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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_11/2010 
 
Urteil vom 21. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Gerichtskosten (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, welches das Dahinfallen einer Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers (gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Y.________ SA für Fr. 6'658.55) festgestellt, das Nichtigkeitsklageverfahren als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und (Dispositiv-Ziffer 3) die Gerichtskosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung den Vorschuss von Fr. 450.-- nicht geleistet, seine mit E-Mail eingereichte Rückzugserklärung ohne Unterschrift des Erklärenden sei nicht rechtsgültig und daher unbeachtlich, die Nichtigkeitsklage sei damit gemäss Art. 286 und (analog) Art. 353 ZPO/BE (mangels Vorschusszahlung) dahingefallen, der Beschwerdeführer werde bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, die unterbliebene Aufforderung zur Verbesserung der Rückzugserklärung als Gehörsverweigerung zu bezeichnen, ohne darzulegen, auf Grund welcher Vorschrift des bernischen Prozessrechts E-Mail-Eingaben überhaupt verbesserungsfähig sind und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verbesserung allenfalls anzuordnen gewesen wäre, 
dass der Beschwerdeführer, der nur den Kostenpunkt anficht, ebenso wenig darlegt, inwiefern er durch die beanstandete Art der Verfahrenserledigung kostenmässig beschwert ist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer) und der Y.________ SA schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann