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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_225/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 18. Januar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zug trat am 18. Januar 2016 auf eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert und deshalb zum Rechtsmittel nicht legitimiert war. Er wendet sich ans Bundesgericht. 
In seiner Eingabe vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer einerseits, er habe im kantonalen Verfahren "zu keiner Zeit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geführt", und anderseits macht er geltend, die Vorinstanz hätte auf sein Rechtsmittel eintreten müssen, "da eine klare Beschwerdelegitimation vorliegt". Inwieweit der Beschwerdeführer, der gegen die Einstellung gar keine Beschwerde erhoben haben will, im vorliegenden Zusammenhang beschwert sein oder ein rechtlich geschütztes Interesse haben könnte, ist schlicht nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn