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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1076/2009 
 
Urteil vom 21. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 17. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle Schwyz den Rentenanspruch des 1954 geborenen S.________ mangels anspruchsrelevanter Invalidität. Nachdem er hiegegen Einsprache erhoben hatte, stellte sie mit Entscheid vom 23. Mai 2007 fest, er habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Absolvierung eines Arbeitstrainings; ab 1. April 2004 habe er Anspruch auf eine Viertels- und ab 1. August bis 31. Dezember 2005 auf eine ganze Rente. Auf Beschwerde des Versicherten hin wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen einen neuen Einspracheentscheid über die Leistungsansprüche treffen könne (Entscheid vom 15. Oktober 2007). 
Nach weiteren Abklärungen, unter anderem Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. April 2008, stellte die IV-Stelle fest, der Versicherte habe ab 1. April 2004 bis 31. Juli 2005 Anspruch auf eine Viertels-, ab 1. August bis 31. Dezember 2005 auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2008 auf eine Viertelsrente. Ab 1. August 2008 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2009). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. November 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, ab 1. August 2008 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Er verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass der Versicherte ab 1. August 2008 keinen Rentenanspruch hat. 
Die Vorbringen des Versicherten, die sich in erster Linie in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich wird vom Versicherten masslich nicht in Frage gestellt, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat (vgl. auch Urteil 8C_490/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 8). 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar