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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_2/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werklohnforderung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich die X.________ AG, A.________, (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Urteil vom 2. September 2013 verpflichtete, der Y.________ GmbH, B.________, (Klägerin, Beschwerdegegnerin) Fr. 7'376.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. Januar 2013 sowie Fr. 88.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, und es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der von der Klägerin eingeleiteten Betreibung aufhob; 
dass die Beklagte das bezirksgerichtliche Urteil vom 2. September 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde anfocht; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 auf die Beschwerde der Beklagten nicht eintrat, da diese weder Anträge noch eine Begründung enthielt; 
dass die Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Januar 2014 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern mit dem Nichteintretensentscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann