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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_704/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. März 2016 Strafanzeige gegen den Beistand ihrer Kinder sowie das Kinderheim A.________, wo diese auf gerichtliche Anordnung hin plaziert worden waren. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm am 13. April 2016 die Strafsache nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügungen am 15. April 2016. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Juni 2016 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 15. Juni 2016 für ungültig zu erklären. Der Beistand ihrer Kinder und die Verantwortlichen des Kinderheims A.________ seien wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schuldig zu sprechen. 
 
2.   
Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss die Privatklägerin indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, woraus sich vorliegend allfällige geldwerte Ansprüche ergeben könnten, inwiefern diese zivilrechtlicher und - angesichts der Adressaten der Strafanzeigen - nicht vielmehr öffentlichrechtlicher Natur sind und inwiefern sich die Nichtanhandnahme der Sache auf die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche auswirken könnte. Weiter lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, aus welchem Grund das Strafverfahren an die Hand hätte genommen werden müssen bzw. dass und inwieweit sich die Adressaten der Strafanzeigen strafbar gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill