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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_306/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung einer Strafuntersuchung (Urkundenfälschung im Amt), Parteistellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 21. Dezember 2009 erstattete X.________ bei der heutigen Staatsanwaltschaft March Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen Urkundenfälschung im Amt. Dieser habe im Protokoll der Versteigerung des landwirtschaftlichen Grundstücks von X.________ festgehalten, der Ersteigerer sei im Besitz einer rechtskräftigen Erwerbsbewilligung, obwohl ihm nur eine Feststellungsverfügung vorgelegen habe.  
 
 Die Staatsanwaltschaft March eröffnete gegen Y.________ eine Strafuntersuchung und teilte X.________ mit, ihm ständen als Strafanzeiger keine Verfahrensrechte zu. Am 19. Dezember 2011 stellte sie das Strafverfahren ein. 
 
A.b. X.________ verlangte am 29. Dezember 2011 vollumfängliche Akteneinsicht, eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung und den Ausstand der bisher zuständigen Staatsanwältin. Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 9. Januar 2012, X.________ sei im Strafverfahren gegen Y.________ nicht Partei, und am 18. Januar 2012, X.________ werde vollumfängliche Akteneinsicht gewährt.  
 
B.  
 
 Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 führte X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und für nichtig zu erklären, da die zuständige Staatsanwältin hätte in den Ausstand treten müssen. Es sei ihm die Parteistellung zuzuerkennen und Akteneinsicht zu gewähren (Verfahren BEK 2012 13). 
 
 Am 2. Juli 2012 erhob die Rechtsanwältin von X.________ in dessen Namen Beschwerde gegen die ihr mittlerweile zugestellte Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011. Sie beantragte, es sei deren Nichtigkeit festzustellen, eventualiter sei sie aufzuheben, und die Sache sei der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Untersuchung zu überweisen (Verfahren BEK 2012 93). 
 
 Das Kantonsgericht Schwyz vereinigte die beiden Verfahren. Es wies die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft March vom 19. Dezember 2011 und vom 9. Januar 2012 für nichtig zu erklären. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Behandlung an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft zu überweisen. Es sei das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin Z.________ gutzuheissen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). 
 
 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist einerseits die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen den Betreibungsbeamten, andererseits die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft March. 
 
 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Beschluss formell beschwert. Er ist zur Beschwerde befugt, soweit er rügt, die Vorinstanz spreche ihm seine Parteistellung zu Unrecht ab. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass er von der angezeigten Urkundenfälschung im Amt unmittelbar in seinem Eigentumsrecht betroffen und Geschädigter sei. Indem die Vorinstanz über seine Parteistellung urteile, ohne ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihn anzuhören, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). 
 
2.1. Die Vorinstanz verneint die Parteistellung des Beschwerdeführers. Das Eigentum gehe im Zwangsvollstreckungsverfahren ausserbuchlich mit dem Zuschlag über. Das Steigerungsprotokoll halte einzig den Ablauf der Zwangsvollstreckung fest und werde erst im Anschluss an die Steigerung unterzeichnet. Ihm komme für den Eigentumsübergang keine konstitutive Wirkung zu. Die Erwerbsbewilligung sei keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Steigerung, für den Zuschlag und für den Eigentumsübergang. Da das Eigentum mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer übergehe, sei eine allfällige Verletzung von Vermögensrechten des Beschwerdeführers mit diesem begründet worden, nicht jedoch mit dem Vermerk, der Ersteigerer verfüge über eine Erwerbsbewilligung (Beschluss S. 7 f. Ziff. 6b).  
 
2.2. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien im Strafverfahren die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und im Haupt- sowie Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Bei der Urkundenfälschung im Amt treten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates und dessen Interesse an einer zuverlässigen Amtsführung hinzu (vgl. BGE 95 IV 113 E. 2b S. 117). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der Betreibungsbeamte habe  seine Steigerung durchgeführt, womit  sein Eigentum direkt betroffen sei, vermag er nicht substanziiert darzulegen, inwiefern er durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt unmittelbar in seinen (Eigentums-) Rechten verletzt ist. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass der Vermerk des Betreibungsbeamten im Steigerungsprotokoll für den Zuschlag nicht ausschlaggebend war. Der Ersteigerer konnte die Bewilligung auch nach der Zwangsversteigerung einholen (Art. 67 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [SR 211.412.11]). Diese ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (BGE 139 II 233 E. 5.5). In den parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Fehlen der Erwerbsbewilligung im Zeitpunkt der Versteigerung nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des Zuschlags führt (Urteile 5A_659/2013 vom 20. Januar 2014 E. 4 und 5A_393/2011 vom 3. November 2011 E. 6.2.1.3). Das Eigentum ist mit dem nunmehr gültigen Zuschlag übergegangen (Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 82 E. 1a; Urteil 5A_659/2013 vom 20. Januar 2014). Der Beschwerdeführer ist durch den Protokollvermerk, wonach der Ersteigerer über eine Erwerbsbewilligung verfügt, nicht unmittelbar in seinem Eigentumsrecht geschädigt und nicht Partei im Strafverfahren gegen den Betreibungsbeamten.  
 
2.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von allen Mitwirkungsrechten bezüglich der Frage seiner Parteistellung ausgeschlossen worden und die Vorinstanz habe Akten beigezogen sowie Beweise erhoben, zu denen er keine Stellung habe nehmen können, geht an der Sache vorbei. Seiner Rechtsvertreterin wurden die vorinstanzlichen Akten zur Beschwerde am 11. Juni 2012 zur Einsicht zugestellt (kantonale Akten, BEK 2012 13, act. 11). In der Folge wurde sie mit allen Eingaben bedient. Seine Parteistellung war aufgrund des von ihm angezeigten Sachverhalts zu prüfen. Er verfügte über alle relevanten Akten, insbesondere jene des Zwangsversteigerungsverfahrens. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf das Steigerungsprotokoll bezieht (siehe Beschluss S. 8; kantonale Akten, U-act. 3.1.11; Beschwerde S. 16). Ferner kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er bis im Juni 2012 nicht anwaltlich vertreten war. Das rechtliche Gehör ist hinsichtlich der Frage seiner Parteistellung umfassend gewährt. Sein Recht auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt.  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Akten zu Unrecht verweigert worden, weshalb sein rechtliches Gehör, das Gebot von Treu und Glauben und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt seien (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK). Die vorinstanzliche Begründung, wonach auf sein Ausstandsgesuch mangels Parteistellung nicht einzutreten sei, sei falsch. Ferner wendet er sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. 
 
3.1. Da der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt, ist er in den von ihm aufgeführten Punkten weder zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO noch zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Für Letztere fehlt ihm neben der Parteistellung auch ein Zivilanspruch (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Aus der angezeigten Straftat wäre ihm allenfalls ein öffentlichrechtlicher Anspruch, nicht jedoch ein solcher zivilrechtlicher Natur gegen den Betreibungsbeamten entstanden (vgl. Art. 5 SchKG; siehe auch § 3 und 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1970 des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [SRSZ 140.100]; BGE 138 IV 86 E. 3.1; Urteil 6B_474/2013 vom 23. August 2013 E. 1.3).  
 
 Die von ihm als verletzt gerügten Verfahrensrechte standen dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht zu, weshalb er auch nach der "Star-Praxis" nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Ebenfalls nicht zielführend ist sein Vorbringen, das Bundesgericht habe von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung nichtig sei, da die Staatsanwaltschaft March sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Nichtigkeit nicht erfüllt sind (siehe BGE 133 II 366 E. 3.2; 132 II 342 E. 2.1; je mit Hinweisen; Beschluss S. 10 ff. Ziff. 9). Die Einstellungsverfügung ist lediglich anfechtbar, wozu der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres