vom 8. März 2000 bereits bei der Zusprechung der halben Rente psychische Probleme von bleibendem Charakter bekannt. Unter solchen Umständen ist keine für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: