Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_52/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.  
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. zum Nachteil seiner Ehefrau. Sie verdächtigt ihn, dieser im Zeitraum von ca. März 2012 bis kurz vor dem 7. Oktober 2013 ca. 10-15 Mal erklärt zu haben, er werde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lasse, und, wenn sie einen anderen Mann habe, diesen auch. Im gleichen Zeitraum habe er sie zudem rund 20 bis 25 Mal mit dem Tod bedroht für den Fall, dass sie erzähle, dass er im Gefängnis gewesen sei. Anfangs Oktober 2013 habe er ihr gesagt, falls sie einen anderen Mann habe, werde er diesen, sie selbst, die gemeinsamen Kinder und sich selber umbringen. Am 7. Oktober 2013 habe er ihr schliesslich noch gedroht, sie und ihre Eltern umzubringen bzw. zu erschiessen. 
 
 Am 8. Oktober 2013 wurde X.________ polizeilich festgenommen und tags darauf vom Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt. 
 
 Am 19. Dezember 2013 hiess das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von X.________ gut und entliess ihn gleichentags aus der Haft. Es auferlegte ihm ein Rayon- und ein Kontaktverbot. Mit letzterem wurde ihm "im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO untersagt, mit seiner Ehefrau Y.________ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, Facebook, Twitter etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen". Es wies ihn an, die ambulante psychiatrische Massnahme bei Dr. W.________ umgehend wieder aufzunehmen. Es machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass ein Verstoss gegen die Auflagen zu einem Widerruf der Ersatzmassnahme und einer Fortführung der Untersuchungshaft führen und nach Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden könne. 
 
 Die Staatsanwaltschaft IV liess X.________ am 8. Januar 2014 verhaften, nachdem sie festgestellt hatte, dass er am 4. Januar 2014 mittels WhatsApp eine längere Botschaft an seine Ehefrau auf das Mobiltelefon seines Sohnes Z.________ (geb. 26. Juni 2008) geschickt hatte. 
 
 Am 9. Januar 2014 versetzte das Zwangsmassnahmengericht X.________ erneut in Untersuchungshaft. 
 
 Am 24. Januar 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 X.________ hält in der Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Allerdings muss die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2). Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde ausschliesslich auf die zu Protokoll gegebene Minderheitsmeinung des bei der obergerichtlichen Urteilsfällung vom 24. Januar 2014 überstimmten Richters verweist. Das schadet ihm indessen insofern nicht, als er sich in seiner noch innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Replik inhaltlich mit den Haftvoraussetzungen auseinandersetzt und damit eine ausreichende Beschwerdebegründung nachliefert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 
 
2.1. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).  
 
2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat".  
 
2.2.1. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).  
 
2.2.2. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt allerdings nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug und Serienbetrug (Urteile 1B_497/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.1; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8 f.).  
 
3.  
 
3.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf Drohung im Sinn von Art. 180 StGB bejaht. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht geständig, bestreitet aber den Tatverdacht nicht substanziiert. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau und damit eines von Amtes wegen zu verfolgenden Vergehens (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 StGB) dringend verdächtig ist. Der allgemeine Haftgrund ist damit gegeben.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Das Bezirksgericht Uster verurteilte ihn am 14. März 2012 wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Sollten sich die im vorliegenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bestätigen, wäre davon auszugehen, dass er sich von dieser Verurteilung nicht beeindrucken liess und praktisch ohne Verzug fortfuhr, seine Frau und deren Verwandte mit Todesdrohungen in Angst und Schrecken zu halten und zu versuchen, ihnen seinen Willen aufzuzwingen.  
 
 Die Untersuchung ist zwar weit fortgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hat insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers am 14. November 2013 einvernommen und dabei mit dem Beschwerdeführer konfrontiert. Trotzdem ist in dieser Konstellation ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, seine Ehefrau, die nachvollziehbar Angst vor ihm hat, unter Druck zu setzen um zu erreichen, dass sie ihre Belastungen an der Hauptverhandlung zurückzieht oder wenigstens relativiert. Ein solches Unterfangen wäre auch nicht von vornherein aussichtslos, dürfte doch der Ausgang des Verfahrens massgebend von den Belastungen der Ehefrau abhängen, deren Beweiskraft beeinträchtigt werden könnte, wenn sie sie an der Hauptverhandlung nicht bestätigen würde. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Kollusionsgefahr bejahte. 
 
3.3. Das Obergericht hat zudem zu Recht Wiederholungsgefahr angenommen. Nach der Verurteilung vom 14. März 2012 und den hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfen hat der Beschwerdeführer zumindest einmal massive Gewalt gegen seine Ehefrau angewandt und sie für den Fall, dass sie sich von ihm trennen sollte, jahrelang immer wieder mit dem Tod bedroht. Da nun eingetreten ist, was der Beschwerdeführer verhindern wollte - seine Ehefrau will sich nach ihrer Aussage vom 14. November 2013 scheiden lassen - liegt es nahe, dass er in Freiheit versuchen könnte, sie durch weitere Drohungen von ihrem Vorhaben abzubringen. Solche Todesdrohungen, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, sind schwere Vergehen im Sinne der oben in E. 2.2.1 angeführten Rechtsprechung, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen.  
 
3.4. Die Fortführung der Untersuchungshaft ist auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
3.4.1. In zeitlicher Hinsicht nähert sich die bisher erstandene Haft - bei Erlass dieses bundesgerichtlichen Urteils dürfte sie rund vier Monate betragen haben - noch nicht der zu erwartenden Freiheitsstrafe.  
 
3.4.2. Die Untersuchungshaft lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme ersetzen. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Haftentlassung vom 19. Dezember 2013 nicht an die Auflagen gehalten und das Kontaktverbot verletzt. Ist er aber somit nicht gewillt oder nicht fähig, sich an Auflagen zu halten, lässt sich mit solchen Ersatzmassnahmen der Zweck der Untersuchungshaft - die Gewährleistung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren (Kollusionsgefahr) und der Schutz des Opfers vor weiteren Übergriffen (Wiederholungsgefahr) - nicht erreichen.  
 
 Der bei Erlass des angefochtenen Entscheids überstimmte Oberrichter findet es zwar unverhältnismässig, den Beschwerdeführer wegen der Verletzung des Kontaktverbots erneut in Untersuchungshaft zu nehmen, da es sich bei der fraglichen Mitteilung bloss um eine Art Liebeserklärung bzw. eine Versöhnungsbotschaft gehandelt habe. Er findet das Kontaktverbot zudem offenbar grundsätzlich fragwürdig, weil es einem Beschuldigten möglich sein müsse, eine Geschädigte zu bitten, den Strafantrag zurückzuziehen oder die Erklärung im Sinn von Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB abzugeben, das Strafverfahren provisorisch zu sistieren. 
 
 Diese Bedenken sind unbegründet. Besteht Kollusions- und/oder Wiederholungsgefahr, kann ein Beschuldigter nur in Freiheit belassen werden, wenn er Gewähr dafür bietet, die damit verbundenen Auflagen - namentlich Rayon- und Kontaktverbote - strikte einzuhalten. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass auch Liebesbeteuerungen und Versöhnungsbotschaften ambivalent sein können. Das trifft gerade im vorliegenden Fall zu: wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau jahrelang immer wieder mit dem Tod bedroht hat für den Fall, dass sie ihn verlassen sollte, kann sie jedenfalls nicht frei und unbelastet entscheiden, ob sie sich auf das Versöhnungsangebot einlassen will, sondern muss damit rechnen, dass die Drohungen weiterhin bestehen, falls sie es ablehnt. Wer einen verbotenen Kontakt herstellen will, kann und muss die zuständige Behörde - hier die Staatsanwaltschaft - um eine Ausnahme oder eine Lockerung des Verbots ersuchen. Eine eigenmächtige Missachtung des Kontaktverbots ist dagegen unzulässig und muss in aller Regel zu einer Rückversetzung in die Untersuchungshaft führen. Vorliegend sind kein Umstände dargetan oder ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von einer Rückversetzung abzusehen. 
 
4.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit würde an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Christian Widmer, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Kasse das Bundesgerichts entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi