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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_631/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 12. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene A.________, Dr. sc. nat. ETH, ist seit ihrem 12. Lebensjahr zunehmend in ihrer Sehfähigkeit beeinträchtigt, weshalb ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau Hilfsmittel, Eingliederungsmassnahmen und eine Hilflosenentschädigung zusprach. Zudem bezieht sie seit 1. April 2007 eine halbe Rente resp. ab 1. Oktober 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.  
 
A.b. Eine am 28. Oktober 2013 begonnene sehbehindertentechnische Grundschulung - für die keine Taggelder ausgerichtet wurden (Verfügung vom 31. März 2014) - wurde am 7. November 2013 vorzeitig abgebrochen. Unmittelbar anschliessend ersuchte A.________ um sehbehindertentechnische Grundschulung im Wohnsitzkanton, insbesondere Schulung in die Arbeit mit "VoiceOver" (Screenreader-Software) sowie JAWS und in Punktschrift; zudem beantragte sie entsprechende Taggelder für 6 Monate. Mit Mitteilungen vom 16. Dezember 2013 sprach ihr die IV-Stelle als Hilfsmittel einerseits eine Punktschrift-Schreibmaschine sowie eine Blindenschrift-Schreibtafel (samt Verbrauchsmaterial) und anderseits Unterricht in Punktschrift (höchstens 60 Stunden) sowie Blindenkurzschrift (höchstens 50 Stunden) zu. Ausserdem anerkannte sie einen Anspruch auf die sehbehindertenspezifische Software JAWS und das erforderliche Gebrauchstraining (höchstens 30 Stunden).  
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 2. April 2014 einen Anspruch auf (weitergehende) sehbehindertentechnische Grundschulung, auf Gebrauchstraining für "VoiceOver" und auf Taggelder. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Juli 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung betreffend Gebrauchstraining "VoiceOver" und Taggelder "während dieses Trainings" aufhob und die Sache diesbezüglich zur Prüfung und erneuten Verfügung an die Verwaltung zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Auf das auch dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_655/2014 vom 10. Februar 2015 nicht ein. 
Sowohl hinsichtlich eines Gebrauchstrainings "VoiceOver" als auch in Bezug auf Taggelder im Zusammenhang mit dem Gebrauchstraining "VoiceOver" und JAWS sowie dem Punktschriftunterricht verneinte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - wiederum einen Anspruch (Verfügung vom 26. März 2015). 
 
B.   
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. August 2015 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zusprache des Gebrauchstrainings "VoiceOver" und von Taggeldern für die Zeit vom 8. November 2013 bis Ende Mai 2014. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 2 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. statt vieler Urteil 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1.2).  
 
2.   
In Bezug auf das Gebrauchstraining "VoiceOver" ist die Vorinstanz der Auffassung, dass ein Anspruch nur im Zusammenhang mit den früher zugesprochenen Hilfsmitteln "Mac mini" und "MacBook Pro 15" in Betracht falle. Da diese Geräte aber längst nicht mehr in Gebrauch seien, fehle es an der Akzessorietät zu einem Hilfsmittel, was den Anspruch auf das Gebrauchstraining "VoiceOver" und auf entsprechende Taggelder ausschliesse. 
Was das Gebrauchstraining JAWS und den Punktschriftunterricht anbelangt, hat das kantonale Gericht erwogen, ein Taggeldanspruch bestehe nur, wenn die Eingliederungsmassnahmen eine Arbeitstätigkeit verhinderten. Die Versicherte sei jeweils nur stundenweise mit dem Gebrauchstraining JAWS und dem Punktschriftunterricht beschäftigt gewesen. Die Massnahmen hätten sich nie auf einen ganzen oder halben Tag erstreckt, und es sei nicht ersichtlich, dass die Versicherte daneben - und trotz zusätzlichen Übens zu Hause - nicht noch einer Arbeitstätigkeit im attestierten Umfang von 50 % habe nachgehen können. Sie sei auch jeweils nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen verhindert gewesen, ihre Arbeit im Umfang von 50 % auszuüben. Folglich hat es auch in diesem Zusammenhang einen Taggeldanspruch verneint. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die nicht mehr in Gebrauch stehenden Geräte ("Mac mini" und "MacBook Pro 15") habe sie Ersatz beschafft; sie verfüge über zwei aktuelle "Apple Macintosh" Computer mit installiertem "VoiceOver". Diesen Umstand habe die Vorinstanz übersehen. Die IV-Stelle habe daher das Gebrauchstraining "VoiceOver" zu übernehmen, sei es "im Bereich lebenspraktische Fähigkeiten (LPF-Training) ", oder im Rahmen eines Hilfsmittels resp. einer beruflichen Massnahme.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen in (a) medizinischen Massnahmen (vgl. Art. 12 ff. IVG), (a  bis) Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG), (b) Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; vgl. Art. 15 ff. IVG) und (d) der Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 21 ff. IVG).  
 
3.2.2. Auch wenn das umstrittene Gebrauchstraining "VoiceOver" der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dient, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern es eine berufliche Massnahme (im Sinne von Art. 14a oder 15 ff. IVG) darstellen soll. Da eine Qualifikation als medizinische Massnahme offensichtlich ausser Betracht fällt, kann sich ein entsprechender Anspruch einzig im Zusammenhang mit der Abgabe eines Hilfsmittels (Art. 8 Abs. 3 lit. d resp. Art. 21 ff. IVG) ergeben.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Anspruch auf Hilfsmittel besteht grundsätzlich im Rahmen der im Anhang zur Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) aufgeführten Liste (Art. 2 HVI). Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI).  
 
3.3.2. Als spezifische Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen kommen Weisse Stöcke und Navigationsgeräte für Fussgänger, Blindenführhunde, Abspielgeräte für Tonträger, Lese- und Schreibsysteme sowie Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser in Frage (Ziff. 11 Anhang HVI). Insbesondere sieht Ziff. 11.06 Anhang HVI die Abgabe von Lese- und Schreibsystemen vor für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Diese Bestimmung war denn auch - in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 HVI - Grundlage für die Zusprache der Software JAWS samt entsprechendem Gebrauchstraining.  
 
3.4. Entgegen der Auffassung der Versicherten hat das kantonale Gericht nicht übersehen, dass sie über die notwendigen Geräte für den Gebrauch von "VoiceOver" verfügt. Es berücksichtigte aber, dass diese Geräte - anders als noch die dadurch ersetzten (vgl. Verfügungen vom 26. Oktober 2006 und 8. November 2007) - nicht als Hilfsmittel im Sinne der HVI gelten (vgl. Urteil 9C_80/2012 vom 23. Juli 2012, insbesondere dessen E. 1.2 Abs. 2 und E. 4.4 in fine); folglich verneinte es den Anspruch auf Gebrauchstraining mangels einer Verbindung mit einem entsprechenden HVI-Hilfsmittel.  
 
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die Situation sei mit der Küchenbenutzung oder dem Gebrauch eines Langstocks (Blindenstocks) vergleichbar, wo auch Anspruch auf ein Training bestehe, ohne dass die Invalidenversicherung für die Einrichtung resp. Ausrüstung aufzukommen habe. Abgesehen davon, dass ein Weisser Stock als Hilfsmittel in Ziff. 11.01 HVI aufgeführt ist, legt sie damit nicht (substanziiert) dar, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise nicht rechtskonform sein soll (vgl. Art. 95 BGG). Ausserdem macht die Versicherte auch nicht geltend, dass die - bei Mac-OS-X-Systemen seit Version 10.4 resp. Ende April 2005 mitgelieferte (vgl. E. 4.3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Juli 2014) - Screenreader-Software "VoiceOver" selber als Hilfsmittel im Sinne der HVI aufzufassen sein soll. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Auffassung sein Bewenden. Folglich fällt im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Gebrauchstraining "VoiceOver" auch ein Taggeldanspruch ausser Betracht (vgl. E. 4.2). 
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf den Taggeldanspruch bringt die Versicherte vor, aus den ärztlichen Zeugnissen der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Ophthalmologie, vom 30. Oktober 2013, 12. August 2014 und 26. August 2015 gehe klar hervor, dass sie bis zum Abschluss der Schulungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Einschränkung der Arbeitstätigkeit durch die Schulung seien daher irrelevant bzw. falsch.  
 
4.2. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 (vgl. E. 3.2.1) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG).  
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld: a. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen; b. für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (Art. 17 bis IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 22 Abs. 6 IVG).  
 
4.3. Es steht fest, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt war resp. ist (vgl. Urteil 9C_248/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2). Angesichts dieses Umstandes scheint in der Tat fraglich, ob der umstrittene Anspruch auf Taggelder davon abhängt, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen eine Verhinderung der Arbeitstätigkeit nach sich zieht (vgl. E. 4.2; BGE 112 V 16 E. 2a S. 16). Dies braucht indessen nicht näher betrachtet zu werden: Entscheidend sind die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Versicherte jeweils nur stundenweise mit dem Gebrauchstraining JAWS und dem Punktschriftunterricht beschäftigt gewesen sei und die Massnahmen sich nie auf einen ganzen oder halben Tag erstreckt hätten.  
Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Auch wenn zusätzlich zu den Unterrichtsstunden Hausaufgaben (Üben und Repetition) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 112 V 16 E. 3c S. 19; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 22 IVG), wie die Versicherte in ihrer Beschwerde vor dem kantonalen Gericht geltend machte, sind sie nicht offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich, unhaltbar; vgl. BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_735/2013 vom 17. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). 
 
4.4. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei (BGE 140 III 550 E. 2.6 S. 553; 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, je mit Hinweisen).  
Nach dem klaren Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen (E. 4.2) wird das  Tag geld für Eingliederungs  tage ausgerichtet. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass für die Durchführung von Massnahmen, die - wie hier (E. 4.3) - jeweils nicht mehr als einen halben Tag beanspruchen, kein Taggeldanspruch besteht (so auch BGE 112 V 16 E. 2c in fine S. 17; Rz. 1009 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Etwas anderes macht auch die Versicherte nicht geltend.  
 
4.5. Die Beschwerde ist demnach unbegründet. Damit ist indessen nichts darüber gesagt, ob und inwiefern sich die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes resp. der Erwerbsfähigkeit (E. 4.1) auf den Rentenanspruch auswirkt (vgl. Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV); diese Frage bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und der nachfolgenden Beschwerdeverfahren.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann