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[AZA 7] 
C 351/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 21. Mai 2002 
 
in Sachen 
W.________, 1969, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- W.________, geboren 1969, meldete sich am 7. Juni 2001 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in X.________ zur Arbeitsvermittlung. Nachdem er am 13. September 2001 einen Beratungstermin vergessen hatte, konnte er infolge einer Autopanne in Italien den Ersatztermin vom 17. September 2001, 10.00 Uhr, ebenfalls nicht einhalten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich W.________ mit Verfügung vom 27. September 2001 ab dem 
18. September 2001 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2001 ab. 
 
 
C.- W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Dauer der Einstellung auf vier Tage zu reduzieren. 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Pflichten des Versicherten (Art. 17 AVIG), die Bestimmungen über Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 21 f. AVIV), die Voraussetzung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügte Einstelldauer von acht Tagen bestätigt, da das Verpassen des Ersatztermines vom 17. September 2001 ein Fehlverhalten darstelle, welches durch eine bessere Planung hätte vermieden werden können; im Übrigen zeuge die verspätete Eingabe der von der Verwaltung erbetenen Stellungnahme nicht von genügendem Interesse und ernsthaftem Bestreben, die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Einstelldauer von acht Tagen unangemessen lang sei; insbesondere sei seine Stellungnahme deshalb zu spät eingetroffen, weil er nach dem zweiten verpassten Termin zuerst beim RAV angerufen habe. Zudem verweist der Versicherte auf ein Urteil der Vorinstanz, in welchem beim Nichtbesuch eines Kurses die verfügte Einstelldauer von zehn auf fünf Tage verringert worden sei. 
 
b) Die Einstellung wegen der Nichteinhaltung des Besprechungstermins vom 17. September 2001 als solche ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Streitig ist einzig die Dauer der Einstellung von acht Tagen. 
 
aa) Gesetzgeber (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und Bundesrat (Art. 45 Abs. 2 AVIV) haben für die Dauer der Sanktion ein Ermessen der rechtsanwendenden Behörden vorgesehen. Damit ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht und die Verwaltung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung während der Dauer von acht Tagen unangemessen gehandelt haben. 
Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. 
Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. 
bb) Auszugehen ist davon, dass die Einstelldauer von acht Tagen ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich darstellt (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV). Im Rahmen des vorliegenden konkreten Einzelfalles wirkt sich für den Versicherten entlastend aus, dass er eine Autopanne erlitten hat, was an und für sich einen Entschuldigungsgrund darstellen kann und für sich allein sogar zu einem Absehen von der Sanktion führen könnte. Jedoch ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er schon zum zweiten Mal einen Termin verpasst hat und seine Stellungnahme um einige Tage verspätet eingereicht hat; auch wenn er sich vorher mit dem RAV telefonisch in Verbindung gesetzt hat, ändert dies nichts an der verspäteten Einreichung seiner Stellungnahme, welche nicht nur ein Recht des Versicherten (rechtliches Gehör), sondern auch eine Pflicht im Rahmen der Kooperation mit den Behörden der Arbeitslosenversicherung darstellt. In verschuldensmässiger Hinsicht ist aber vor allem zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Heimreise nicht besser organisiert hat; es mutet jedenfalls sonderbar an, wenn die Heimreise aus dem italienischen Y.________ am gleichen Montagmorgen geplant und durchgeführt wird, an dem um 10.00 Uhr ein Beratungsgespräch in X.________ vorgesehen ist. Damit liegen keine Gegebenheiten vor, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. 
 
cc) Die Dauer der verhängten Sanktion von acht Tagen steht im Übrigen auch im Einklang mit den vom Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (heute seco) herausgegebenen - als Verwaltungsweisungen die Gerichte allerdings nicht bindenden - Einstellmassen (AM/ALV-Praxis 99/1-A 1), welche für das erstmalige Fernbleiben am Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund (hier trotz Autopanne infolge der schlechten Organisation der Rückreise vorliegend) eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorsehen (Ziff. 3.A/1), während für das - vom Beschwerdeführer erwähnte - Nichtbesuchen resp. Abbrechen eines Kurses ohne entschuldbaren Grund bei weniger als zehn Kurstagen die effektive Anzahl nicht besuchter Kurstage der Einstelldauer zugrunde gelegt wird (Ziff. 3.D/1). Da jedoch die Einstelldauer von acht Tagen nicht unangemessen ist (vgl. 
Erw. 2b/bb hievor) und weder Vorinstanz noch Verwaltung auf die hier erwähnten Verwaltungsweisungen abgestellt haben, kann die Frage ihrer Anwendbarkeit und Rechtmässigkeit offen bleiben; der Verweis erfolgt einzig, da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach vergleichbaren Sachverhalten gefragt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: