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«AZA» 
U 338/98 Hm 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Schürer 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2000 
 
in Sachen 
K.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch I.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
 
 
A.- K.________, geb. 1939, arbeitete seit 1. April 1980 als Giesser bei der Firma X.________. Über die Arbeitgeberin war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. 
 
Bei einem Verkehrsunfall vom 17. September 1981 erlitt K.________ neben anderen Verletzungen eine Luxationsfraktur der linken Hüfte. Nach erfolgreicher Behandlung nahm er die Arbeit als Giesser am 5. April 1982 wieder auf. Weil er den Verkehrsunfall vom 17. September 1981 in angetrunkenem Zustand verursacht hatte, verfügte die SUVA am 4. Januar 1982 die Kürzung der Versicherungsleistungen um 30 %. 
Nachdem am 14. April 1994 eine Totalarthroplastik der linken Hüfte hatte durchgeführt werden müssen, erstattete die Firma X.________ am 6. Juni 1994 der SUVA eine Rückfallmeldung. Am 15. Februar 1995 wurde eine Revisionsarthroplastik durchgeführt. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und gewährte Taggelder bis zum 31. Oktober 1996. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1996 sprach sie K.________ eine Invalidenrente von 25 % ab 1. November 1996 und eine Integritätsentschädigung von 24 % zu. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte eine Invalidenrente von 100 % beantragte, wies sie mit Entscheid vom 22. April 1997 ab. 
 
B.- Hiegegen erhob K.________ unter Erneuerung seines Einsprachebegehrens Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. Oktober 1998 abwies. 
 
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 
"1. Das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solo- 
thurn vom 29. Oktober 1998 sei aufzuheben 
 
2. Der Invaliditätsgrad sei unter Berücksichtigung eines 
leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in der 
Höhe von 25 Prozent neu zu berechnen 
 
3. Eventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt zu 
ergänzen, indem im Tätigkeitsbereich der Verweistätig- 
keiten entsprechende Arbeitsversuche durchgeführt wer- 
den oder indem eine berufliche Abklärung (BEFAS) durch- 
geführt wird. Nach Vorliegen der Abklärungsresultate 
und der diesbezüglichen Ärztlichen Stellungnahmen sei 
der Invaliditätsgrad - falls der Grad der Arbeitsunfä- 
higkeit neu festgelegt wurde - unter Berücksichtigung 
eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen 
in der Höhe von 25 Prozent neu zu berechnen 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mehr als 25 % zusteht. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Regelung zum Anspruch auf eine Invalidenrente und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 18 UVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Erw. 2 und 5 [eingangs] des angefochtenen Entscheids). Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Das kantonale Gericht geht mit der SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Beruf als Giesser nicht mehr ausüben, leichtere Arbeiten aber ohne zeitliche Einschränkungen ausführen könne. Diese Beurteilung beruht auf je einem Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.________ vom 2. August 1996 und von Dr. med. W.________ vom 24. März 1998 (samt Zusatzbericht vom 15. Juni 1998). Der Kreisarzt hielt fest, die Klagen des Beschwerdeführers über Beschwerden in der linken Hüfte deckten sich mit den objektiven Befunden. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer lediglich eine Arbeit im Sitzen mit der Möglichkeit, stündlich etwas aufzustehen und Arbeiten im Stehen auszuführen. Bei einer solchen Tätigkeit sei eine zeitliche Schonung wahrscheinlich nicht notwendig. Auch Dr. med. W.________ hält einen ganztägigen Arbeitseinsatz für zumutbar, wobei nur eine Arbeit als geeignet erscheine, welche sitzend verrichtet werden kann. 
Der Beschwerdeführer verneint die Zumutbarkeit einer ganztägigen Tätigkeit in einem Verweisungsberuf namentlich unter Hinweis auf den Bericht von PD Dr. med. A.________ vom 17. Juli 1996. In diesem Bericht ist festgehalten, der Beschwerdeführer klage über Anlaufschmerzen beim Gehen, verspüre aber keine Schmerzen im Liegen und/oder Sitzen. Für eine körperlich wenig belastende und wechselnd belastete Tätigkeit sei eine "theoretische Arbeitsfähigkeit von rund 50 % realistisch". 
 
b) Die Vorinstanz hat zu Recht die Beurteilungen des Kreisarztes sowie von Dr. med. W.________ als überzeugend qualifiziert. Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen im linken Hüftgelenk leidet, weshalb er nach einhelliger Auffassung nicht mehr als Giesser arbeiten kann. Auf der andern Seite erscheint der Schluss gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer, der abgesehen vom Hüftleiden gesund ist, sei eine sitzende Tätigkeit, bei gelegentlichem Aufstehen, ganztägig zumutbar. Die Schätzung einer "theoretischen Arbeitsfähigkeit" von 50 % durch Dr. med. K.________ ist angesichts der gesundheitlichen Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. 
 
c) Dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers, zunächst Arbeitsversuche oder eine eigentliche berufliche Abklärung anzuordnen, ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht stattzugeben. Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zur Frage der Zumutbarkeit einer vollzeitigen Tätigkeit in einem geeigneten Verweisungsberuf im rechtlich massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. April 1997; BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 251 Erw. 2c) zu erwarten (BGE 122 V 162 Erw. 1d). 
 
4.- a) Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gingen SUVA und Vorinstanz von einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 5620.- aus. Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. 
Auch gegen das auf Fr. 4200.- pro Monat festgelegte Invalideneinkommen wendet der Beschwerdeführer an sich nichts ein. Er macht hingegen geltend, dieses Einkommen sei praxisgemäss um 25 % zu reduzieren (sog. leidensbedingter Abzug). 
 
b) Nimmt ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens entweder sog. Tabellenlöhne (dazu BGE 124 V 321) oder aber die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region des Versicherten, welche in den sog. DAP-Zahlen (Dokumentation über Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind (dazu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412), herangezogen werden. Wird das Invalideneinkommen auf diesem Weg ermittelt, ist gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass namentlich Personen, welche bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leistungsfähig sind, das durchschnittliche Lohnniveau im fraglichen Wirtschaftszweig häufig nicht erreichen. Beruhen die Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen auf für gesunde Mitarbeiter ermittelten Angaben, kann sich ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen. Ob und allenfalls in welchem Umfang ein solcher zu veranschlagen ist, muss im Einzelfall, anhand der tatsächlichen Behinderung im noch möglichen Betätigungsbereich (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/cc), entschieden werden. 
 
c) Vorliegend beruht das geschätzte Invalideneinkommen auf DAP-Zahlen, welche die SUVA für drei konkrete Verweisungsberufe erhoben hat: Vormontage in einer Elektroabteilung, welche nach freiem Ermessen sitzend und stehend ausgeführt werden kann; Montagearbeiten an einem Fliessband, welche stehend oder sitzend verrichtet werden können; Lötarbeiten an einem Schraubstock oder mit Automaten. Im Vergleich mit gesunden Personen, welche die erwähnten Arbeiten ausführen, ist der Beschwerdeführer trotz seines geschädigten linken Hüftgelenks nicht nennenswert benachteiligt. SUVA und Vorinstanz haben deshalb zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Deren Invaliditätsschätzung (25 %) ist demzufolge nicht zu beanstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: