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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_21/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.D.________, 
2. C.D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Messmer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Mietverhältnis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Februar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen gegen die Beschwerdegegner Klage erhob und beantragte, die Beschwerdegegner seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den restlichen Mietzins März 2014 von Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2014 zu bezahlen und es sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon aufzuheben; 
dass das Einzelgericht des Mietgerichts mit Urteil vom 17. Dezember 2015 die Klage abwies und die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen den Beschwerdegegner 1 aufhob; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2016 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts und des Mietgerichts mit der am 26. März 2016 unterzeichneten Eingabe Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen); 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG); 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Mietgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG handelt; 
dass der von der Vorinstanz mit Fr. 2'000.-- ausgewiesene Streitwert der vorliegenden mietrechtlichen Streitsache die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht; 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4); 
dass die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, es stelle sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht hinreichend darlegt weshalb, und dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte; 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG); 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid überdies den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Fakten" in ihrer Beschwerdeschrift ihre eigene Sicht der Dinge schildert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen; 
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren bloss ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass sie zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV anruft, eine solche aber nicht rechtsgenügend aufzeigt; 
dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin damit offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger