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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_19/2010 
 
Urteil vom 21. Januar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung. 
 
Gegenstand 
MWST; Vorsteuerabzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. November 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ führt eine Schreinerei. Bis Ende 2000 rechnete er für die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode ab; seit dem 1. Januar 2001 verwendet er die effektive Methode. 
 
In der Abrechnung für das zweite Quartal 2007 machte X.________ Vorsteuern auf Investitionen (in Wohn- und Geschäftsgebäude) und auf übrigem Betriebsaufwand in der Höhe von Fr. 34'635.40 geltend. Diesem Begehren gab die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht statt. Die gegen deren Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2009 ab. Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 12. Dezember (Datum der Rechtsschrift 10. Dezember) 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den hauptsächlichen Anträgen, die Eidgenössische Steuerverwaltung sei zu verpflichten, für die Investition Neubau Schreinereigebäude die Vorsteuern im Betrag von Fr. 27'822.-- inkl. Zinsen zu 5 % zurückzuzahlen; zudem habe sie Fr. 8'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Am 8. Januar 2010 kam der Beschwerdeführer der Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, nach, wobei er gleichzeitig ergänzende Ausführungen zur Streitsache machte. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 und 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung muss grundsätzlich innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) beigebracht werden; vorliegend nicht zu berücksichtigen sind mithin die ergänzenden Erläuterungen vom 8. Januar 2010. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verweigerung des Vorsteuerabzugs damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt (2000) nach der Saldosteuersatzmethode abgerech-net habe, was eine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern nach der effektiven Methode im Allgemeinen und im vorliegenden Fall ausschliesse (E. 2 und 3); zudem wäre ein allfälliger Anspruch auf Vorsteuerabzug ohnehin verjährt (E. 4); schliesslich seien mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt, um dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) dennoch zu gewähren (E. 5). Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen in keiner Weise ein. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 10./12. Dezember 2009 lassen auch nicht im Ansatz erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. inwiefern sein Urteil im Ergebnis gegen schweizerisches Recht verstossen sollte. Dasselbe gälte übrigens auch für die aus Fristgründen nicht zu berücksichtigende Eingabe vom 8. Januar 2010. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Januar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller