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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_208/2013 
 
Urteil vom 21. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 18. März 2013) gegen den Entscheid vom 14. Februar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 3. Februar 2013 nach Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und festgestellt hat, dass die Anordnung längstens bis zum 17. März 2013 gelte, 
 
in Erwägung, 
dass die Rekurskommission erwog, die 1942 geborene, vorher im Alters- und Pflegeheim A.________ untergebrachte, an einer ... und an verschiedenen somatischen Erkrankungen leidende Beschwerdeführerin sei auf eine stationäre Betreuung und Behandlung angewiesen, weil sich die Beschwerdeführerin sonst selbst gefährden würde, zumal auch der Verdacht einer ... Entwicklung bestehe, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die fürsorgerische Unterbringung auf Grund des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission vom 14. Februar 2013 längstens bis zum 17. März 2013 gedauert hat, 
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde (18. März 2013) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung (auf Grund des Entscheids vom 14. Februar 2013) durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350), 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin (soweit überhaupt leserlich) nicht nachvollziehbar sind und erst recht nicht den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG genügen, wonach eine Beschwerde nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht bzw. die Verfassung verletzt, 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. März 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann