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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_167/2007 
 
Urteil vom 21. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 
14. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 13. September 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn u.a. P.________, bis 20. Februar 2001 Mitglied des Verwaltungsrates der (nunmehr von Amtes wegen gelöschten) Firma A.________ AG, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 246'380.30 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge und Folgekosten. 
B. 
P.________ erhob beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Begehren, er sei von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien. Ferner stellte er ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, welches das kantonale Gericht mit Zwischenentscheid vom 14. März 2007 mangels Bedürftigkeit abwies. 
C. 
Gegen den Zwischenentscheid führt P.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Überdies ersucht er sinngemäss auch für das letztinstanzliche Verfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieses Gesuch hat das Bundesgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2007 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen. 
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1243). Weil der angefochtene Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. hiezu Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 lit. b BGG - nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
Es fragt sich daher, ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Gemäss bisheriger Praxis des Bundesgerichts bedurfte es im Zusammenhang mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eines Nachteils rechtlicher Natur (der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht gänzlich behoben werden konnte), wogegen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits ein Nachteil bloss faktischer Art (somit ein schutzwürdiges Interesse) zur Anfechtung eines Zwischenentscheids ausreichte (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 281 E. 1.1 S. 283, 126 I 207 E. 2a und c S. 210 ff. jeweils zu Art. 87 Abs. 2 des auf den 31. Dezember 2006 aufgehobenen OG; BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f. zu Art. 5 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG [jeweils in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung] sowie Art. 97 Abs. 1 des aufgehobenen OG; vgl. auch Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer (Hrsg.), Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 125 f.; von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 8 f. zu Art. 93; Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36; Göksu, Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich/St. Gallen 2007, N 88 f.). Ferner wich die Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu altArt. 45 Abs. 1 VwVG insofern von derjenigen des Bundesgerichts ab, als das EVG in der Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ohne weiteres einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erblickte (BGE 100 V 61 E. 1 S. 62, 98 V 115; SVR 2006 UV Nr. 10 S. 38 E. 1.3 [U 266/04]), während nach bundesgerichtlicher Praxis zu fragen war, inwiefern der rechtsuchenden Person als Folge der verweigerten unentgeltlichen Prozessführung oder Verbeiständung tatsächlich Nachteile hätten erwachsen können (unveröffentlichte Urteile 2A.520/1995 vom 13. Mai 1996 [E. 1c] und 2A.276/1992 vom 25. Februar 1993 [E. 1d]). 
Ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist (vgl. Urteile 5D_15/2007 vom 17. April 2007 [E. 1.2], 2D_1/2007 vom 2. April 2007 [E. 3.2 und 3.3] sowie 5A_10+11/2007 vom 23. März 2007 [E. 2.3]), kann offen bleiben, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Beschwerde ans Bundesgericht jedenfalls materiell unbegründet ist. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f von Art. 61 ATSG vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (zweiter Satz). Mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ist Art. 85 Abs. 2 lit. f erster und zweiter Satz AHVG aufgehoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich indessen inhaltlich nichts geändert, weshalb die zur genannten früheren AHVG-Bestimmung ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 [H 106/03]). 
3.2 Die Bedürftigkeit der Partei als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der "Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt," gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG und derjenige der "bedürftigen Partei" nach Art. 152 Abs. 1 des nunmehr aufgehobenen OG (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 E. 2.2 [H 106/03]; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 [K 140/99], 1996 Nr. U 254 S. 208 [U 38/96]; Urteil C 62/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. September 2000 [E. 3a]). Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten; dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweis) und zwar beider Ehegatten (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12, 115 Ia 193 E. 3a S. 195, 108 Ia 9 E. 3 S. 10, 103 Ia 99 S. 101). Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11). Der Nachweis, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredites nicht möglich ist, obliegt der Person, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urteil B 54/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. März 2003 [E. 4.3], Anwaltsrevue 8/2003 S. 272; vgl. auch SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 4c/bb [U 197/96]). 
3.3 Das kantonale Gericht gelangte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, "dass durch eine Erhöhung der (auf dem Grundstück der Ehefrau lastenden) Hypothek die erforderlichen Mittel für einen Rechtsbeistand beschafft werden könnten". Die vorinstanzliche Betrachtungsweise, auf welche im Einzelnen verwiesen wird, ist mit Blick auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der im angefochtenen Zwischenentscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) in keiner Weise zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich eingereichten neuen Beweismittel, welche belegen sollen, dass eine zusätzliche hypothekarische Belastung des seiner Ehefrau gehörenden Grundstücks ausgeschlossen sei, können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 99 BGG), zumal das kantonale Gericht vom Beschwerdeführer just derartige Beweismittel mehrmals vergeblich angefordert hat (vgl. zu Art. 105 Abs. 2 des aufgehobenen OG: BGE 121 II 97 E. 1c S. 100, 102 Ib 124 E. 2a S. 127). Es muss demnach mit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren sein Bewenden haben. 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
5. 
In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Das Bundesgericht erkennt: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: