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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_751/2011 
 
Urteil vom 21. Mai 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 4. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 9. Juni 2008 fuhr X.________ mit einem Kleinmotorrad von ihrem Wohnort an der A.________-strasse in Gersau (SZ) in Richtung Brunnen (SZ). 300 Meter nach der Liegenschaft B.________-strasse stürzte sie. Ihre Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,58 Promille. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Gersau sprach X.________ mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 6'250.--. 
 
In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 4. Oktober 2011 das Urteil des Bezirksgerichts Gersau. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). 
 
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
1.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor Antritt der Fahrt Apfelwein und Wodka konsumiert hatte. Die Beschwerdeführerin will die Getränke in der irrigen Meinung zu sich genommen haben, es habe sich dabei um Apfelsaft respektive um einen mit Lakritzen zubereiteten Saft gehandelt. 
 
Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, die Zeugenaussagen von C.________ (Mitbewohner der Beschwerdeführerin), D.________ (Nachbar der Beschwerdeführerin) sowie auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM Zürich). Unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen schätzt sie die Darstellung der Beschwerdeführerin, den Apfelwein mit Apfelsaft verwechselt zu haben, als nicht überzeugend ein. Ebenso wenig folgt die Vorinstanz der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie beim Wodka von einem mit Lakritzen zubereiteten, nicht alkoholischen Getränk ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte die Verwechslung im Wesentlichen damit, des Öfteren Lakritzensaft mit Wasser respektive Molke herzustellen und zu trinken. Den fraglichen Saft, den sie am 9. Juni 2008 getrunken habe, habe jedoch ihr (abstinenter) Mitbewohner ohne ihr Wissen mit Wodka anstatt mit Wasser zubereitet, um dem Nachbarn einen "Streich" zu spielen. Diese Erklärung qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung, indem sie verschiedene Ungereimtheiten aufzeigt. Sie stellt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe die Fahrt mit der Vespa angetreten, obwohl sie die Wirkung des Alkohols gespürt habe (angefochtenes Urteil S. 6 ff. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 4 ff.). 
 
1.3 Die Beschwerdeführerin vermag von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung und keine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun, indem sie das vorinstanzliche Urteil unrichtig wiedergibt. Sie führt beispielsweise aus, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe D.________ nicht gänzlich verneint, C.________ im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum gehänselt zu haben (Beschwerde S. 13). Dies übersieht die Vorinstanz offensichtlich nicht (vgl. angefochtenen Entscheid S. 13). Ebenso wenig überzeugt, was die Beschwerdeführerin betreffend eine "eidesstattliche Erklärung" rügt (Beschwerde S. 9 f.). Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb einer entsprechenden Erklärung kein höherer Stellenwert als anderen Aussagen zuzuschreiben ist (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Was sie vorbringt ("Die Verneinung dieser Erklärung unter dem Blickwinkel, dass sie ja vermutlich ohnehin nicht stimme [...]"), findet im vorinstanzlichen Entscheid keine Stütze und geht an der Sache vorbei. 
 
Im Übrigen reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie ihrer Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin erklärt beispielsweise, weshalb sie gegenüber der Polizei festgehalten habe, Wein (und nicht "Most" oder "Apfelwein") getrunken zu haben (Beschwerde S. 10 f.). Damit wiederholt sie ihre Ausführungen vor Vorinstanz und legt sie einzig dar, wie ihre Aussagen gegenüber der Polizei ihrer Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dieses appellatorische Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz zeigt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2008 keine Aussagen zu ihrem Alkoholkonsum machte und das fragliche Lakritzengetränk erstmals am 5. September 2008 zur Sprache kam (angefochtener Entscheid S. 9). Inwieweit die Vorinstanz dadurch "die klare Aktenlage wirklich völlig missachtet" und einen "Entlastungsbeweis" (Beschwerde S. 11 f.) geführt haben soll, ist nicht ersichtlich respektive nicht nachvollziehbar. 
 
Die Vorinstanz zeigt mehrere Gründe auf, weshalb sie die Sachverhaltsvariante der Beschwerdeführerin betreffend die Herstellung des Lakritzensafts respektive den Konsum von Wodka als nicht überzeugend einschätzt (vgl. vorinstanzlichen Entscheid S. 14-16). Diese Beweiswürdigung blendet die Beschwerdeführerin grösstenteils aus. Was sie geltend macht, dringt zudem nicht durch. Die Vorinstanz zweifelt beispielsweise an den Schilderungen der Beschwerdeführerin respektive ihres Mitbewohners, wonach dieser das fragliche Getränk bereits rund 14 Tage vor dem Unfall mit Wodka zubereitet, im gemeinsamen Kühlschrank aufbewahrt und während rund sechs Wochen nie erwähnt haben soll. Dabei verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen vor dem 9. Juni 2008 des Öfteren Lakritzensaft getrunken haben will (angefochtener Entscheid S. 15). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, zwei Wochen vor dem Unfall nie Lakritzensaft getrunken zu haben, geht solches insbesondere aus der von ihr herangezogenen eigenen Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht hervor. Ihre Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun, und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
1.4 
1.4.1 Gemäss Gutachten des IRM Zürich vom 21. August 2009 hat die Beschwerdeführerin durch den Konsum von Wodka innerhalb von ca. 30 Minuten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,58 Gewichtspromillen aufgebaut. Bei einer solch hohen, durch eine kurzzeitige Einnahme konzentrierter Getränke erzeugten Alkoholbelastung würden sich besonders starke Alkoholwirkungen entfalten. Diese führten in der Regel zu massiven motorischen Ausfällen in Gang und Sprache und seien für eine nicht alkoholtolerante Person subjektiv deutlich wahrnehmbar. Bei alkoholgewöhnten Personen könnten die subjektiven Empfindungen in abgeschwächter Form vorhanden sein. Die Expertise gelangt zum Schluss, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, als praktisch Alkoholabstinente nach dem Konsum von 2 dl einer hochprozentigen Spirituose keine Wirkung gespürt zu haben, nicht nachvollziehbar sei. Sie hält weiter fest, dass die Beobachtungen anlässlich der ärztlichen Untersuchung (vom 9. Juni 2008) für einen chronischen Alkoholüberkonsum mit entsprechender Toleranzbildung sprächen (Untersuchungsakten act. 67). 
 
Die Beschwerdeführerin beauftragte ihrerseits das Institut für Rechtsmedizin am Berliner CharitéCentrum für diagnostische und präventive Labormedizin (nachfolgend: IRM Berlin) mit einer Haaranalyse zur Bestimmung von Fettsäureethylestern und Ethylglucuronid als Marker für Alkoholkonsum. Laut Bericht vom 22. September 2009 seien keine Hinweise auf häufigen exzessiven Alkoholkonsum vorhanden. Die Werte lägen im Bereich von Normaltrinkern (Untersuchungsakten act. 80/2). 
1.4.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). 
1.4.3 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin vermöge aus dem Widerspruch zwischen dem Ergebnis des IRM Berlin (kein häufiger exzessiver Alkoholkonsum respektive Werte im Bereich von Normaltrinkern) und demjenigen des IRM Zürich (Hinweise auf einen chronischen Alkoholüberkonsum mit entsprechender Toleranzbildung) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen habe das Bezirksgericht Gersau die von der Beschwerdeführerin beanstandete Feststellung des IRM Zürich nicht seinem Entscheid zu Grunde gelegt. Zum anderen handle es sich bei der gutachterlichen Feststellung, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als praktisch Alkoholabstinente nach dem Konsum von 2 dl einer hochprozentigen Spirituose keine Wirkung gespürt haben soll, um eine "selbständige Aussage" (vorinstanzlicher Entscheid S. 20). 
1.4.4 Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des IRM Zürich fusst im Wesentlichen auf der Argumentation, dass die Expertise ohne vertiefte Abklärung ihr Trinkverhalten analysiere, respektive in willkürlicher Weise einen chronischen Alkoholüberkonsum feststelle. Mit dem (Privat-)Gutachten des IRM Berlin sei jedoch widerlegt worden, dass sie eine Alkoholikerin sei (Beschwerde S. 14 ff.). 
1.4.5 Das Gutachten des IRM Zürich vom 21. August 2009 zeigt auf, von welchen Faktoren die Ausprägung der Alkoholbeeinflussung abhängt und wie sich eine mittlere Trunkenheit bei einer nicht alkoholgewöhnten Person in der Regel auswirkt. Gleichzeitig relativiert es, dass bei alkoholgewöhnten Personen die subjektiven Empfindungen in abgeschwächter Form vorhanden sein können. Die Expertise gelangt zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin Hinweise für einen chronischen Alkoholkonsum vorliegen (vgl. E. 1.4.1 vorstehend). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das Gutachten eine solche Diagnose (abgesehen von einer Blutanalyse) allein gestützt auf die Akten und ohne jegliche Befragungen und Untersuchungen stellt. Der Experte verweist zudem zur Untermauerung seiner Einschätzung einzig auf ein Protokoll der ärztlichen Untersuchung unmittelbar nach dem Unfall. Diese Untersuchung konnte (unfallbedingt) nicht vollständig durchgeführt werden (vgl. Untersuchungsakten act. 5). Die Kritik der Beschwerdeführerin ist mithin nicht von der Hand zu weisen. Wie es sich mit einem solchen (im Übrigen sehr kurz gefassten) Aktengutachten verhält, kann jedoch offenbleiben. Die Stossrichtung der Rüge, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des Experten nur selten Alkohol konsumiere und dies mit dem Bericht des IRM Berlin habe aufgezeigt werden können, geht an der Sache vorbei. 
 
Wesentlich ist, dass die Vorinstanz nach ihren zutreffenden Erwägungen den Schuldspruch nicht auf eine allfällige Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin stützt (vorinstanzlicher Entscheid S. 20). Dies ist nicht zu beanstanden. Für die hier interessierende Frage, ob die Beschwerdeführerin (eventual-)vorsätzlich in fahrunfähigem Zustand fuhr, kommt ihren Trinkgewohnheiten respektive einer allfälligen Alkoholtoleranz keine Bedeutung zu (vgl. E. 1.5 nachfolgend). 
 
Endlich beantwortet das Gutachten nicht eindeutig, ob und gegebenenfalls wie intensiv die Beschwerdeführerin nach dem Konsum der alkoholischen Getränke tatsächlich eine entsprechende Wirkung verspürte. Laut Expertise ist von einer Alkoholtoleranz und damit von möglicherweise abgeschwächten Trunkenheitssymptomen auszugehen. Soweit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten feststellt, die Beschwerdeführerin habe vor Antritt der Fahrt die Wirkung des Alkohols verspürt (vorinstanzlicher Entscheid S. 21 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 8 f.), lässt sich Entsprechendes mithin nicht in klarer Weise aus dem Gutachten folgern. Dies wird hingegen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Vielmehr betont sie wiederholt, nur sehr selten Alkohol zu konsumieren. Dies spräche mit Blick auf das Gutachten für einen deutlich wahrnehmbaren Effekt des Alkohols. Ob die Beschwerdeführerin die Wirkungen des Alkohols verspürte, bevor sie die Fahrt antrat, kann hingegen offengelassen werden (vgl. E. 1.5 nachfolgend). 
 
1.5 Nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen konsumierte die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit und unmittelbar vor der fraglichen Fahrt wissentlich und willentlich 1-2 dl alkoholhaltigen Apfelwein sowie 2 dl mit Lakritze versetzten 50 %-igen Wodka auf nüchternen Magen. Soweit sie behauptet, vor dem Lakritzensaft "Kleinigkeiten an Esswaren" zu sich genommen zu haben (Beschwerde S. 15), ist sie mit dem neuen (und nicht substanziierten) Vorbringen nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen zieht der Gutachter betreffend das Trinken auf nüchternen Magen die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung am Unfalltag heran. Sie hielt dannzumal fest, morgens nur einen Apfel gegessen zu haben. 
 
Angesichts der grossen Menge stark alkoholischer Getränke und der Art und Weise der Konsumation durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Antritt der Fahrt zumindest in Kauf genommen hat, den Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille überschritten zu haben. Diese Inkaufnahme bezieht sich, wenn auch im vorinstanzlichen Entscheid nicht ausdrücklich festgehalten, mithin auf die erreichte Blutalkoholkonzentration respektive auf das Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte (und nicht auf die Art des Getränks). Die Vorinstanz erachtet es als nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin von einem mit Lakritzen zubereiteten, nicht alkoholischen Getränk ausgegangen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Dabei kann, unter Berücksichtigung der getrunkenen Menge Alkohol in nur kurzer Zeit, nicht massgeblich sein, ob die Beschwerdeführerin die Wirkung des Alkohols vor der Fahrt tatsächlich verspürte oder ob der Effekt (beispielsweise wegen einer Alkoholgewöhnung) weniger deutlich bis gar nicht wahrnehmbar war. Endlich kann die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Umstand, den Alkohol lediglich 10-15 Minuten vor der Fahrt konsumiert zu haben (Beschwerde S. 18 f.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG liegt bereits vor, wenn die einen bestimmten Grenzwert überschreitende Alkoholmenge, die nach der Blutalkoholkonzentration bemessen wird, im massgebenden Zeitpunkt konsumiert, also im Körper vorhanden, aber möglicherweise noch nicht ins Blut gelangt ist (BGE 108 IV 107; Art. 1 der Verordnung vom 21. März 2003 der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). 
 
1.6 Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und die Unschuldsvermutung verletzt sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Vorinstanz konnte willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung den von der Beschwerdeführerin als "Selbstversuch" bezeichneten Beweisantrag (Beschwerde S. 21 f.) ablehnen, da hievon kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). 
 
2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Mai 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga