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[AZA 7] 
I 22/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 21. Juni 2001 
 
in Sachen 
V.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr, Glockengasse 18, 8023 Zürich, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1968 geborene V.________, Hausfrau und Mutter von drei 1989, 1992 und 1995 geborenen Kindern, erlitt am 13. Juni 1997 bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte Thoraxkontusion bei vorbestandener Depression. Wegen eines therapieresistenten zervikozephalen posttraumatischen Schmerzsyndroms war sie vom 10. Februar bis zum 3. März 1998 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ hospitalisiert, wo trotz intensiver Behandlung keine Besserung erzielt werden konnte und eine Generalisierungstendenz der Beschwerden festgestellt wurde. Am 9. April 1998 meldete sich V.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arztberichte ein und nahm eine Abklärung im Haushalt vor, welche eine Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau von 31 % ergab. 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess sie am 26. November 1998 eine Verfügung, mit welcher sie die Zusprechung einer Invalidenrente mangels einer leistungsbegründenden Invalidität ablehnte. 
 
 
 
B.- V.________ beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 
1. Juli 1998 zuzusprechen. Mit Eingabe vom 13. September 2000 stellte sie den Eventualantrag auf Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit von Juli 1998 bis April 2000 und einer halben Rente ab Mai 2000. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die vom beteiligten Haftpflichtversicherer eingeholten Berichte über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 23. September 1998 und eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) am Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene Z.________ (AEH) vom 3. April 2000, sowie weitere Arztberichte bei und gelangte zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad 39 % betrage. Mit Entscheid vom 22. November 2000 wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde und überwies die Akten der Verwaltung, damit sie nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides prüfe, ob die Revisionsvoraussetzungen für die Zeit ab Januar 2000 gegeben seien. 
 
 
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von mindestens 50 % ab dem 1. Juli 1998 zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung geltenden Voraussetzungen und die für die Invaliditätsbemessung insbesondere bei Nichterwerbstätigen massgebenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b). 
 
2.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
b) Die streitige Verfügung wurde am 26. November 1998 erlassen. Massgebend für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist daher der Sachverhalt, wie er bis Ende November 1998 bestanden hat. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Abklärungsbericht im Haushalt vom 28. August 1998 erheblich geändert, indem der (bisher ebenfalls arbeitsunfähige) Ehemann am 1. Juni 1999 eine Erwerbstätigkeit von 50 % aufgenommen habe und die Haushalthilfe seit Juni 2000 nur noch in reduziertem Umfang zur Verfügung stehe, handelt es sich um Tatsachen, die sich erst nach Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben und die von der Verwaltung bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 26. November 1998 zu berücksichtigen sein werden. Es besteht diesbezüglich daher auch kein Grund zur Anordnung ergänzender Abklärungen, wie sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt werden. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Invaliditätsbemessung sei nicht auf die Ergebnisse der versicherungsinternen Abklärung im Haushalt vom 24. August 1998, sondern auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. 
med. T.________, Innere Medizin FMH, und den Bericht von Dr. med. K.________, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene Z.________ (AEH), vom 3. April 2000 abzustellen, wonach die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt mindestens 50 % betrage. 
 
a) Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben des Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (nicht veröffentlichte Urteile St. vom 26. Oktober 2000, I 99/00, und W. 
vom 17. Juli 1990, I 151/90). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (nicht veröffentlichte Urteile St. vom 26. Oktober 2000, I 99/00, und C. vom 9. November 1987, I 277/87). 
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität. Es sind auch keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet erscheinen liessen. Als unbegründet erweist sich namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Bericht wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstelle. Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Befragung als Übersetzer tätig und zumindest zeitweise auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anwesend war. 
 
b) Der behandelnde Arzt Dr. med. T.________ führte in einem Bericht an die Invalidenversicherung vom 8. Mai 1998 aus, die Versicherte sei bis zum 8. März 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 9. März 1998 arbeite sie wieder zu ca. 25 % im eigenen Haushalt, sie koche und wasche das Geschirr ab, könne ihr 24 Monate altes Kind aber noch nicht selber betreuen und könne nicht waschen, bügeln oder putzen. In einem Zeugnis vom 2. Oktober 1998 stellte Dr. med. T.________ sinngemäss fest, die Versicherte könne leichtere Reinigungsarbeiten ausführen; sämtliche Arbeiten, bei denen sie sich Vornüberbeugen müsse, bereiteten ihr grosse Schwierigkeiten; sie könne nicht staubsaugen, waschen und bügeln, bereits das Wechseln der Windeln des jüngsten Kindes bereite ihr starke Beschwerden, das Duschen der Kinder sei ihr nicht möglich, kochen könne sie nur mit Hilfe des Ehemannes. 
Die Feststellungen des behandelnden Arztes beruhen weitgehend auf den Angaben der Versicherten über die bestehenden Beeinträchtigungen und Beschwerden. Sie erfolgten ohne genaue Kenntnis der konkreten Verhältnisse im Haushalt und ohne Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen. 
Wenn Dr. med. T.________ in einer Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2001 ausführt, massgebend sei allein, was die Versicherte selber machen könne und nicht, was sie im Rahmen einer ehelichen Rollenverteilung zu erledigen im Stande sei, verkennt er, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53, 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a) unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei die Mithilfe der Familienangehörigen weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen). Zudem nimmt auch Dr. med. T.________ an, dass sich die Verhältnisse bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. November 1998 insofern geändert haben, als sich der psychische Gesundheitszustand in einer Weise gebessert hatte, dass die antidepressive Behandlung sistiert werden konnte. Soweit später wieder eine Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten ist, kann dies nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 
 
c) Die von Dr. med. K.________ im Auftrag des Haftpflichtversicherers vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 3. April 2000 beruht auf einer sog. funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA), welche u.a. eine detaillierte Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit umfasst. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Beurteilung der Belastbarkeit zufolge "Vermeidenshaltung" und "Selbstlimitierung" der Versicherten nur begrenzt möglich war (zu welcher Feststellung der gleiche Arzt bereits im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 23. September 1998 gelangt war). Nach Auffassung des Berichterstatters sind der Versicherten jedoch die meisten Tätigkeiten im Haushalt bei geeigneten organisatorischen Anpassungen möglich und zumutbar; die nicht regelmässig anfallenden schwereren Arbeiten (Waschen und Aufhängen von Vorhängen, Verschieben von Möbeln, Grossreinigung) vermag sie nicht ohne Hilfe auszuführen. Diese Feststellungen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist. Wenn Dr. med. K.________ dennoch zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelangt, so geschah dies unter Berücksichtigung der vom beigezogenen Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erhobenen psychischen Befunde. Nach dem neuropsychiatrischen Teilgutachten dieses Arztes besteht eine chronifizierende mittelschwere depressive Entwicklung auf dem Boden einer sicher sozio-kulturell bedingten Schmerzverarbeitung mit einer erheblichen Einschränkung des Leistungs- und Funktionspotentials. Demgegenüber hatte die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________ noch am 9. April 1999 festgestellt, die anamnestisch bekannte längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung sei zur Zeit remittiert. Die Versicherte übe die meisten Tätigkeiten im Haushalt ohne grosse Probleme aus; ihr Alltag sei nicht auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkt; im Antrieb und der Lebensfreude sei sie nicht beeinträchtigt. Auch aus dem Bericht des Spitals Y.________ zur funktionellen Leistungsfähigkeit vom 23. September 1998 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik. Anlässlich der Abklärung im Haushalt gab der Ehemann der Beschwerdeführerin denn auch an, es gehe seiner Frau heute diesbezüglich gut und die Behandlung sei abgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, dass jedenfalls in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende psychische Behinderung mehr bestanden hat, weshalb auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. K.________, welche unter Berücksichtigung einer psychischen Beeinträchtigung erfolgte, nicht abgestellt werden kann. Dies umso weniger als Dr. med. B.________ die psychischen Störungen teilweise auf sozio-kulturelle Faktoren zurückführt, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (AHI 2000 S. 153 Erw. 3 mit Hinweisen). Schliesslich erfolgte auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. K.________ ohne Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen im Haushalt. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass die vorhandenen Arztberichte nicht geeignet sind, die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle als unzutreffend erscheinen zu lassen. 
 
 
4.- Die Beschwerdeführerin rügt auch die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht Haushalt und macht geltend, es bestehe eine Invalidität von 65,3 %, mindestens aber von 50 %. 
 
a) Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zur Anwendung der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) insbesondere für die im Haushalt tätigen Versicherten Verwaltungsweisungen erlassen, welche die bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Aufgabenbereiche nennen und hiefür prozentuale Minimal- und Maximalanteile an der Gesamttätigkeit festlegen, wobei die Umstände des Einzelfalles (z.B. Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel, Umschwung) zu berücksichtigen sind (KSIH Rz 3094). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zu den - nur zwischen Haushalten mit und ohne Kinder unterscheidenden - früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1985) festgestellt hat, beruhen diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits und sind als gesetzeskonform zu betrachten (ZAK 1986 S. 232 ff.). Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Anwendung der spezifischen Methode ist von der Einteilung der Haushaltaufgaben und deren Gewichtung innerhalb der Gesamttätigkeit nur ausnahmsweise abzugehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Regelfall erheblich abweichen (ZAK 1986 S. 237 Erw. 3f und 238 Erw. 4a). Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor. Der Umstand allein, dass die Kinder der Beschwerdeführerin albanischer Muttersprache sind und deshalb möglicherweise Schwierigkeiten in der Schule haben, vermag eine Erhöhung des für die Kinderbetreuung geltenden Anteils von 20 % an der Gesamttätigkeit nicht zu rechtfertigen, zumal die Kinderbetreuung Aufgabe beider Elternteile ist (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich von 15 % auf 50 % erhöht, was als angemessen erscheint. 
 
b) Was die Versicherte zur Beeinträchtigung in den einzelnen Aufgabenbereichen vorbringt, vermag zu keiner andern Beurteilung zu führen. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind - wie insbesondere der Umstand, dass der Ehemann seit Juni 1999 teilzeitlich wieder einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht - im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Einschränkungen in den Bereichen "Einkauf und weitere Besorgungen" von 20 % und "Wäsche und Kleiderpflege" von 35 % seien zu tief angesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie nach ärztlicher Auffassung mit Ausnahme der nicht regelmässig anfallenden schwereren Arbeiten (Waschen und Aufhängen von Vorhängen, Verschieben von Möbeln, Grossreinigung) die meisten Tätigkeiten im Haushalt auszuüben vermag und im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 23. September 1998 ausdrücklich festgestellt wurde, die Versicherte sollte unbedingt versuchen, wieder mehr Hausarbeiten selber zu übernehmen. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt der Invalidenversicherung geht ferner hervor, dass der Einkauf schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens zusammen mit dem Ehemann oder von diesem allein besorgt wurde; ebenso die weiteren Besorgungen (Post, Bank, Amtsstellen), welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin seit jeher vom Ehemann getätigt wurden. Bei der Wäsche und Kleiderpflege vermag die Beschwerdeführerin einen erheblichen Teil der anfallenden Arbeiten selber zu verrichten. 
Der Hilfe bedarf sie beim Tragen der Wäsche von der Wohnung in die Waschküche und zurück, beim Aufhängen und Abnehmen der Wäsche sowie beim Bügeln; selbstständig zu verrichten vermag sie die Kleinwäsche, Flickarbeiten und die Schuhreinigung. 
 
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es dem Ehemann ohne weiteres zumutbar, die Wäsche am Waschtag jeweils in die Waschküche und von dort wieder zurück zu bringen. 
Zudem steht zum Trocknen der Wäsche ein Tumbler zur Verfügung, womit das Aufhängen der Wäsche zumindest teilweise entfällt. Wenn die Beeinträchtigung im Abklärungsbericht der IV-Stelle in diesem Bereich auf insgesamt 35 % geschätzt wurde, so lässt sich dies nicht beanstanden. 
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin für die geltend gemachte Beeinträchtigung von 2 % im Bereich "Verschiedenes" (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigung von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) nichts vor, was unter diesem Titel bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen wäre. Insgesamt besteht daher kein Anlass, vom vorinstanzlichen Entscheid abzugehen, wonach die Invalidität mit 39 % zu bemessen ist. 
5.- Auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. Juni 1997 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen ist, haben Verwaltung und Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint, weil im Zeitpunkt, als der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens entstehen konnte, und bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. November 1998 keine Invalidität von mindestens 40 % bestanden hat. Wie bereits das kantonale Gericht festgestellt hat, wird die Verwaltung indessen zu prüfen haben, ob ein Rentenanspruch in der Zeit nach Erlass der Verfügung entstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: