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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_502/2011 
 
Urteil vom 21. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. April 2002 ein erstes Rentenbegehren des 1964 geborenen A.________ mangels leistungsbegründender Invalidität abgelehnt hatte, meldete sich der Versicherte im Juni 2007 erneut zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit neuerlicher Verfügung vom 1. Juni 2010 wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente; der Invaliditätsgrad liege nach wie vor unter 40 %. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2011 ab. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid zutreffenderweise die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu Grunde gelegt (Art. 16 ATSG [SR 830.1], seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136). Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 13. Februar 2010 zutreffend erkannt, dass der Versicherte seinen früheren Beruf als Deckenmonteur wegen der Beschwerden im Bereich der rechten Hand nicht mehr auszuüben vermag, hingegen einer leidensangepassten, in körperlicher Hinsicht leichten Erwerbstätigkeit weiterhin uneingeschränkt nachgehen und damit auf jeden Fall ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Im massgebenden Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rentenverweigerung vom 4. April 2002 und der erneut ablehnenden Verfügung vom 1. Juni 2010 ist mithin keine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten. 
 
3.2 An dieser Betrachtungsweise würde sich offenkundig auch dann nichts ändern, wenn man - wie der Beschwerdeführer geltend macht - beim Invalideneinkommen einen sog. leidensbedingten Abzug im höchstmöglich Umfang von 25 % (statt 10 %) vornehmen und als Valideneinkommen den im Jahr 2001 vom Institut Y.________ bezogenen Lohn von Fr. 67'200.- heranziehen würde. 
Soweit in der Beschwerde ans Bundesgericht verlangt wird, der genannte Jahreslohn sei bei Verrichtung eines bloss 70%igen Teilzeitpensums erzielt worden und deshalb auf Fr. 96'000.- hochzurechnen (Fr. 67'200.- : 7 x 10), kann dem (ungelernten) Versicherten nicht gefolgt werden: Seine damalige Arbeit als Lagerist für das Institut Y.________ umfasste die Postbearbeitung, den Versand von Prospekten und den Kurierdienst. Dass eine solche Tätigkeit (bei einem Vollpensum) im Jahre 2001 mit Fr. 8000.- pro Monat entlöhnt worden wäre, kann ausgeschlossen werden, läge doch dieses Salär sogar deutlich über dem standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 7500.- (Zentralwert für Männer im privaten Sektor) bei Verrichtung selbständiger und qualifizierter bis höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten [Anforderungsniveaus 1 und 2] gemäss der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2002 herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Angabe des Instituts Y.________ im Fragebogen für den Arbeitgeber, wonach eine Anstellung auf der "Basis 70 %" bestanden habe, lässt sich im Lichte des Gesagten nur so interpretieren, dass obwohl grundsätzlich nur ein 70%iges Arbeitspensum als Lagerist vereinbart worden war, der Beschwerdeführer tatsächlich vollzeitlich für das Institut Y.________ arbeitete und dafür einen entsprechenden Monatslohn von Fr. 5600.- bezog. Dass dem Versicherten bei leidensangepasster Erwerbstätigkeit eine uneingeschränkte Vollzeitbeschäftigung zumutbar war, entsprach denn auch der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeitsschätzung der SUVA (Einspracheentscheid vom 11. Mai 1999). 
 
4. 
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichte ärztliche Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. S.________ vom 3. Juni 2011 muss wegen des im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) unbeachtlich bleiben, weil weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern im Sinne der Rechtsprechung (Urteil 8C_345/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1) erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab. 
 
5. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Juli 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger