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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_26/2011 
 
Urteil vom 21. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch ihren Ehemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
KPT Krankenkasse AG, 
Tellstrasse 18, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. November 2010. 
 
In Erwägung, 
dass W.________, vertreten durch ihren Ehemann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 10. November 2010 betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 539.80 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- und Verzugszinsen von 5 % ab 31. Oktober 2009 und darauf bezogener Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ......... des Betreibungsamtes X.________ mit entsprechender Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eingereicht hat, 
dass alle Vorbringen in der Beschwerde, welche nicht diesen Streitgegenstand (BGE 125 V 413) betreffen, von vornherein unzulässig sind, 
dass insbesondere das Vorbringen, die "Versicherung KPT AG, Bern" sei seit 1. Oktober 2010 grundsätzlich erloschen, nicht den Streitgegenstand betrifft, 
dass der angefochtene Entscheid auf der letzten Seite vom Präsident des kantonalen Versicherungsgerichts und von der Gerichtsschreiberin eigenhändig unterzeichnet ist und nicht lediglich deren elektronische Unterschrift trägt, 
dass nicht dargelegt wird, inwiefern im vorinstanzlichen Entscheid - bundesrechtswidrig und entscheidrelevant - öffentliches Recht mit Privatrecht gleichgesetzt wird, 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren replikweise gestellten Antrag, den Entscheid in verschiedenen schweizerischen Tageszeitungen zu publizieren, abgewiesen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, womit sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht genügt (Art. 41 Abs. 2 BGG), 
dass der vorinstanzliche Entscheid auch dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu eröffnen war, welches zur Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte in Streitigkeiten der sozialen Krankenversicherung berechtigt ist (Art. 27 KVV und Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass sich die Vorinstanz in E. 4.4 ihres Entscheids auch zum "Klagepunkt, die Versicherung mit KPT sei aufzuheben, unter Auflagen an Gemeinde oder Kanton", geäussert hat, die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin somit ins Leere zielt, 
dass in materieller Hinsicht die Vorinstanz in E. 4.2 ihres Entscheids zu den geltend gemachten Gegenforderungen Stellung genommen und festgestellt hat, die eingereichte Gutschriftenanzeige bestätige (lediglich) den Eingang der Prämienverbilligung, welcher gemäss Auszug der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss verbucht worden sei, und das Guthaben von Fr. 1'115.- gemäss Abrechnung vom 31. August 2010 sei der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben tatsächlich ausbezahlt worden, 
dass sämtliche Vorbringen, soweit überhaupt sachbezüglich, nicht geeignet sind darzutun, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und der daraus gezogene Schluss, für die Monate September bis Dezember 2009 resultiere der in Betreibung gesetzte Prämienausstand, offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler