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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 317/02 
 
Urteil vom 21. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
1. S.________, 1969, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
2. E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meister, Stauffacher & Partner Rechts anwälte, Dufourstrasse 22, 8024 Zürich 
Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene S.________, Kulturingenieur, kehrte am Samstag, den 2. September 2000, von seiner Hochzeitsreise aus Asien zurück in die Schweiz, um unmittelbar anschliessend an einem Hochzeitsfest in der Ostschweiz teilzunehmen. Am 3. September 2000 um 06.00 Uhr stürzte S.________ - ohne Fremdeinwirkung und ersichtliches Motiv - aus einem Fenster im ersten Obergeschoss etwa vier Meter in die Tiefe auf einen Betonboden. Dabei zog er sich nebst einem schweren Schädelhirntrauma verschiedene weitere Verletzungen zu. 
 
S.________ hatte bis am 30. Juni 2000 für die P.________ AG in X.________ gearbeitet und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert; durch Abschluss einer Abredeversicherung verlängerte er diese Versicherungsdeckung um einen Monat. Bereits am 29. März 2000 hatte er mit der E.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdegegnerin 2) in Zürich einen neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. September 2000 (Freitag) abgeschlossen. Als deren Arbeitnehmer war er nach Massgabe des UVG bei der N.________ obligatorisch unfallversichert. Am 17. Juli 2000 fand in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin in Anwesenheit zweier Direktoren eine Sitzung zur Vorbesprechung des Arbeitsantrittes und Einführung in das erste anstehende Projekt "T.________" des S.________ statt. Die Arbeitgeberin plante, ihn als Projektleiter einzusetzen, wobei bereits für Dienstag, den 5. September 2000, eine Flugreise zur Firma "T.________ España GbR" in der Provinz M.________/Spanien vorgesehen war. Anlässlich der Besprechung vom 17. Juli 2000 ersuchte S.________ darum, am Freitag, den 1. September 2000, einen Ferientag beziehen zu können, um dadurch bei der Planung seiner Hochzeitsreise flexibler zu sein. Diesem Antrag wurde insbesondere deshalb entsprochen, weil sich S.________ im Gegenzug bereit erklärte, sich während den Ferien in die abgegebenen Unterlagen zu seinem ersten Projekt einzuarbeiten. 
 
Nach Eingang der Unfallmeldung UVG vom 19. September 2000 lehnte die N.________ eine Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 3. September 2000 mit der Begründung ab, praxisgemäss beginne die Versicherung erst an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer effektiv zu arbeiten anfange (Verfügung vom 12. Oktober 2000). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2001 fest. 
B. 
Hiegegen liessen sowohl S.________ als auch die E.________ AG Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerden (mit Entscheid vom 25. September 2002) gut, hob den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2001 auf und wies die Sache an die N.________ zurück, damit sie über die dem Verunfallten zustehenden Leistungen verfüge. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die A.________ (vormals N.________) beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2001 zu bestätigen und "die Beschwerdegegner seien für das Verfahren am Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Zahlung einer Prozessentschädigung" zu verpflichten. 
 
Während S.________ (Beschwerdegegner 1) und die E.________ AG auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 27. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Nach Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Wie der Begriff "Antritt der Arbeit" auszulegen ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 178 f. (Erw. 1) entschieden und daran seither in konstanter Rechtsprechung (RKUV 2001 Nr. U 431 S. 318 Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 4. August 1993, U 18/93) festgehalten. Für den Eintritt in die Versicherteneigenschaft ist demnach allein der Zeitpunkt des effektiven Arbeitsbeginns massgebend, und zwar unabhängig vom Anfang der Entlöhnung oder dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsantritt beurteilt sich nach dem konkreten Arbeitsvertrag, so dass jeweils auf Grund der konkreten Anstellungsbedingungen geprüft werden muss, wann die Arbeit angetreten wurde (RKUV 2001 Nr. U 431 S. 318 Erw. 3b i.f. mit Verweis auf BGE 118 V 179 Erw. 1b). 
3. 
Streitig ist, ob S.________ bei der A.________ (vormals N.________ nachfolgend: A.________ oder Beschwerdeführerin) gegen die Folgen des Unfalles vom 3. September 2000 versichert war. Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsbeginns nach Art. 3 Abs. 1 UVG entscheidend, ob der Beschwerdegegner 1 die Arbeit für die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor dem 3. September 2000 angetreten hatte. 
3.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung nach umfassender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zur Auffassung, bei der umfangreichen Dokumentation zum Projekt "T.________", die dem Beschwerdegegner 1 am 17. Juli 2000 von der Arbeitgeberin anvertraut worden sei, habe es sich nicht um eine "Reiselektüre", sondern um in quantitativer und qualitativer Hinsicht anspruchsvolle Geschäftsunterlagen gehandelt. Das Studium dieser Akten während den Ferien im Hinblick auf die bereits auf den 5./6. September 2000 vor Ort in M.________ geplante Due-diligence-Prüfung habe konkret arbeitsvorbereitenden Charakter gehabt und könne nicht bloss als allgemeine Vorbereitungshandlung qualifiziert werden. Der Beschwerdegegner 1 habe sich gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 arbeitsvertraglich zum Studium dieser Projektgrundlagen während seinen Ferien verpflichtet, um im Gegenzug am 1. September 2000 einen Tag Ferien vorbeziehen zu können. Somit sei von einem Arbeitsantritt am 17. Juli 2000 auszugehen. Demnach sei er - am Unfalltag in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 2 stehend - auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen gedeckt gewesen, weshalb die A.________ dem Beschwerdegegner 1 aus dem Unfall vom 3. September 2000 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. 
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz - der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich der Sitzung vom 17. Juli 2000 die Arbeit angetreten und sei seither bei der A.________ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesen - sei unhaltbar. Aus dem nicht veröffentlichten Urteil K. vom 4. August 1993, U 18/93, könne für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, weil dort der als Arbeitsbeginn vorgesehene 1. April 1991 auf den Ostermontag gefallen sei und es K. wegen den betrieblich angeordneten Ferien vom 1. bis 5. April 1991 objektiv unmöglich gewesen sei, die Arbeit am 1. April aufzunehmen. Zudem seien im genannten Fall die Arbeitsvorbereitungshandlungen und der vertraglich vereinbarte Arbeitsbeginn zeitlich sehr nahe beieinander gelegen, während bei Annahme eines Arbeitsantrittes am 17. Juli 2000 die Versicherungsdeckung um eineinhalb Monate vor den Beginn des vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnisses verschoben werde. Auch der Fall der Skilehrerin (BGE 118 V 177) könne nicht mit demjenigen des Beschwerdegegners 1 verglichen werden, weil sie während dem arbeitsvertraglich vorgeschriebenen Besuch des Fortbildungskurses unmittelbar vor dem Arbeitsbeginn einen Berufsunfall erlitten habe. Eine unterschiedliche Beurteilung des vorliegenden Falles im Vergleich zum Fall der Schul-Heilpädagogin gemäss RKUV 2001 Nr. U 431 S. 317 lasse sich nicht rechtfertigen; auch im Falle des Beschwerdegegners 1 müsse - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Tätigkeiten - von analogen, "ganz generellen Vorbereitungshandlungen" ausgegangen werden. Betreffend die Beurteilung des Arbeitsaufwandes vor Stellenantritt habe die Vorinstanz "blind auf die nachgeschobenen Memoranden der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt". Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner 1 in qualitativer Hinsicht das allgemeine Mass ganz erheblich übersteigende Vorbereitungshandlungen habe leisten müssen. Der Beschwerdegegner 1 behaupte zu Recht nicht, er habe seit dem 17. Juli 2000 bis zum Unfall während durchschnittlich acht Wochenstunden Vorbereitungshandlungen getätigt, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer Versicherungsdeckung durch die A.________ für den Nichtberufsunfall vom 3. September 2000 ausgegangen werden könne. 
3.3 
3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin implizit die - nachträglich schriftlich festgehaltenen - Sachverhaltsdarstellungen der Arbeitgeberin in Zweifel zu ziehen versucht, vermag sie keine Gründe darzulegen, weshalb nicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen wäre. Noch bevor der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 gegen die Verfügung der Beschwerdeführerin Einsprache erheben konnte, hatte bereits die Arbeitgeberin Einsprache erhoben und sich für die Versicherungsdeckung ihres Arbeitnehmers eingesetzt. In den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 sind keinerlei Widersprüche erkennbar; vielmehr belegt sie sogar ihre schon vor dem Unfall getätigte Buchung des Fluges vom 5./6. September 2000 nach M.________ und zurück nach Zürich auf die Namen von S.________ und L.________, einen Direktor des Bereichs C.________ Finance der Arbeitgeberin, der zusammen mit dem Verunfallten das Projekt "T.________" führen sollte. 
3.3.2 Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Unfall vom Sonntag, den 3. September 2000, bei seit 1. September 2000 laufendem Lohnanspruch während einem bestehenden, schriftlich vereinbarten Vollzeit-Arbeitsverhältnis und in zeitlich unmittelbarer Nähe zum ersten Arbeitstag in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin vom 4. September 2000 statt fand (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 4. August 1993, U 18/93). Nach dem absprachegemässen Bezug eines ersten Ferientages (1. September 2000) ereignete sich der Unfall somit am Ende einer Phase bezahlten Urlaubs. Im Gegenzug für den am 1. September 2000 vorweg bezogenen Ferientag musste sich der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Arbeitgeberin am 17. Juli 2000 dazu verpflichten, die ihm gleichentags ausgehändigten umfangreichen Projektgrundlagen vor dem 4. September 2000 zu studieren und sich in die Materie einzuarbeiten. Am 18. Mai 2001 bestätigte L.________ unter anderem: 
 
"T.________ ist im Bereich biologische Bodenhilfsstoffe tätig, also ein Tätigkeitsfeld, in welchem Herrn S.________ aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung gute Kenntnisse hat. Es wurde ein Vorgehen zur Due Diligence Prüfung vereinbart. Es musste unter grossem Zeitdruck vorgegangen werden. Es war geplant, dass ich zusammen mit Herrn S.________ diesen Prozess durchführen würde. Mein Part war primär die finanzielle Seite und jener von Herrn S.________ der Bereich Technik, Produkt, Markt. Der erste Schritt dieser Vorgehens war der Besuch der Produktionsanlage in Spanien. Der Termin wurde so fixiert, dass Herr S.________ bereits bei uns angestellt war und ebenfalls teilnehmen konnte. Selbstverständlich war für diese Aufgabe eine intensive vorherige Einarbeitung erforderlich, welches durch Studium von Unterlagen vorgesehen war. Der Abflug war bereits am Dienstag 5. Sept. 2000. Deshalb hat Herr S.________ von uns im Vorfeld bereits Unterlagen mit dem Ziel zur Vorbereitung der Reise erhalten." 
3.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei den dem Beschwerdegegner 1 vor seinen Ferien übergebenen Ordnern an Geschäftsunterlagen nicht um eine "reine Reiselektüre" gehandelt habe. Die A.________ übersieht, dass sich der Beschwerdegegner 1 - im Gegensatz zum Fall der Schul-Heilpädagogin (RKUV 2001 Nr. U 431 S. 317) - durch mündliche Abrede gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 am 17. Juli 2000 verpflichtete, die konkreten Arbeitsvorbereitungshandlungen während seinen Ferien zu leisten. "Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, während des betrieblich angeordneten Ferienvorbezugs die Geschäftsunterlagen zu studieren und nimmt er dieses Studium auch tatsächlich auf oder beschafft er sich im Hinblick auf die Vorbereitung auf seine neue Tätigkeit zumindest die entsprechenden Unterlagen, beginnt gemäss dem unveröffentlichten Urteil K. vom 4. August 1993 (U 18/93) die Versicherungsdeckung bereits in diesem Zeitpunkt" (RKUV 2001 Nr. U 431 S. 318 Erw. 3b). Wann genau der Beschwerdegegner 1 die am 17. Juli 2000 erhaltenen Geschäftsunterlagen studierte und sich in das Projekt einarbeitete, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist jedoch, dass er diese konkreten Arbeitsvorbereitungshandlungen mit Sicherheit während seiner Hochzeitsreise und somit vor dem Unfall tätigte, da er die Akten mit auf die Reise nahm und erst am Tag vor dem Unfall von der mehrwöchigen Hochzeitsreise nach Asien in die Schweiz zurück kehrte, um noch am gleichen Samstagabend (2. September 2000) an der Hochzeitsfeier eines Kollegen teilnehmen zu können. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse schloss die Vorinstanz demnach gestützt auf die konstante Praxis (Erw. 2 hievor) im Ergebnis zutreffend darauf, dass der Beschwerdegegner 1 die Arbeit bei der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Unfalltag angetreten hatte und folglich seither - spätestens ab 2. September 2000 (Rückkehr aus den Ferien) - bei der A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Was mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, ist unbegründet. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die A.________ (vormals N.________) hat dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Öffentlichen Krankenkasse Winterthur und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: