Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 97/05 
 
Urteil vom 21. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, 1943, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1995 als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gestützt auf eine Meldung des kantonalen Steueramts Zürich vom 17. April 2003 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des B.________ für das Jahr 2000 - basierend auf den Reineinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1997 und 1998 - mit Nachtragsverfügung vom 6. Mai 2003 auf Fr. 30'916.20 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wurde dahingehend teilweise gutgeheissen, als die Ausgleichskasse in ihrem Entscheid vom 13. April 2004 nunmehr davon ausging, der Versicherte habe 1997 kein relevantes Einkommen und 1998 ein solches von Fr. 100'000.-, durchschnittlich somit Fr. 50'000.- (zuzüglich Aufrechnung der in den Berechnungsjahren verfügten Beiträge), erzielt. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 29. April 2005). 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das sinngemässe Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass er in den betreffenden Jahren kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. 
Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 100'000.-, welchen er im Jahr 1998 im Rahmen des Verkaufs von Rechten, Anlagegütern und Goodwill der Firma X.________ AG erhalten hat, AHV/IV/EO-Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit schuldet. Dabei geht aus den Akten hervor und ist zudem unbestritten, dass der genannte Betrag tatsächlich bezahlt worden ist. 
 
Im angefochtenen Entscheid sind die Rechtsgrundlagen zur Beantwortung dieser Frage, so zur Definition des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) und dessen Ermittlung (Art. 9 Abs. 2 AHVG) sowie namentlich auch die hier anwendbaren bis und mit Beitragsjahr 2000 geltenden Verfahrensvorschriften (Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Tatsache, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die anlässlich des Verkaufs eines Teilbereichs der Firma Y.________ AG, erhaltene Einnahme von Fr. 100'000.- als nicht durch unselbstständige Erwerbstätigkeit erworben erkannt habe, bedeute nicht, dass diese als selbstständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren sei. Vielmehr sei dieses Einkommen mit keinerlei Erwerbstätigkeit verbunden gewesen. Er habe dafür keine Arbeit verrichtet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer war Präsident des Verwaltungsrates und nach eigenen Angaben Alleinaktionär der Firma Y.________ AG mit Sitz in M.________. Diese war ihrerseits Eigentümerin der Firma X.________ AG, bei der ebenfalls der Beschwerdeführer den Verwaltungsrat präsidierte. Im Jahre 1998 flossen im Rahmen eines Kaufvertrages zwischen der Firma X.________ AG und der in Italien domizilierten Firma Z.________ S.R.L. Fr. 100'000.- an den Beschwerdeführer. Dieser bezieht sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2003 in einem Verfahren betreffend Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG nach dem Konkurs der Firma X.________ AG. Darin wird ausgeführt, nach Lage der Akten bleibe der Hintergrund der Zahlung der Firma Z.________ S.R.L. im Dunkeln. Es bestehe lediglich eine Rechnung des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1998, worin dieser eine "Vermittlungsprovision" im genannten Betrag verlange. Das Gericht weist zudem auf den Minutenauszug über die Parteibefragung in jenem Verfahren, worin der damalige Beklagte ausgesagt habe, mit der Zahlung seien Dienstleistungen abgegolten worden, welche er der Käuferin gegenüber erbracht habe. Es wurde im genannten Entscheid als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass es sich dabei um beitragspflichtige Lohnzahlungen der konkursiten Gesellschaft gehandelt habe. 
4.2 Indessen sprechen der gesamte wirtschaftliche Hintergrund und gerade die Angaben des Beschwerdeführers selber im Schadenersatzverfahren dafür, dass es sich um die Einnahme einer Gegenleistung aus geschäftlicher und damit erwerblicher Tätigkeit handelte. Er hatte als Eigentümer der Firma Y.________ AG - nachdem er nach eigenen Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde andere Verkaufsmöglichkeiten ausgelotet hatte - offensichtlich den Verkauf eines Teils seiner Firma an die italienische Interessentin initiiert und zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht. Damit ist der Beschwerdeführer eindeutig als frei bestimmter Unternehmer im Markt aufgetreten und hat dabei ein Erwerbseinkommen erzielt. Der Bejahung der Beitragspflicht durch die Vorinstanz liegt folglich weder eine qualifizierte falsche Sachverhaltfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht (Erwägung 1) zugrunde. 
4.3 Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Argumentation durch, der Betrag von Fr. 100'000.- sei nicht in der Schweiz erworben worden. Das Verkaufsobjekt und damit der wirtschaftliche Schwerpunkt der geschäftlichen Transaktion lag in der Schweiz, weshalb sich weitere diesbezügliche Erörterungen erübrigen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: