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[AZA 7] 
I 778/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 21. März 2002 
 
in Sachen 
H.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw, 
 
gegen 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
Mit Verfügung vom 17. Mai 2000 lehnte die IV-Stelle Obwalden das Gesuch des 1940 geborenen H.________ um Gewährung beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 13. November 2001 ab. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren; subeventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Art. 15 IVG; Umschulung, Art. 17 IVG; Arbeitsvermittlung, Art. 18 Abs. 1 IVG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) In den medizinischen Akten befinden sich zwei Gutachten, einerseits dasjenige von Dr. med. P.________, Chefarzt der Psychiatrie am Spital X.________, vom 22. März 1999, wonach der Beschwerdeführer zu 40 % arbeitsunfähig sei, anderseits die Expertise von Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 7. Februar 2000, gemäss welchem die Arbeitsunfähigkeit lediglich 25 % beträgt. Die Vorinstanz verneinte einen Rentenanspruch gestützt auf das Gutachten Dr. K.________, welchem sie gegenüber der Expertise des Dr. P.________ den Vorzug gab. Dem widerspricht der Beschwerdeführer, indem er geltend macht, Dr. 
K.________ habe ihn ein einziges Mal gesehen, während Dr. 
P.________ ihn mehrmals untersucht habe. Dabei habe Dr. 
P.________ richtigerweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung geschlossen, welche Diagnose von Dr. 
K.________ ohne stichhaltigen Grund bezweifelt werde. Falls nicht ohnehin auf das Gutachten von Dr. P.________ abgestellt werden könne, sei angesichts der Divergenzen zwischen den beiden Ärzten zwingend ein Obergutachten einzuholen. 
b) Sowohl das Gutachten von Dr. P.________ als auch dasjenige von Dr. K.________ erfüllen die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an eine Expertise stellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), sind doch beide für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Unterlagen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthalten nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Daher kommt beiden voller Beweiswert zu, weshalb es sich erübrigt, ein psychiatrisches Obergutachten oder eine polydisziplinäre Expertise einzuholen. Entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Vorinstanz nicht einfach ohne Begründung auf Dr. K.________ abgestellt, sondern dessen Gutachten nach sorgfältiger und korrekter Beweiswürdigung den Vorzug gegeben. Insbesondere hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass Dr. K.________ bei der Abfassung seiner Expertise das Gutachten von Dr. 
P.________ mit allen Testergebnissen zur Verfügung stand. 
Die Diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann nicht als erhärtet gelten, nachdem Dr. P.________ sie in seinem Gutachten selber relativiert und Dr. K.________ sie mit einleuchtender Begründung verneint hat. Gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, ist daher auf das Gutachten Dr. K.________ abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der berufsberaterischen Tätigkeit auszugehen. 
 
c) Die Vorinstanz hat auf Grund dieser Annahme einen Einkommensvergleich vorgenommen, welcher nicht zu beanstanden ist. Gewiss ist der Beschwerdeführer angesichts seines Alters von über 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt schwierig zu vermitteln. Das Alter hat zwar bei der Prüfung der einem Versicherten in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung, doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, welche neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Es muss daher vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt bleiben. Eine rentenbegründende Invalidität ist nicht ausgewiesen und der Anspruch auf eine Rente abzuweisen. 
 
d) Den Antrag auf berufliche Massnahmen hat die Vorinstanz ebenfalls mit einlässlicher und zutreffender Begründung abgelehnt, auf welche verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Berufsberater, weshalb er dank seiner Fachkenntnisse ohne Berufsberatung der Invalidenversicherung auskommt. Eine Umschulung auf einen neuen Beruf erscheint wegen des Alters nicht mehr als sinnvoll. 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: