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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_529/2010 
 
Urteil vom 21. Juli 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ Liq., handelnd durch Y.________ 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2010 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2010 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ihr gegenüber ausgestellte Konkursandrohung nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 6. Juli 2010 erwog, die im Handelsregister als Aktiengesellschaft eingetragene Beschwerdeführerin unterliege der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG), dem Beschwerdegegner sei mit rechtskräftigem Entscheid die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, die auf dessen Fortsetzungsbegehren hin ausgestellte Konkursandrohung sei rechtmässig (Art. 159 SchKG), die Beschwerdeführerin lege denn auch in keiner Weise dar, weshalb die Ausstellung der Konkursandrohung unrichtig sein soll, auf die Beschwerde, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Konkursandrohung vermissen lasse, sei daher nicht einzutreten, die Beschwerdeführung erweise sich als klar aussichtslos, weshalb sich die Aufsichtsbehörde in künftigen Fällen eine Gebühren- und Bussenauflage vorbehalte, wenn die Beschwerdeführerin erneut mit ähnlichen Eingaben an die Aufsichtsbehörde gelangen sollte (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 6. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, der Aufsichtsbehörde das Nichtbehandeln von Strafanzeigen und die Nichtdurchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, weil dafür nicht die SchK-Aufsichtsbehörden, sondern die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert, weshalb sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass der Beschwerdeführerin (die im vorliegenden Verfahren erneut um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids 5F_4/2010 vom 27. April 2010 betreffend Revision ersucht) bereits mit Schreiben vom 6. und 18. Mai 2010 mitgeteilt worden ist, dass auf Grund ihrer nachträglich eingereichten unverständlichen Eingaben keine weiteren Revisionsverfahren eröffnet werden, 
dass sich das Bundesgericht auch in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juli 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann