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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_371/2010 
 
Urteil vom 21. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 2. August 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1956 geborenen, an Morbus Bechterew leidenden J.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. August 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Revisionsverfügung vom 13. August 2008 setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine Viertelsrente herab. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2010 ab. 
J.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über Ende September 2008 hinaus. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) und den diesbezüglichen zeitlichen Referenzpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht gelangte, insbesondere gestützt auf das ursprüngliche (vom 7. Juli 2006) und das neuerliche Gutachten von Prof. Dr. M.________, Direktor der Rheumaklinik am Spital X.________, vom 25. Februar 2008 zum zutreffenden Schluss, dass bis zum Erlass der Revisionsverfügung insofern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten war, als fachärztlich ein allgemeiner Rückgang der Schwellung an den betroffenen Gelenken, ein vollständiger Rückgang der entzündlichen Aktivität in den Iliosakralgelenken sowie eine gesteigerte Beweglichkeit des Rückens erhoben werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer rein appellatorisch jegliche gesundheitliche Verbesserung in Abrede stellt oder (in psychischer Hinsicht) gar eine Verschlechterung geltend macht, übersieht er, dass die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Würdigung der gesamten medizinischen Akten (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor), zumal von willkürlicher Abwägung durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Die weitere, für das Bundesgericht gleichermassen verbindliche vorinstanzliche Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer fortan die Verrichtung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit wieder im Umfange eines Arbeitspensums von 70 % zumutbar gewesen wäre, stützt sich ebenfalls in erster Linie auf die überzeugende ärztliche Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters. Wie im vorinstanzlichen Entscheid schliesslich zu Recht erwogen wurde, beläuft sich die Erwerbseinbusse bei Verwertung der wiedergewonnenen Restarbeitsfähigkeit auf mehr als 40 %, aber weniger als 50 %, was nur mehr zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
Entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG durchaus Arbeitsplätze an, welche dem vorinstanzlich zugrunde gelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechen (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit von kurzen Pausen alle zwei Stunden und ohne längeres Sitzen oder Stehen ohne Bewegungsmöglichkeit im Umfang von 70 %; Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 und seitherige Urteile). Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass bereits die IV-Stelle und das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den herangezogenen Tabellenlohn im letztinstanzlich beantragten Umfang von 20 % herabgesetzt haben. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Juni 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger