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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.239/2006 
6S.558/2006 /hum 
 
Urteil vom 21. März 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Bruno M. Bernasconi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.239/2006 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür) 
 
6S.558/2006 
Strafzumessung (mehrfache Urkundenfälschung) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.239/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.558/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, vom 19. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Das Bezirksgericht Baden erklärte X.________ mit Urteil vom 13. Mai 2003 wegen der Unterlassung der Verbuchung einer Eventualverpflichtung in der Rechnungslegung und der Erstellung zweier unwahrer Vollständigkeitserklärungen der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) schuldig und verurteilte ihn zu 8 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg. 
 
In teilweiser Gutheissung der vom Beurteilten geführten Berufung setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2005 die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 6 Monate Gefängnis herab. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
Mit Urteil vom 30. November 2005 hiess der Kassationshof eine von X.________ geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2005 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat. Eine in derselben Sache geführte staatsrechtliche Beschwerde wies er ab, soweit er darauf eintrat (Urteil des Kassationshofs 6P.51/2005, 6S.141/2005 vom 30.11.2005). 
A.b Am 26. Januar 2006 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ von der Anklage der Falschbeurkundung in Bezug auf die Vollständigkeitserklärungen zu Handen der Kontrollstelle vom 11. Mai 1992 und 4. September 1992 frei. In Bezug auf die Jahresrechnung der A.________ Finanz AG per 1992 sowie der konsolidierten Konzernrechnung 1991/1992 erklärte es ihn erneut der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) schuldig und verurteilte ihn zu 5 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
 
Eine hiegegen von X.________ u.a. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geführte staatsrechtliche Beschwerde hiess der Kassationshof am 26. Januar 2006 mit Urteil vom 8. August 2006 gut und hob das angefochtene Urteil auf. Eine in derselben Sache erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde schrieb er als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (Urteil des Kassationshofs 6P.95/2006, 6S.173/2006 vom 8. August 2006). 
B. 
Mit Urteil vom 19. Oktober 2006 erneuerte das Obergericht des Kantons Aargau den Freispruch betreffend die Anklage der Falschbeurkundung in Bezug auf die Vollständigkeitserklärungen zu Handen der Kontrollstelle vom 11. Mai 1992 und 4. September 1992. Hinsichtlich der Jahresrechnung der A.________ Finanz AG per 1992 sowie der konsolidierten Konzernrechnung 1991/1992 erklärte es X.________ abermals der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu 5 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
C. 
X.________ führt wiederum sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerden. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen, die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im zu beurteilenden Fall richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP
 
Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen). 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verlegung der Verfahrenskosten. Das Bezirksgericht habe ihm Kosten in der Höhe von insg. Fr. 47'930.40 auferlegt, worin ein Anteil von Fr. 44'052.90 für Gutachten eingeschlossen sei, welche mindestens zehn weitere Angeklagte und Dutzende weiterer untersuchter Tatbestände beträfen, die in teilweise völlig anderem Zusammenhang gestanden hätten. Das Verfahren habe in diesen Punkten grösstenteils mit einer Einstellung geendet. Nach der von den Untersuchungsbehörden verfolgten Praxis würden die Kosten bei teilweiser Einstellung des Verfahrens verhältnismässig aufgeteilt. Zudem würden nach Massgabe der erfolgten Teil-Einstellungen Entschädigungen ausgerichtet. So sei ihm auch in diesem Fall aufgrund des Umstands, dass sich in der Untersuchung ein Grossteil der gegen ihn ursprünglich erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hätten und das Verfahren entsprechend eingestellt worden sei, eine substantielle Entschädigung zugesprochen worden. Indem das Obergericht die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten nicht nach Massgabe der erfolgten Einstellungen und Freisprüche gekürzt habe, sei es in Willkür verfallen. 
3. 
3.1 Nach der Rechtsprechung kann der neue Entscheid der kantonalen Instanz vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtung bereits in Bezug auf das erste Urteil möglich gewesen wäre und nach Treu und Glauben für die betreffende Partei die Anfechtung zumutbar war. Das ergibt sich schon aus der Beschwerdefrist und entspricht auch Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104; 111 II 94 E. 2, S. 96). 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht erstmals in seiner dritten staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten durch das Bezirksgericht Baden. In seiner ersten staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensrügen, so die Rüge der Verletzung der Garantie auf einen verfassungsmässigen Richter, des Akkusationsprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ferner rügte er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2006 rügte er lediglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf eine öffentliche Verhandlung. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (staatsrechtliche Beschwerde S. 3) war nicht erst mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil über die definitive Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Zwar trifft zu, dass der Kassationshof im Urteil vom 8. August 2006 darauf hingewiesen hat, dass sich der Freispruch von der Anklage der Falschbeurkundung in einem Punkt auch auf die Verlegung der Verfahrenskosten auswirkt (Urteil des Kassationshofs 6P.95/2006 vom 8. August 2006 E. 1.3). Doch verweist diese Erwägung lediglich auf das Urteil des Kassationshofs 6P.51/2005 vom 30. November 2005, mit welchem die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen wurde. Ausserdem bezieht sich die Bemerkung nur auf die Verlegung der Kosten im gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde indes im Wesentlichen gegen die Auferlegung von Kosten des Untersuchungsverfahrens mit Einschluss von Auslagenanteilen für Gutachten, welche Sachverhalte betrafen, die letztlich nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildeten. 
 
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 3. März 2004 gegen das erstinstanzliche Urteil nicht explizit gegen die Auferlegung der Untersuchungskosten in den eingestellten Fällen gewendet, so dass insofern auch der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ist (Art. 86 Abs. 1 OG). 
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
3.3 Die Beschwerde erwiese sich indes als unbegründet, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens den Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht, wenn der Angeschuldigte durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2c, d und e; 114 Ia 299 E. 2b S. 302). 
 
Das Obergericht kommt in Bezug auf den Kostenpunkt zum Schluss, der im Hauptpunkt unterliegende Beschwerdeführer habe die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Ausserdem habe er keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenpflicht für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (angefochtenes Urteil S. 15). Das Bezirksgericht Baden auferlegte von den gesamten angefallenen Kosten die Hälfte dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten. Den Rest nahm es zufolge diverser Einstellungsverfügungen auf die Staatskasse. Die zu verlegenden Kosten wurden dem Beschwerdeführer zu einem Achtel und den beiden Mitangeklagten zu einem Achtel bzw. zu einem Viertel auferlegt (erstinstanzliches Urteil S. 17). Aus diesem Kostenentscheid lässt sich kein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten, zumal die Hälfte der Kosten vom Staat getragen wurde. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und hiedurch das Strafverfahren veranlasst, erscheint überdies nicht als schlechterdings unhaltbar. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
4.1 Die kantonale Behörde muss bei einer Rückweisung ihrer neuen Entscheidung die Begründung der Kassation zugrunde legen (Art. 277ter BStP). Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert. In diesem Umfang ist die neue Entscheidung vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 123 IV 1 E. 1 mit Hinweisen). Bei der Rückweisung kann die kantonale Instanz auf ihre im ersten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, sofern sie nicht oder erfolglos angefochten wurden, nicht mehr zurückkommen (BGE 104 IV 276 E. 2b und d). Im Falle eines Weiterzuges des neuen Entscheides der unteren Instanz ist das Bundesgericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat. 
 
Auch im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gilt, dass der neue Entscheid der kantonalen Instanz vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Anfechtung bereits in Bezug auf das erste Urteil möglich gewesen wäre und nach Treu und Glauben für die betreffende Partei die Anfechtung zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104). 
4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Strafzumessung und den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Falschbeurkundung gemäss Art. 68 Ziff. 1 i.V.m Art. 251 Ziff. 1 StGB. Diese Rügen hat er bereits in seiner zweiten Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2006 erhoben. 
 
Der Schuldspruch der Vorinstanz im ersten Berufungsurteil vom 24. Februar 2005 wegen mehrfacher Falschbeurkundung umfasst einerseits den Umstand, dass der Beschwerdeführer die (vermeintlich gültig eingegangenen) Eventualverpflichtungen in der Jahresrechnung der A.________ Finanz AG per 1992 und der konsolidierten Konzernrechnung 1991/1992 nicht aufgeführt hat, und andererseits die Erstellung unwahrer Vollständigkeitserklärungen zuhanden der Kontrollstelle. Aus dem Urteil ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Vorinstanz mehrfache Tatbegehung auch in Bezug auf die unterlassene Aufführung der Eventualverpflichtung in beiden Rechnungen annahm. Da mithin erst das zweite Berufungsurteil Anlass zur Anfechtung in diesem Punkt gab, kann auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden. 
 
Hinsichtlich der Strafzumessung kann ebenfalls auf die Beschwerde eingetreten werden, da die Vorinstanz nach dem ersten Rückweisungsentscheid die Strafe neu festlegen musste. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz erklärt den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil nur noch der Falschbeurkundung schuldig, soweit er es als Verwaltungsrat und Mitglied der Konzernleitung der A.________ Holding und als Finanzchef der A.________ Gruppe unterlassen hat, den (in Wirklichkeit nicht gültig zustande gekommenen) Pfandvertrag zwischen der D.________ Bank und der A.________ Holding als Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung deren Tochtergesellschaft A.________ Finanz AG per 1992 und in der konsolidierten Konzernrechnung 1991/1992 auszuweisen (angefochtenes Urteil S. 10 f.; Urteil des Kassationshofs 6P.51/2005 vom 30. November 2005 E. 1.1 und 3.3). Dabei nimmt sie an, bei der Unterlassung bezüglich der Jahresrechnung der A.________ Finanz AG per 1992 und jener der konsolidierten Konzernrechnung 1991/1992 handle es sich um zwei unterschiedliche strafrechtlich relevante buchhalterische Vorgänge. Deshalb müsse ein Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Falschbeurkundung erfolgen (angefochtenes Urteil S. 12 f.). 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Aufführung der Eventualverpflichtung bei der A.________ Finanz AG unterlassen worden sei, habe dies zwingend auch bei der Muttergesellschaft A.________ Holding der Fall sein müssen. Es liege daher ein auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhendes zusammengehöriges Geschehen im Sinne eines Einheitsdelikts, oder eventualiter ein Fall der mitbestraften Vor- bzw. Nachtat vor (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5 ff.). 
5.3 
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat die fragliche Eventualverpflichtung weder in der Jahresrechnung der A.________ Finanz AG per 1992 noch in der konsolidierten Konzernbilanz 1991/1992 aufgeführt. Damit hat er, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, den Tatbestand der Falschbeurkundung mehrfach erfüllt. Die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB verletzt daher kein Bundesrecht. 
 
Es trifft zwar zu, dass beide Unterlassungen der Verbuchung miteinander in engem Zusammenhang stehen. Das schliesst aber die Annahme mehrfacher Tatbegehung nicht aus. Die Annahme einer die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (BGE 118 IV 91 E. 4a; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 19 N 9 ff.; Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 68 N 15 f.). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b, S. 67). 
5.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich die Nichtausweisung der Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung der A.________ Finanz AG auch nicht als mitbestrafte Vortat zur selben Unterlassung in der Konzernrechnung auffassen. 
 
Zwar nimmt die Lehre unechte Konkurrenz in Form der sogenannten straflosen bzw. mitbestraften Vortat respektive Nachtat an, wenn mehrere Straftaten so miteinander in Zusammenhang stehen, dass die eine nur als Vorstufe des eigentlichen Angriffs auf das geschützte Rechtsgut oder nur als Ausnützen des durch die andere Straftat Erreichten erscheint (BGE 119 IV 154 E. 4a/aa; vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 18 N 10; Ackermann, a.a.O., Art. 68 N 22). Doch lehnt das Bundesgericht die Lehre weitgehend ab bzw. wendet sie nur mit Zurückhaltung an (BGE 119 IV 154 E. 4a/aa, S. 161; 122 IV 211 E. 4). Anerkannt hat es sie lediglich beim nachträglichen Gebrauch einer gefälschten bzw. erschlichenen falschen Urkunde durch den selben Täter (vgl. BGE 122 IV 122 E. 5c/cc, 100 IV 238 E. 5; Urteil des Kassationshofs 6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 1.2.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Unterlassung der Verbuchung in der Jahresrechnung der A.________ Finanz AG per 1992 erscheint auch nicht bloss als notwendiges Vorstadium für den mit der zweiten Unterlassung beabsichtigten Vorteil. Vielmehr kommt beiden Unterlassungen für die beabsichtigte unzulässige Bilanzverschönerung die gleiche Bedeutung zu. Es liegt hier in der Sache gleich wie bei der öffentlichen Beurkundung einer Scheinliberierung bzw. einer schwindelhaften Kapitalerhöhung und der nachfolgenden Erschleichung eines falschen Handelsregistereintrags (vgl. BGE 101 IV 60; Urteil des Kassationshofs 6P.34/2002 vom 20.9.2002 E. 8. in: SJZ 2003, S. 184 Nr. 7; vgl. auch BGE 107 IV 128 E. 3b). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
6. 
6.1 In Bezug auf die Strafzumessung nimmt die Vorinstanz an, das Bundesgericht habe mit seinem Rückweisungsentscheid vom 8. August 2006 das angefochtene obergerichtliche Urteil aufgehoben, weil dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zu seiner neuen Situation bzw. zu allfälligen Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen zu äussern. Im Übrigen habe es die Strafzumessung, wie sie das Obergericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2006 vorgenommen habe, nicht beanstandet. Die Vorinstanz nimmt an, es seien keine relevanten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ersichtlich. Unter Verweisung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und unter Berücksichtigung des Freispruchs in Bezug auf die Vollständigkeitserklärungen und der Strafmilderung im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB erachtet sie eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis als angemessen (angefochtenes Urteil S. 14 f.). 
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Freispruch bezüglich der zwei Falschbeurkundungen bei der Strafzumessung nicht angemessen berücksichtigt. Ausserdem habe schon das Bezirksgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass er sich lediglich einen untauglichen Versuch der Falschbeurkundung habe zu Schulden kommen lassen. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht genügend strafmildernd gewichtet, dass seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und er sich während dieser Zeit wohl verhalten habe. Die Reduktion der Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um zwei Monate, wie sie die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vorgenommen habe, sei zum heutigen Zeitpunkt, weitere dreieinhalb Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil, nicht mehr angemessen. Schliesslich habe sich seine Strafempfindlichkeit gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil noch erhöht. Er habe nach seinem Ausscheiden aus der A.________ Holding teils aus Altersgründen teils wegen des eröffneten Strafverfahrens keine äquivalente Anstellung mehr gefunden und sei auf eine Tätigkeit als selbständiger Consultant im Buchhaltungs-, Restrukturierungs- und Finanzbereich angewiesen gewesen. Diese Berufstätigkeit müsse er mit Blick auf die Sicherung der Altersvorsorge auch im Pensionsalter weiterführen. Die Vorlage eines Strafregisterauszuges mit einem substantiellen Eintrag, welcher bei der Vergabe von Aufträgen regelmässig verlangt werde, würde ihm hierbei etwelche Nachteile verursachen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 ff.). 
6.3 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
6.4 Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 ff.), dass die Strafzumessung insgesamt, wie sie von der Vorinstanz im Urteil vom 26. Januar 2006 und im angefochtenen Urteil unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse vorgenommen worden ist, zu überprüfen ist. Dabei ergibt sich, dass die Vorinstanz sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt hat. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. 
 
Dem Beschwerdeführer wurde ursprünglich vorgeworfen, er habe es unterlassen, die (vermeintlich rechtsgültig erfolgte) Verpfändung der Festgeldanlage der A.________ Holding bei der D.________ Bank als Sicherheit zugunsten des Darlehens der D.________ Bank an die B.________ Holding in der Jahresrechnung der A.________ Finanz AG per 1992 sowie in der konsolidierten Konzernrechnung 1991/1992 auszuweisen. Im Weiteren legte die Anklage dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 11. Mai 1992 bzw. am 4. September 1992 zuhanden der Kontrollstelle zwei inhaltlich unwahre Vollständigkeitserklärungen der A.________ Finanz AG bzw. der A.________ Holding betreffend den Abschluss per 31. März 1992 ausgestellt. Da die Festgeldforderung der A.________ Holding mangels eines schriftlichen Pfandvertrages nicht gültig verpfändet worden war und die Eventualverpflichtung mithin in Wirklichkeit nicht bestand, sprachen die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer lediglich der mehrfachen (untauglich) versuchten Falschbeurkundung schuldig (erstinstanzliches Urteil S. 8; Urteil der Vorinstanz vom 24.2.2005 S. 45). 
 
Dabei nahm das Bezirksgericht an, die untauglichen Versuche seien strafmildernd zu berücksichtigen, und ergänzte das Dispositiv entsprechend (erstinstanzliches Urteil S. 15). In dieser Hinsicht wurde das erstinstanzliche Urteil von der Vorinstanz bestätigt. Dass die kantonalen Instanzen den Umstand, dass es lediglich beim Versuch der Falschbeurkundung geblieben ist, nicht strafmildernd berücksichtigt hätten, trifft daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu. 
 
Die Vorinstanz setzte in ihrem erstem Urteil vom 24. Februar 2005 die vom Bezirksgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Berücksichtigung von Art. 64 Abs. 5 StGB auf sechs Monate Gefängnis herab. Mit Rücksicht auf den Freispruch von der Anklage der Falschbeurkundung hinsichtlich der beiden Vollständigkeitserklärungen reduzierte die Vorinstanz diese Strafe schliesslich um einen Monat auf fünf Monate Gefängnis (Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2006 S. 11). Diese neu ausgesprochene Strafe erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig streng. Die nur geringfügige Reduktion trägt dem Umstand Rechnung, dass das Hauptgewicht der gegen den Beschwerdeführer in der Anklage erhobenen Vorwürfe auf der Erstellung unwahrer Jahresrechnungen lag und dass neben diesen Machenschaften dem Verfassen unrichtiger Vollständigkeitserklärungen - auch im Lichte der nunmehr aufgegebenen früheren Rechtsprechung - nur untergeordnete Bedeutung zukam, da diese jeweils lediglich eine notwendige Folge der falschen Rechnungslegung waren. Im Übrigen kommt der Manipulation der kaufmännischen Buchführung mit dem Ziel, die finanziellen Schwierigkeiten einer Gesellschaft zu verschleiern, nicht bloss Bagatellcharakter zu. 
 
Hinsichtlich der geltend gemachten Strafempfindlichkeit nimmt die Vorinstanz schliesslich zu Recht an, die vom Beschwerdeführer genannten Folgen seien zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einem Schuldspruch endet, verbunden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Strafregisterauszuges bei der Bewerbung um neue Aufträge berufliche Unannehmlichkeiten erleidet. Doch kann dies für sich allein nicht dazu führen, dass eine Strafe ausgesprochen wird, die der Schwere des Verschuldens nicht mehr angemessen ist. 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz plausibel und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Im Übrigen könnte der Kassationshof das angefochtene Urteil, in dem sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten. 
 
 
III. Kostenfolgen 
7. 
Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. März 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: