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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_42/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 9. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1963 geborene A.________ war ab 1. August 2006 als Automatiker für die X.________ AG tätig. Mit Schreiben vom 27. September 2012 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2012. Er meldete sich am 16. Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung an. Am 22. Januar 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Januar 2013, teilte mit, dass er am 20. Dezember 2012 die mündliche Zusage für eine neue Stelle erhalten habe und reichte eine Bestätigung des Logistikcenters D.________ vom 15. Januar 2013 ein, worin der Stellenantritt auf den 1. März 2013 festgesetzt wurde. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen stellte ihn daraufhin ab "1. Januar 2013" für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, es wäre ihm zumutbar gewesen, mit der Kündigung der alten Stelle bis zum definitiven Finden einer neuen Stelle zu warten, weshalb ihm ein schweres Verschulden an der Arbeitslosigkeit anzulasten sei (Verfügung vom 29. Januar 2013). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 2. April 2013). 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Dezember 2013). 
 
C.   
A.________ führt am 16. Januar 2013 (Postaufgabedatum) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die 35 Einstelltage seien aufzuheben. Nachdem ihn das Bundesgericht auf einen Mangel in der Rechtsschrift hingewiesen hat, lässt er, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 3. Februar 2014 beantragen, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der - rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist eingereichten - verbesserten Beschwerde vom 3. Februar 2014 lässt der Versicherte durch seinen Anwalt geltend machen, seine eigene Eingabe vom 16. Januar 2013 sei als "gegenstandslos" zu betrachten. In der Rechtsschrift vom 3. Februar 2014 wird einzig die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragt. An der alleinigen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids kann der Beschwerdeführer jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) haben, weil seine Rechtsposition sich unter den vorliegenden Umständen dadurch nicht verbessern liesse. Würde das Bundesgericht diesem Begehren zufolge nämlich den kantonalen Gerichtsentscheid aufheben, hätte der Einspracheentscheid vom 2. April 2013 Bestand, womit der vom Beschwerdeführer erlittene Nachteil (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 35 Tagen) nicht beseitigt wäre. Aus der Begründung des Rechtsmittels vom 3. Februar 2014 - und aus dem Antrag in der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Eingabe vom 16. Januar 2014 - geht aber hervor, dass es ihm um die Aufhebung der 35tägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung, eventualiter um die Reduktion der Einstelltage geht, weshalb sinngemäss auch die Aufhebung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse vom 2. April 2013 als beantragt gelten muss. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wer ohne Zusicherung einer anderen Stelle von sich aus das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt als verwaltungsrechtliche Sanktion (BGE 126 V 130 E. 1 mit Hinweis) die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben (BGE 126 V 520 E. 4 S. 523). Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten ( THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2426 Rz. 830).  
 
3.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG).  
 
3.3. Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV).  
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei besteht Einigkeit, dass das vom Versicherten auf Ende 2012 aufgelöste Arbeitsverhältnis mit der X.________ AG zumutbar war (vgl. E. 3.2 hiervor). 
Die Kasse hatte mit Blick auf die am 16. Januar 2013 erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 16. Januar 2013 bis 15. Januar 2015 eröffnet. Es versteht sich deshalb von selbst, dass sie den Beginn der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht schon auf den 1. Januar 2013, sondern frühestens auf den 16. Januar 2013 ansetzen konnte. Insoweit ist von einem offensichtlichen Verschrieb der Behörde (vgl. Verfügung vom 29. Januar 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. April 2013) auszugehen. In welchem Umfang die Einstelltage vollstreckt werden können, braucht in diesem Verfahren nicht beurteilt zu werden, weil nur die Einstellungsverfügung als solche und nicht deren Vollzug zu beurteilen ist. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer stellte sich am 16. Januar 2013 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Per 28. Februar 2013 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung ab, weil er seine neue Stelle im Logistikcenter D.________ am 1. März 2013 antreten konnte. Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, es stehe ausser Frage, dass er mit einer Anstellung ab Januar 2013 habe rechnen können; er habe sogar die Wahl gehabt, ob er sich ab Januar 2013 bei der Y.________ AG oder bei der Z.________ AG anstellen lasse, wobei die Stelle beim Logistikcenter D.________ aber ganz klar Vorrang gehabt habe. Das kantonale Gericht hielt fest, es fehle der Nachweis einer im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der X.________ AG am 27. September 2012 bereits vorliegenden Zusicherung für eine Anschlussstelle ab Januar 2013. Deshalb sei die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Es möge zwar zutreffen, dass der Versicherte am 20. Dezember 2013 eine mündliche Zusage für die neue Stelle erhalten habe - belegt sei dieser Sachverhalt allerdings nicht. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er die Wahl zwischen zwei Arbeitsstellen mit Antrittsdatum 1. Januar 2013 gehabt habe. Selbst wenn aber von der Richtigkeit seiner Darstellung ausgegangen werde, hätte dies nicht die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Vielmehr wäre ihm diesfalls vorzuhalten, dass er eine Stelle bevorzugt habe, bei der er offensichtlich mit einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit habe rechnen müssen, während er jene Stellen abgelehnt habe, welche nicht zu einer Arbeitslosigkeit geführt hätten. Daher sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit in den Monaten Januar und Februar 2013 begründet, sei es, weil der Versicherte im Zeitpunkt der Kündigung nicht über eine Zusicherung für eine Anschlussstelle verfügt, sei es, weil er zwei zumutbare Stellen ab Januar 2013 abgelehnt habe. Bei seiner Kündigung Ende September 2012 habe er darauf vertraut, dass er rechtzeitig eine Stelle finden würde, ohne dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung effektiv damit habe rechnen können. Jedenfalls fehle ein Beweis dafür, dass er bereits im Zeitpunkt der Kündigung begründeten Anlass für die Annahme gehabt habe, per 1. Januar 2013 eine Anstellung zu erhalten. Das Verschulden wiege schwer. Dieses werde nicht geringer, wenn davon ausgegangen werde, dass der Versicherte zwei Stellen ausgeschlagen habe, die er anfangs Januar 2013 hätte antreten können.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, von einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit könne nicht gesprochen werden, weil der Eintritt der kurzzeitigen Arbeitslosigkeit von zwei Monaten objektiven Faktoren und nicht einem vermeidbaren Verhalten seinerseits zuzuschreiben sei. Er habe nicht voraussehen können, dass sich das Bewerbungsprozedere beim Logistikcenter D.________ derart in die Länge ziehen würde, nachdem das Bewerbungsgespräch am 14. Dezember 2012 sehr positiv verlaufen sei und er am 21. Dezember (andernorts wird der 20. Dezember angegeben) 2012 eine telefonische Zusage erhalten habe. Erst nach diesem Telefonat sei ihm klar gewesen, dass er die Stelle nicht bereits am 1. Januar 2013 werde antreten können, weil die - für die Anstellung erforderliche - vertrauensärztliche Untersuchung erst im Januar 2013 habe stattfinden können. Entscheidend sei, dass er im Zeitpunkt der Kündigung nicht den Vorsatz oder die Absicht gehabt habe, Leistungen von der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Vielmehr habe er sich vor der Kündigung in seinem Umfeld nach einer Stelle umgesehen und auch mit der Y.________ AG und der Z.________ AG gute Gespräche geführt. Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zur Schadenminderungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) gehört nämlich unter anderem, dass eine versicherte Person das bisherige Arbeitsverhältnis erst kündigt, wenn ihr eine andere Stelle zugesichert ist. Eine andere Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (ARV 2000 Nr. 8 S. 38, C 226/98; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428 Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 115). Schriftform wird nach Art. 320 Abs. 1 OR für das verbindliche Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt, weshalb sich die versicherte Person allenfalls auch auf eine mündliche Vereinbarung berufen kann. Es steht vorliegend fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung (27. September 2012) weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung für den nahtlosen Antritt einer neuen Arbeitsstelle per 1. Januar 2013 bestand. Damit hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Entgegen seiner Ansicht kann es nicht darauf ankommen, dass er bei der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses optimistisch eingestellt war, auf Anfang des Jahres 2013 eine neue Stelle zu finden und - zunächst - keine Absicht hatte, sich bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Da er in der Folge keine Tätigkeit bei der Y.________ AG oder der Z.________ AG aufnahm, ist auch von vornherein irrelevant, ob er Chancen gehabt hätte, mit einer dieser Gesellschaften einen Arbeitsvertrag mit Antritt am 1. Januar 2013 abzuschliessen. Sein Einwand, er habe seine Bemühungen auf die Stelle beim Logistikcenter D.________ konzentriert, weil er dort im Vergleich mit einer Beschäftigung für die Y.________ AG oder die Z.________ AG monatlich Fr. 1'000.- mehr verdiene, ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts an der unbestrittenen Tatsache, dass im Zeitpunkt der Kündigung der alten Arbeitsstelle keine Zusicherung seines aktuellen Arbeitgebers für einen Arbeitsantritt auf den 1. Januar 2013 vorlag. Die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses war nicht unzumutbar, weshalb es keine triftigen Gründe für eine Auflösung vor Zusicherung einer neuen Stelle gab. Seine Kündigung vom 27. September 2012 auf Ende Jahr war unter diesen Umständen verfrüht. Bei seiner Argumentation übersieht er, dass die Arbeitslosigkeit in den Monaten Januar und Februar 2013 durch sein - vermeidbares - Verhalten entstanden ist.  
 
5.2.2. Der Versicherte macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend, da sein neuer Arbeitskollege aus einem anderen Kanton in vergleichbarer Lage von der Arbeitslosenkasse des Kantons E.________ keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung habe gewärtigen müssen. Diesbezügliche Weiterungen können schon deshalb unterbleiben, weil der Beschwerdeführer keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt, sondern die Meinung vertritt, die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau habe das Bundesrecht im Gegensatz zu Verwaltung und Vorinstanz richtig angewendet. Denn es muss ihm entgegengehalten werden, dass im vorliegend angefochtenen Gerichtsentscheid, gestützt auf den - soweit massgebend, unbestritten gebliebenen - konkreten Sachverhalt, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen werden. Die Vorinstanz durfte auf Abklärungen zur Frage, ob der Arbeitskollege den Stellenwechsel tatsächlich in derselben Weise vollzogen hatte, verzichten.  
 
6.   
Die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bundesrechtskonform und auch gegen die vorinstanzliche Begründung ihrer Dauer lässt sich angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 2 hiervor) nichts einwenden. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35, 8C_31/2007 E. 3.1; Urteil 8C_826/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3). Davon kann hier keine Rede sein. 
 
7.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Mai 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz