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[AZA] 
C 303/99 Md 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes- 
richterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 21. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
H.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerde- 
gegner, 
 
und 
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung 
Basel-Stadt, Basel 
 
in Erwägung  
,  
 
    dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Grau- 
bünden mit Verfügung vom 7. Januar 1999 die 1961 geborene 
H.________ mit Wirkung ab 9. November 1998 für 31 Tage in 
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung 
einstellte, 
 
C 303/99 Md 
    dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosen- 
versicherung Basel-Stadt mit Beschluss vom 16. Juni 1999 
auf die hiegegen erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zu- 
ständigkeit nicht eintrat und die Sache an das zuständige 
Gericht im Kanton Graubünden überwies, 
    dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt 
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen 
Entscheids sei die Schiedskommission als zur Behandlung der 
Beschwerde zuständig zu erklären, 
    dass nach Art. 128 Abs. 2 AVIV für die Beurteilung von 
Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle 
die Rekursbehörde desselben Kantons zuständig ist, 
    dass H.________ Beschwerde führt gegen eine Verfügung 
der Amtsstelle des Kantons Graubünden, und damit in jedem 
Fall die Rekursbehörde dieses Kantons - und insbesondere 
nicht diejenige des Kantons Basel-Stadt - zur Beurteilung 
ihres Rechtsmittels zuständig ist, 
    dass die Einwendungen, die H.________ gegen das Ve- 
rwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorbringt, nichts 
an der grundsätzlichen Zuständigkeit dieses Gerichts än- 
dern, 
    dass sich auch aus den von ihr sinngemäss angerufenen 
Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention 
(EMRK) nichts zu Gunsten ihrer Auffassung ableiten lässt, 
    dass die Vorinstanz nach dem Gesagten mangels örtli- 
cher Zuständigkeit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein- 
getreten ist und die Sache an das allein zuständige Gericht 
des Kantons Graubünden überwiesen hat, 
    dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht 
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- 
gen, sondern eine rein prozessrechtliche Frage (örtliche 
Zuständigkeit) zum Gegenstand hat und daher kostenpflichtig 
ist (Art. 134 OG e contrario), 
    dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- 
lich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG 
erledigt wird, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- 
    deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- 
    vorschuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen 
    Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- 
    Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge- 
    stellt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: