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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 26/01 
 
Urteil vom 21. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
R.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 21. November 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1974 geborene, hochgradig sehbehinderte R.________ nahm im Juni 1998 an der Schule für Gesundheitsförderung M.________ in X.________ eine zweijährige Vollzeitausbildung zur medizinischen Masseurin auf. Mit Verfügung vom 19. Januar 2000 lehnte die IV-Stelle Bern das anfangs 1998 gestellte Gesuch der Versicherten um Abgabe eines Notizgeräts "Braille Lite" ab. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde nach Einholung eines Berichts der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte vom 3. Juli 2000 mit Entscheid vom 21. November 2000 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die Anschaffung eines Notizgerätes "Braille Lite" zu vergüten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Massgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (19. Januar 2000; BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa). Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 IVG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass der Bundesrat, der gemäss Art. 21 Abs. 4 IVG nähere Vorschriften aufstellen kann, in Art. 14 IVV das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt hat, eine Verordnung zu erlassen, die sowohl die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel als auch nähere Bestimmungen unter anderem über die Abgabe der Hilfsmittel zu umfassen hat. Darauf stützt sich die Verordnung des Departements über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Ein Anspruch auf die darin angeführte Abgabe invaliditätsbedingter Arbeitsgeräte, zu denen das Notizgerät "Braille Lite" zählt (Urteil R. vom 29. Januar 2001, I 144/98, Erw. 1 am Ende), besteht unter anderem dann, wenn diese für die Ausbildung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziffer 13.01* des Anhangs zur HVI). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI): Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Frage der Notwendigkeit - unter Einschluss der Aspekte der Einfachheit und Zweckmässigkeit - eines Notizgeräts "Braille Lite" für die Ausbildung der Versicherten zur medizinischen Masseurin. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin verneinen Verwaltung und Vorinstanz diese Frage. Sie gehen davon aus, der Eingliederungszweck lasse sich auch mit Hilfe des bereits abgegebenen Notebooks, allenfalls nach Ergänzung mit einer Braillezeile, erreichen (welche Ergänzung indessen allenfalls kostspieliger wäre als das streitige Hilfsmittel). 
3. 
3.1 Die zweijährige Vollzeitausbildung zur medizinischen Masseurin an der Schule M.________ gliedert sich in eine theoretisch-praktische Ausbildung in der Schule im Umfang von 52 Wochen zu 35 Stunden (1820 Stunden) und eine klinische Ausbildung an Praktikumsorten im Umfang von 32 Wochen zu 40 Stunden (1280 Stunden). Die praktische Ausbildung nimmt somit viel Raum ein. 
Die Versicherte erklärt, in der Schule hielten sie sich den ganzen Tag im Behandlungszimmer auf und wechselten die Plätze. Zum einen sei in den Behandlungszimmern oft kein Platz zum Abstellen eines Notebooks vorhanden. Zum andern sei sie auf ein Gerät angewiesen, welches - so das Notizgerät "Braille Lite" - anders als ein Notebook während mindestens acht Stunden netzunabhängig arbeiten könne. Sie könne aus Sicherheitsgründen nicht ein Kabel durch das ganze Zimmer ziehen. Am Praktikumsort befänden sich in den meisten Behandlungskabinen keine Steckdosen. Auch in der Stellungnahme der Eingliederungsstätte für Sehbehinderte vom 3. Juli 2000 wird ausgeführt, die Stromunabhängigkeit von Notebooks sei immer noch ungenügend. Zwar sei an einem gut ausgerüsteten Ausbildungsplatz der Zugang zum Stromnetz meistens gewährleistet. Oft müsse aber umständlich eine Anschlussmöglichkeit gesucht werden, was bei häufigem Schulzimmerwechsel schwieriger werde. Besondere Notizsituationen entstünden in der Praktikumszeit. Die Platzverhältnisse seien oft so eng, dass ein Notebook kaum sinnvoll platziert werden könne. Das Notizgerät "Braille Lite" sei hingegen sehr klein und könne einfach mitgenommen werden. Auch könne die Stromabhängigkeit eines Notebooks zu einem unzumutbaren Störfaktor werden. Das Notizgerät "Braille Lite" sei für Notizen bei häufigem Wechsel der Schulungsräume und in der Therapiesituation und unter Berücksichtigung der vorliegenden Sehbehinderung geeignet und notwendig. Dieses Hilfsmittel ermögliche der Versicherten das Verfassen von Notizen vor allem während der Praktikumszeit. Sie sei daher darauf angewiesen. Die Verfügbarkeit eines "Braille Lite" ersetze im Übrigen das als PC-Komplettsystem mehr Funktionen aufweisende Notebook, welches für die schulische Arbeit unerlässlich sei, nicht. 
Diese plausiblen Ausführungen zeigen, dass das Notizgerät "Braille Lite" für die unabdingbare Erstellung von Notizen insbesondere in der für die Ausbildung zur medizinischen Masseurin sehr bedeutenden Praktikumssituation gegenüber einem Notebook beträchtliche Vorteile aufweist. 
3.2 Auch Verwaltung und Vorinstanz räumen ein, dass das Notizgerät "Braille Lite" der Versicherten im Vergleich zum bereits abgegebenen Notebook Vorteile bringt. Sie sprechen diesem Hilfsmittel aber den Charakter einer einfachen und zweckmässigen Ausführung ab und sehen darin die von der Invalidenversicherung nicht geschuldete, über das Notwendige hinausgehende optimale Versorgungsmöglichkeit. Ihre Argumentation überzeugt indessen nicht. Zunächst lässt sich nichts daraus ableiten, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass in Schulung und Ausbildung auf die besondere Situation einer sehbehinderten Auszubildenden eine gewisse Rücksicht genommen werde. Denn die Hilfsmittel bezwecken gerade, die Selbstständigkeit von einer Behinderung betroffener Personen zu erhöhen, indem Auswirkungen eines Gesundheitsschadens teilweise behoben oder wenigstens gemildert werden (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 190). Der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Dritthilfe bzw. der besonderen Rücksichtnahme von Drittpersonen könnte höchstens dann eine Bedeutung zukommen, wenn die Beschwerdeführerin, was insbesondere in Anbetracht der Dauer der Praktika nicht der Fall ist, nur gelegentlich mit der besonderen Notizsituation mit räumlich engen Verhältnissen und dem Fehlen nahe liegender Steckdosen konfrontiert wäre (vgl. ZAK 1987 S. 102 Erw. 2b). Ebenso wenig sticht das Argument, während der Ausbildung könne es nicht primär darum gehen, durch effizientes Arbeiten einen möglichst hohen Erwerb zu erzielen. Wenn auch nicht die Erzielung eines Erwerbs in Frage steht, so dienen doch Hilfsmittel auch dazu, eine Ausbildung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, wie in Bezug auf Arbeitsgeräte schon aus der Überschrift von Ziffer 13 der in der HVI enthaltenen Hilfsmittelliste erhellt ("Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung ..."). Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer Erschwerungen, insbesondere Verzögerungen, beim Notieren des zu lernenden Stoffes, die dazu führen können, dass die betroffene Person während der Ausbildung Wichtiges verpasst. Gerade solche Erschwernisse liegen vor, wenn eine stark sehbehinderte Person, die anders als Gesunde nicht von Hand Notizen machen kann, in der praktischen Ausbildung zwecks Erstellung von Notizen mit einem Notebook bei jedem Ortswechsel zum einen nach einem geeigneten Stromnetzanschluss suchen oder wegen der nicht hinreichend langen Netzunabhängigkeit immer wieder Batterien auswechseln und zum andern eine Ablagefläche für das Gerät suchen muss, woran weder das nicht sehr grosse Gewicht eines Notebooks noch die Einfachheit eines Akkuwechsels etwas ändert. Schliesslich kann auch der Überlegung nicht gefolgt werden, die Ausbildung zur Masseurin sei schon vor der Einführung elektronischer Hilfsmittel ein klassischer Beruf für Sehbehinderte und Blinde gewesen, weshalb nicht einzusehen sei, dass die in Frage stehende Ausbildung heutzutage einzig unter Zuhilfenahme der modernsten und aktuellsten Technik möglich sein sollte. Die Frage der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Notwendigkeit kann nicht unter Ausserachtlassung der technischen Entwicklung beurteilt werden (vgl. Urteil R. vom 29. Januar 2001, I 144/98). Der Anspruch auf ein Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung verneint werden, theoretisch (mit einem entsprechenden Mehraufwand) wäre die Ausbildung auch ohne dessen Abgabe möglich. Massgebend muss vielmehr sein, ob das beantragte Hilfsmittel der Versicherten hinsichtlich des Eingliederungsszwecks der Ausbildung im Vergleich zum bereits abgegebenen Gerät erhebliche Erleichterungen bringt (vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c; ZAK 1992 S. 211 Erw. 3b am Ende). Letzteres ist in Anbetracht der Vorteile, die das Notizgerät "Braille Lite" der Beschwerdeführerin im Vergleich zum bereits abgegebenen Notebook in der Ausbildungs-, insbesondere Praktikumssituation verschafft, zu bejahen. Es handelt sich nicht um eine Luxusausführung des bereits abgegebenen Geräts, sondern um ein hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten wesentlich anderes Hilfsmittel, das der Versicherten die Erreichung ihres Ausbildungsziels erheblich erleichtert. Auch stehen die Kosten des beantragten Notizgeräts nicht in einem unvernünftigen Verhältnis zu dessen Nutzen. Es handelt sich somit im Sinne des Invalidenversicherungsrechts um ein einfaches, zweckmässiges und zur Erreichung des Eingliederungsziels der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur medizinischen Masseurin notwendiges Hilfsmittel, auf welches die Beschwerdeführerin einen Anspruch hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 2000 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Januar 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.