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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_576/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit zwei Verfügungen vom 13. und vom 22. Februar 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Tessin der 1956 geborenen C.________ wegen eines Hüftleidens bei einem Invaliditätsgrad von 76 % rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im September 2009 zog die Versicherte in den Kanton Bern. Vom 16. September 2011 bis 22. Januar 2012 besuchte sie zudem an der Universität X.________, theologische Fakultät, eine Kurzausbildung CAS in seelsorgerischer Begleitung von Menschen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Rente der Versicherten per 30. November 2012 auf. 
 
B.   
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Juli 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt C.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides die Rente auch über den 30. November 2012 hinaus auszubezahlen. 
 
Während die IV-Stelle des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Aufhebung der Rente der Versicherten per 30. November 2012 bestätigte. 
 
3.   
 
3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478).  
 
3.2. Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar ( BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).  
 
4.   
 
4.1. Aufgrund des Gutachtens der Dr. med. I.________, Neurochirurgie FMH, vom 30. April 2012 steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Februar 2006 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Oktober 2012 nicht massgeblich verändert hat. Näher zu prüfen ist demgegenüber die Frage, ob sich die erwerblichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin in einem Masse geändert haben, dass aufgrund geänderter erwerblichen Auswirkungen des gleichgebliebenen Gesundheitsschadens ein Revisionsgrund anzunehmen ist. Die Vorinstanz bejaht diese Frage unter Hinweis auf die Anerkennung des rumänischen Bachelor-Abschlusses durch das Schreiben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS.CH vom 30. Juni 2011 und auf den Abschluss der Kurzausbildung CAS in seelsorgerischer Begleitung von Menschen im Jahre 2012.  
 
4.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erwarb die Beschwerdeführerin im Jahre 1983 - mithin noch in der Zeit der Herrschaft von Nicolae Ceaușescu - in Rumänien einen Studienabschluss in Wirtschaftswissenschaften. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 bestätigte die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, dass dieser Titel formal einem in der Schweiz erworbenen Bachelor-Abschluss in Wirtschaftswissenschaften entspricht. Damit erfüllte die Versicherte die Zulassungskriterien für die CAS-Kurzausbildung an der Universität X.________. Entgegen den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts kann indessen aus diesem Anerkennungsschreiben nicht gefolgert werden, dass sie nunmehr die gleichen erwerblichen Aussichten wie eine Absolventin einer schweizerischen Universität hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die erwerblichen Voraussetzungen der Versicherten durch dieses Anerkennungsschreiben kaum verbessert haben.  
 
4.3. Die Eingliederungsfachleute der IV erachteten es als fraglich, ob einzig durch die von der Beschwerdeführerin schliesslich absolvierte CAS-Kurzausbildung an der theologischen Fakultät der Universität X.________ und ohne Vollausbildung im sozialen Bereich es möglich sein werde, dass die Versicherte in diesem Bereich Fuss fasse. Es sei jedoch ein Versuch wert. Dieser Versuch war offensichtlich mindestens bis zur rentenaufhebenden Verfügung (noch) nicht erfolgreich. Auch auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist nicht davon auszugehen, dass die absolvierte CAS-Kurzausbildung als mit einer Vollausbildung im sozialen Bereich gleichwertig angesehen wird. Insgesamt erscheinen somit die Erfolgsaussichten für eine Eingliederung in diesen Bereich als zu gering, als dass alleine aufgrund der Absolvierung des Kurses bereits von einer erheblichen Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten gesprochen werden könnte. Somit hat das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstossen, als es aus der Anerkennung des rumänischen Abschlusses in der Schweiz und dem Absolvieren des CAS-Kurses auf eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin geschlossen hat. Sollte die Beschwerdeführerin später tatsächlich ein erhebliches Erwerbseinkommen erzielen, wird es der Beschwerdegegnerin frei stehen, ein neues Revisionsverfahren einzuleiten.  
 
4.4. Haben sich demnach die erwerblichen Voraussetzungen nicht erheblich verändert, so liegt bei unbestrittenermassen unverändertem Gesundheitszustand kein Revisionsgrund vor. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und sind der kantonale Entscheid sowie die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle aufzuheben. Die Versicherte hat auch über den 30. November 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.  
 
5.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2013 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Oktober 2012 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat auch über den 30. November 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Januar 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold