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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 25/06 
 
Urteil vom 21. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
N.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 12. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene N.________ erlitt am 28. Mai 2003 einen Unfall, bei welchem er sich eine Prellung der linken Schulter, allenfalls auch des Kopfes, zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf medizinische Abklärungen stellte die SUVA die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 ein (mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 bestätigte Verfügung vom 16. September 2004). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Dezember 2005). 
C. 
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen und sinngemäss mit den Rechtsbegehren, der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die eingestellten Leistungen weiterhin auszurichten und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie allenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine fachärztliche Gerichtsexpertise einzuholen. Zudem beantragt er die Ernennung eines Rechtsvertreters. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Strittig ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten (Schmerzen in Rücken, Rumpf und linker Schulter; Schwindel) über den 1. Oktober 2004 hinaus in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall standen. 
1.2 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 In der Rehaklinik X._______ fand eine umfassende (internistische, neurologische, otoneurologische und psychosomatische), durch bildgebende Diagnostik unterstützte Abklärung des Gesundheitszustandes, auch bezogen auf dessen Ursachen, statt (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2003). Dabei fanden sich keine Hinweise auf Unfallfolgen, insbesondere auch keine Erklärung des Schwindels etwa in Gestalt einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Diese Feststellung wurde - mit Bezug auf die Schulterproblematik - im Rahmen einer orthopädischen Abklärung im Spital Y._______ bestätigt, wo weder klinisch noch mit bildgebenden Verfahren (MRI; Szintigraphie) eine Ursache für die geklagten Beschwerden gefunden werden konnte (Bericht vom 5. März 2004). Auch aus unfallchirurgischer Sicht erwies sich der Versicherte - gemessen an den Unfallfolgen - als für leichte bis mittelschwere Arbeiten arbeitsfähig. Es lasse sich einzig noch eine leichte Instabilität des linken Schultergelenks nachweisen, die jedoch dessen Beweglichkeit nicht beeinträchtige. Auch die Schmerzen seien klinisch nicht objektivierbar (Bericht des Traumazentrums Z.________ vom 3. September 2004). Die übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen bilden eine ausreichende Grundlage für die strittige Leistungseinstellung. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass. 
Das kantonale Gericht hat die Vorwürfe des Versicherten an die Adresse verschiedener beteiligter Mediziner, deren Berichte unvollständig und fehlerhaft seien, zutreffend als unberechtigt bezeichnet. Es besteht kein Zweifel, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine fachgerechte und objektive Beurteilung erfahren hat. 
2.2 Offen bleiben kann, ob und wie weit die geklagten Beschwerden einer psychischen Erkrankung zuzuschreiben sind. Denn das versicherte Unfallereignis, welches im Wesentlichen zu einer Schulterprellung geführt hat, ist offenkundig nicht geeignet, eine adäquate Ursache (BGE 115 V 133) für eine wie auch immer geartete psychische Schädigung zu setzen. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Mit Blick auf die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. Februar, 16. Mai und 30. November 2006 sowie vom 9. Januar 2007 bleibt darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine neuen Akten mehr eingebracht werden können, es sei denn im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorliegen, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Die genannten Eingaben führen aber nicht zu in diesem Sinne wesentlichen neuen Erkenntnissen. 
4. 
Da der Beschwerdeführer, wie seine detaillierte Beschwerde zeigt, offensichtlich seine Sache selber genügend vertreten kann, ist sein Gesuch, es sei ihm ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen, abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 5 OG). Soweit der Antrag als Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) zu verstehen ist, ist es infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 
5. 
Der Beschwerdegegner beantragt schliesslich, es sei ihm Genugtuung zuzusprechen; im Verlauf des Verfahrens zu seinem Nachteil erfolgte Handlungen seien strafrechtlich zu verfolgen. Diese Begehren liegen ausserhalb des hier massgebenden Verfahrensgegenstandes (vgl. BGE 125 V 413). Auf sie ist daher nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Bezeichnung eines Rechtsvertreters oder um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 21. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: