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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_161/2010 
 
Verfügung vom 21. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische National- 
Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Steinengraben 41, 4003 Basel, 
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Manfred Dähler, Advokaturbüro Dähler & Lippuner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 11. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 11. Juni 2010, worin die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG die Beschwerde vom 16. Februar 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2010 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Juni 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Lanz