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[AZA] 
K 108/99 Gi 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesricher Schön, Rüedi, Bundes- 
richterin Widmer und Bundesrichter Borella; Gerichtsschrei- 
berin Weber Peter 
 
Urteil vom 21. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
A.________, 1945, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unitas, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, 
Weidengasse 3, Schönenwerd, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
    A.- Mit Verfügung vom 28. Oktober 1998 lehnte es die 
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung Unitas 
(nachfolgend Unitas), bei welcher A.________, geboren 1945, 
obligatorisch krankenpflegeversichert ist, ab, die Kosten 
für hydroaktive Wundverbände über die Bezugsdauer von maxi- 
mal sechs Monaten und mithin über den 16. Februar 1998 
hinaus zu übernehmen, da dies nicht zu den Pflichtleistun- 
gen gehöre. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 1998 
bestätigte sie die Ablehnung der Kostenübernahme. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die 
Versicherte beantragte, die Unitas sei zu verpflichten, die 
Hydrocolloidverbände so lange wie medizinisch notwendig zu 
übernehmen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aar- 
gau mit Entscheid vom 10. August 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert 
A.________ sinngemäss das vorinstanzliche Rechtsbegehren. 
    Die Unitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver- 
zichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall 
massgebenden Bestimmungen (Art. 24, Art. 25-31, Art. 32-34, 
Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 20 Abs. 1 und 22 
der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV] zutreffend dar- 
gelegt und die Rechtslage korrekt erläutert. Darauf kann 
verwiesen werden. Richtig ist auch die Wiedergabe von Ziff. 
34.1.6 der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) in der ab 
1. Januar 1997 gültigen - vorliegend anwendbaren - Fassung 
von Anhang 2 zur KLV, wonach für Hydrocolloide/Hydroaktive 
Wundverbände eine Limitatio während drei, in begründeten 
Fällen während sechs Monaten besteht. 
 
    2.- Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen 
die Ordnung im neuen KVG, wonach die Leistungen wirksam, 
zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Art. 32 Abs. 1 
KVG). Sie macht geltend, dass eine ausreichende Grundver- 
sorgung zu garantieren sei und die zeitliche Limitierung 
dagegen verstosse. 
 
    a) Insoweit die Versicherte damit die Verfassungsmäs- 
sigkeit des Art. 32 Abs. 1 KVG in Frage stellt, kann die 
Rüge nicht gehört werden. Denn es ist den rechtsanwendenden 
Behörden untersagt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmäs- 
sigkeit zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis 
Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfas- 
sung [aBV]; BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je 
mit Hinweisen). Diese Bestimmungen finden ihren Nieder- 
schlag in Art. 191 der neuen auf den 1. Januar 2000 in 
Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV). 
Nachdem es sich gemäss Rechtsprechung im Fall der verfas- 
sungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt, die neue 
Bundesverfassung im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann 
anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Ja- 
nuar 2000 ergangen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes 
Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98), so gilt dies auch 
für den Fall des Verbots einer derartigen Kontrolle. Da das 
Anwendungsgebot des Art. 191 nBV der bisherigen Regelung 
sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht 
(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über 
die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428) und die 
diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbe- 
stritten war (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separat- 
druck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202), gilt die bishe- 
rige Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 
aBV auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung. 
 
    b) Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbrin- 
gen die Gesetzwidrigkeit von Ziff. 34.1.6 MiGeL in Verbin- 
dung mit Art. 22 KLV darlegen will, kann auf die einlässli- 
chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen 
werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht 
nichts beizufügen hat. Das kantonale Gericht hat unter Be- 
rücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gefestigter Dele- 
gationsrechtsprechung (BGE 117 V 180 mit Hinweisen; vgl. 
ferner BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, 
je mit Hinweisen), zutreffend begründet, dass die in 
Art. 22 KLV statuierte Befugnis, Mittel und Gegenstände bei 
der Aufnahme in die Liste in Anhang 2 mit einer Limitie- 
rung, namentlich auch bezüglich der Dauer der Verwendung, 
zu verbinden und die gestützt darauf in Ziff. 34.1.6 MiGeL 
festgelegte Bezugsdauer von maximal sechs Monaten gesetzes- 
konform ist. Zu Recht stellt sie fest, dass ein Verstoss 
gegen das Willkürverbot bei der erwähnten Regelung nicht 
auszumachen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet 
keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beur- 
teilung abweichende Betrachtungsweise. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-  
    richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
    versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: