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[AZA 3] 
4P.113/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
21. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiberin Senn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Vesten AG, Stansstaderstrasse 51, 6370 Stans, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2, Postfach, 6371 Stans, 
 
gegen 
Robert Müller GmbH, Industriestrasse 2, D-36103 Flieden, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ottoman, Dufourstrasse 56, Postfach, 8034 Zürich, Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, 
 
betreffend 
Art. 9 und 29 BV (Willkür; rechtliches Gehör), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Vesten AG mit Sitz in Stans verkauft Behälter der Marke "Tendertainer", welche der Fleischveredelung dienen. 
Im November 1993 lieferte sie der in Deutschland ansässigen Robert Raffalt Fleischwarenfabrik GmbH (im Folgenden: 
Raffalt) 100 solche Behälter. Mit Vertrag vom 20. April 1995 verpflichtete sich die Raffalt gegenüber der Robert Müller GmbH, ebenfalls mit Sitz in Deutschland, zur Lieferung von mittels Tendertainer gereiftem Rind-, Schweine- und Kalbfleisch. Unter Ziff. 7 sah der Vertrag vor: 
 
"Firma Robert Müller verpflichtet sich, falls sie das 
unter Punkt 1 aufgeführte Sortiment andersweitig 
produzieren möchte, für eine Kündigungsfrist von 4 
Monaten und die Rücknahme der Tendertainer für den 
Restbuchungswert bei einer linearen Abschreibung von 5 
Jahren.. " 
 
Die Vesten AG, welche diesen Vertrag vermittelt hatte, machte die Raffalt mit Fax vom 24. April 1995 darauf aufmerksam, dass sie für die Bewältigung des Auftragsvolumens mindestens 200 Tendertainer benötigen werde, weshalb sie weitere 100 Stück bei ihr bestellen solle, was die Raffalt in der Folge auch tat. Nach der Auslieferung wurde die Bestellmenge aber durch Vereinbarung vom 13. September 1995 auf 52 Behälter reduziert und der Kaufpreis auf DM 394'082.-- festgesetzt. Die Raffalt beglich diesen Preis, soweit er nicht bereits durch eine Anzahlung gedeckt war, noch am selben Tag. Am 15. September 1995 wurden die von der Bestellungsstornierung betroffenen 48 Behälter bei der Raffalt abgeholt und am 22. September 1995 an die Steinbachtaler Fleisch- und Wurstwarenfabrik Reinhardt GmbH (nachstehend: 
Reinhardt) geliefert. Die Vesten AG bestätigte der Reinhardt mit Schreiben vom 22. September 1995 einen Kaufpreis für die 48 Tendertainer von DM 363'768.--. Mit gleichem Datum unterbreitete sie der Robert Müller GmbH ein Schreiben folgenden Inhalts: 
 
"Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass die Metzgerei Robert 
Müller Ihren Vertrag vom 20.4.95 betreffend der Rücknahme 
der von der Firma Raffalt gekauften Tendertainer 
(52 Stück), an die Vesten AG abtritt, und die Vesten AG 
die Abtretung annimmt.. " 
 
Die Robert Müller GmbH unterzeichnete dieses Schreiben. Mit Fax vom 28. September 1995 teilte die Vesten AG der Raffalt mit, die dieser verbliebenen 52 Tendertainer reichten für die Bewältigung des reduzierten Auftrages nicht aus. Die Raffalt antwortete darauf am 4. Oktober 1995, sie habe von der anderweitigen Produktion des restlichen Fleischprogramms erfahren und verlange die vorgesehene Kündigung des Vertrages und die Übernahme der 160 Tendertainer. 
Die Vesten AG informierte die Robert Müller GmbH, welche der Raffalt am 9. Oktober 1995 schriftlich mitteilte, sie werde das Schweinefleisch selber reifen und einen Teil des Sortiments durch die Reinhardt beziehen. In der Folge kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Raffalt und der Robert Müller GmbH vor dem Landgericht Fulda. Dieses hielt in seinem Urteil vom 31. Oktober 1996 fest, die Robert Müller GmbH habe das Vertragsverhältnis mit der Raffalt mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1995 wirksam gekündigt und sei gemäss der Vereinbarung vom 20. April 1995 verpflichtet, die von der Raffalt für die Erfüllung des Auftrages angeschafften und noch vorhandenen 160 Tendertainer gegen Erstattung des Kaufpreises zu übernehmen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 forderte die Robert Müller GmbH die Vesten AG unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 22. September 1995 auf, 52 Tendertainer gegen Bezahlung von DM 394'082.-- bis am 2. Januar 1997 zurückzunehmen. Die Vesten AG wies dies mit der Begründung zurück, sie habe ihre Verpflichtung aus der fraglichen Vereinbarung durch die Rücknahme von 48 Tendertainern am 15. September 1995 bereits erfüllt. 
 
 
B.- Mit Klage vom 20./23. Oktober 1997 beantragte die Robert Müller GmbH dem Kantonsgericht Nidwalden, die Vesten AG Zug um Zug gegen die Übergabe von 52 Tendertainern zur Bezahlung von DM 394'082.--, eventuell von sFr. 324'132.--, nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 1997 zu verpflichten. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Auf Appellation der Beklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
C.- Die Vesten AG führt gegen den Entscheid des Obergerichts sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde. 
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Robert Müller GmbH schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit von den Feststellungen des Obergerichts (welches diesbezüglich auf das Urteil des Kantonsgerichts verweist) abweichende sachverhaltliche Ausführungen gemacht werden, ohne dass substanziiert die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird. 
2.- Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, namentlich durch willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. 
 
a) Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV beinhaltet der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere den Anspruch der Parteien, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu werden. 
Die urteilende Behörde hat die im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Beteiligten beigebrachten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 121 III 331 E. 3b S. 333 mit Zitat). Dagegen erstreckt sich der aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung fliessende Gehörsanspruch nicht auf die inhaltliche Würdigung der einzelnen Vorbringen; namentlich wird durch den Gehörsanspruch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Ihr setzt verfassungsrechtlich allein das Willkürverbot Schranken. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid erst dann gegen das neu in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot, wenn er nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unhaltbar ist (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 118 Ia 28 E. 1b S. 30, 129 E. 2 S. 130; 117 Ia 97 E. 5b S. 106 mit Hinweisen). In der Würdigung der Beweise steht dem kantonalen Gericht ein breiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 101 Ia 298 E. 5 S. 306). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nur dann vor, wenn es sein Ermessen offensichtlich überschritten oder missbraucht hat (118 Ia 133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E. 2c S. 109). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 101 Ia 298 E. 5 S. 306) oder erhebliche Beweise ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Der Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts u.a. zulässig, wenn der Beweis offensichtlich untauglich ist, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, weil das angerufene Beweismittel seiner Natur nach überhaupt nicht geeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen, oder wenn es am bereits feststehenden Beweisergebnis zweifellos nichts mehr zu ändern vermöchte (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 117 Ia 262 E. 4b S. 269; 115 Ia 97 E. 5b S. 101). 
 
b) Im Verfahren vor dem Obergericht hatte die Beschwerdeführerin die Edition des Originalvertrages vom 22. September 1995 durch die Beschwerdegegnerin verlangt, weil die erste Instanz aus grafischen Hervorhebungen auf der bei den Akten liegenden Kopie, welche der Originalvertrag nicht enthalte, für sie nachteilige Schlüsse gezogen habe. 
Zudem sei "aller Wahrscheinlichkeit nach" auf dem Original ein Vermerk über die bereits erfolgte Umplatzierung von 48 Tendertainern an die Reinhardt angebracht worden. Das Obergericht wies den Editionsantrag ab mit der Begründung, die grafischen Hervorhebungen änderten nichts am Resultat der Auslegung. Zudem habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt, dass sie gar nicht im Besitz des Originalvertrages sei. 
 
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe aus der Tatsache, dass in der Vereinbarung vom 22. September 1995 von 52 "gekauften" Tendertainern die Rede sei und das Wort "gekauft" sogar doppelt unterstrichen sei, geschlossen, dass damit die bei der Raffalt verbliebenen, von der Auftragsstornierung nicht betroffenen Behälter gemeint waren. Die Ansicht des Obergerichts, die Hervorhebungen seien für die Auslegung ohne Bedeutung, sei daher unhaltbar. 
 
Da das Kantonsgericht seine Schlüsse aus dem unbestrittenen Vertragswortlaut zog und die Unterstreichung des Wortes "gekauft" lediglich als Bestätigung dafür betrachtete, ohne diesem Umstand aber entscheidende Bedeutung beizumessen, ist die Auffassung des Obergerichts, die fehlende Unterstreichung hätte am Auslegungsergebnis nichts geändert, unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden. 
 
Die Beschwerdeführerin erachtet ihren Gehörsanspruch auch dadurch als verletzt, dass das Obergericht die Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht im Besitz des Originalvertrages zu sein, für glaubhaft hielt und darauf verzichtete, aus der Editionsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin zu schliessen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffe. 
 
Welche Schlüsse aus einer Editionsverweigerung zu ziehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz willkürlich erschiene, aus der Editionsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin seien angesichts ernsthafter Zweifel daran, dass sie überhaupt im Besitz der fraglichen Urkunde sei, keine weiteren Schlüsse zu ziehen. Es muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst bloss "aller Wahrscheinlichkeit nach" annimmt, der Originalvertrag enthalte einen Vermerk über die Umplatzierung von Tendertainern. Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruches ist daher, soweit angesichts der Missachtung der Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1), unbegründet. Da die Verletzung von Bundesrecht mit Berufung (Art. 43 ff. OG) geltend gemacht werden kann, ist die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören (Art. 84 Abs. 2 OG). Ob die Auffassung des Obergerichts auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts beruht, wird in E. 4c geprüft. 
c) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzte das Obergericht ihren Gehörsanspruch mit der Abweisung der Editionsbegehren, welche sie im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin und der Raffalt gestellt hatte. Das Obergericht befand die beiden anbegehrten Urkunden für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin rügt, da die Beschwerdegegnerin aus dem jenem Prozess entsprossenen Urteil des Landgerichts Fulda Rechte ableite, habe sie den Nachweis für dessen Vollstreckung zu liefern. 
Das Kantonsgericht sei stillschweigend davon ausgegangen, dass das Urteil vollstreckt worden sei; das Obergericht sei auf ihre diesbezüglichen Bestreitungen nicht eingegangen. 
 
Das Obergericht hat mittels Verweis auf das erstinstanzliche Urteil angenommen, mit der am 9. Oktober 1995 erfolgten Kündigung des Vertrages vom 20. April 1995 sei die Beschwerdegegnerin aus letzterem verpflichtet worden, die 52 bei der Raffalt verbliebenen Tendertainer gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, und da die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 22. September 1995 ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 20. April 1995 übernommen habe, könne die Beschwerdegegnerin die Rücknahme und Kaufpreiserstattung von ihr verlangen. Ob die Beschwerdegegnerin die fraglichen Tendertainer bereits von der Raffalt zurückgenommen hat oder eine direkte Rücknahme durch die Beschwerdeführerin bei der Raffalt anstrebt, ist dabei unerheblich (Vgl. E. 3 im konnexen Berufungsverfahren [4C. 145/2000]). 
Damit ist die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet; auf eine Überprüfung der geltend gemachten willkürlichen Anwendung von Art. 3 Abs. 2 KV/NW und § 53 Abs. 1 ZPO/NW kann mangels Beschwer der Beschwerdeführerin ebenfalls verzichtet werden. 
 
d) Das Obergericht verzichtete auch auf die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin gestellten Zeugen Wolfgang Schilling und Susanne Rieder, die hätten bestätigen sollen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der Suche nach einer neuen Produzentin und Lieferantin von gereiftem Fleisch beauftragt habe, nachdem sie mit den von der Raffalt gebotenen Qualitätsstandards nicht zufrieden gewesen sei. Das Obergericht nahm an, ob dies zutreffe, sei nicht entscheidwesentlich; auch die beantragte Aussage der Zeugen zu anderen Sachverhaltsfragen vermöchte am massgebenden Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Wolfgang Schilling sei entgegen der Annahme des Obergerichts nicht ihr Arbeitnehmer. Er könne aussagen, weshalb es zur Vereinbarung vom 22. September 1995 gekommen sei. Susanne Rieder könne bezüglich der Anzahl der umplatzierten Tendertainer Aussagen machen. 
 
Die Auslegung der Vereinbarung vom 22. September 1995 ist die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens. Da aber die Beschwerdeführerin nicht substanziiert, inwiefern Wolfgang Schilling diesbezüglich Aussagen machen und inwiefern die Frage, weshalb es zur Unterzeichnung der Vereinbarung gekommen sei, für die Auslegung relevant ist, ist die Entscheidwesentlichkeit der Zeugenaussage Wolfgang Schillings nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dargetan (vgl. E. 1). Ob er Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin war oder ist, spielt dabei keine Rolle. Da im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Zahl der umplatzierten Tendertainer streitig wäre, ist auch die Relevanz der Aussage Susanne Rieders nicht dargetan. 
 
 
e) Die Beschwerdeführerin erachtet ihren Gehörsanspruch auch dadurch als verletzt, dass sich das Obergericht bezüglich der Rechtsfragen nicht mit ihrer rechtlichen Begründung auseinandergesetzt und lediglich auf die Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen habe. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt. 
 
aa) Aufgrund des bundesrechtlichen Gehörsanspruchs sind die Behörden verpflichtet, ihre Urteile und Entscheide zumindest kurz zu begründen (BGE 104 Ia 201 E. 5g S. 212, 321 E. 3a S. 322); insbesondere sind sie gehalten, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und auf diese - soweit sie erheblich sind - in der Begründung Bezug zu nehmen (BGE 104 Ia 321 E. 3b S. 322; 103 Ia 407 E. 3a S. 409). Sie können sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 101 Ia 46 E. 3 S. 48) und brauchen auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Vorbringen nicht einzugehen (BGE 99 Ia 126 E. 9b S. 142 mit Hinweisen). Die Begründung ist genügend, wenn die wesentlichen Entscheidmotive daraus hervorgehen und die Parteien in der Lage sind, diese in einem Rechtsmittel substanziiert zu kritisieren (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 119 Ia 264 E. 4d S. 269; 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 114 Ia 233 E. 2d S. 242). 
 
bb) Verweist ein in zweiter Instanz urteilendes Gericht auf die rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz, bringt es damit zum Ausdruck, dass es die gegen diese gerichteten Argumente der anfechtenden Partei als unbegründet erachtet. Den Parteien sind damit die Urteilsmotive bekannt, soweit sie nicht im Verfahren vor der zweiten Instanz wesentliche neue Gesichtspunkte vorgetragen haben. Dass dies vorliegend zutraf, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Dem Bundesgericht kann nicht zugemutet werden, in den kantonalen Akten selbst nach solchen Begründungen zu forschen. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Obergericht sei bei der Würdigung der Vereinbarung vom 22. September 1995 im Hinblick auf die Frage, ob sich diese nach dem Willen der Parteien auf die nach dem 15. September 1995 bei der Raffalt verbliebenen 52 Tendertainer bezogen habe oder - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - auf die am 15. September 1995 abgeholten, in Willkür verfallen. 
 
 
Das Obergericht verwies hinsichtlich der Auslegung des Vertrages vom 22. September 1995 auf die Ausführungen der ersten Instanz. Das Kantonsgericht hatte erwogen, die Parteien seien sich einig, dass sich die Vereinbarung vom 22. September 1995 auf die im Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Raffalt vom 20. April 1995 statuierte, an die Suspensivbedingung der Vertragskündigung gebundene Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Rücknahme der Tendertainer beziehe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Rücknahmeverpflichtung im Umfang von 52 Tendertainern an die Beschwerdeführerin "abgetreten", d.h. Letztere habe sowohl das Rückübereignungsrecht als auch die Verpflichtung zur Erstattung des Restbuchungswerts der Tendertainer übernommen. Streitig sei, ob sich diese Übertragung von Rechten und Pflichten auf die bereits am 15. September 1995 zurückgenommenen 48 oder aber auf die bei der Raffalt verbliebenen 52 Tendertainer beziehe. Die Raffalt habe von den im Anschluss an den Vertrag vom 20. April 1995 bestellten 100 Tendertainern nur die 52 nicht von der teilweisen Stornierung des Auftrags betroffenen bezahlt. Die 48 zurückgenommenen Behälter hätten sich im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 22. September 1995 nicht im Eigentum der Raffalt befunden. Da die Raffalt also lediglich 52 der ursprünglich gelieferten Behälter zu Eigentum erworben habe, könnten die restlichen 48 gar nicht Gegenstand einer Rücknahmepflicht gemäss dem Vertrag vom 20. April 1995 sein. Die Vereinbarung vom 22. September 1995 handle ausdrücklich von gekauften, also entgeltlich zu Eigentum erworbenen Tendertainern; gemeint seien also die bei der Raffalt verbliebenen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch in ihrem Fax an die Raffalt vom 28. September 1995 ausdrücklich erwähnt, Letztere habe "52 Tendertainer (100 TT - 48 TT storno) ... erworben". In ihrem Fax an die Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 1995 habe sie erklärt, die Raffalt könne nicht die Rücknahme von 164 Tendertainern verlangen da sie "nur 52 bestellt" habe. Wenn aber die Beschwerdeführerin im Wissen, dass die Raffalt zur Bewältigung des Auftrags der Beschwerdegegnerin nur 52 Tendertainer gekauft habe, in der Vereinbarung vom 22. September 1995 ausdrücklich 52 gekaufte Tendertainer erwähne, könne sich ihr Vertragswille nicht auf die bereits zurückgeholten 48 Behälter bezogen haben. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin angesichts der absehbaren Auflösung des Vertrages vom 20. April 1995 ein klares Interesse daran gehabt habe, die von der Raffalt erworbenen 52 Tendertainer nicht selbst entgeltlich übernehmen zu müssen, was der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. 
 
 
Zumal Letztere der Beschwerdegegnerin den Vertrag mit der Raffalt vermittelt hatte, habe sie ihrerseits ein Interesse daran gehabt, dass der Beschwerdegegnerin aus diesem keine Nachteile erwüchsen. Schliesslich sei zu beachten, dass in der Vereinbarung vom 22. September 1995 von einer Stückzahl von 52 Tendertainern die Rede sei, nicht von 48. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, nach erfolgter Rücknahme der 48 Tendertainer noch mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung bezüglich der Rücknahme derselben Behälter zu schliessen; es sei ja auch nicht von einer bereits erfolgen Rücknahme die Rede. Der übereinstimmende Parteiwille habe also vielmehr dahingehend gelautet, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, im Falle der Vertragsauflösung durch die Beschwerdegegnerin die bei der Raffalt verbliebenen 52 Tendertainer entgeltlich zu übernehmen. 
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich wäre. Obwohl eine gültige Kaufabrede auch hinsichtlich der 48 zurückgenommenen Behälter zustandegekommen, im Zeitpunkt vom 22. September 1995 allerdings bereits wieder durch Übereinkunft aufgehoben worden war, erscheint es im Ergebnis jedenfalls nicht als geradezu willkürlich, die Vereinbarung auf die bei der Raffalt verbliebenen 52 Behälter zu beziehen, da in der Vereinbarung vom 22. September 1995 ausdrücklich von 52 Tendertainern die Rede war, und die Beschwerdeführerin selbst im Nachgang dazu jeweils nur von 52 "erworbenen" bzw. "bestellten" Behältern sprach. Selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, erwiese sie sich damit als unbegründet. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe kantonale Verfahrensvorschriften willkürlich angewendet. 
 
a) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person einen Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. 
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 121 I 113 E. 3a S. 114 mit Hinweis). 
 
b) Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren vor dem Obergericht neu Kopien eines schriftlichen Auftrages der Raffalt vom 20. April 1995 sowie eines Vertrages der Reinhardt mit der Beschwerdegegnerin zu den Akten. Das Obergericht liess die beiden Urkunden nicht zum Beweis zu, da die Beschwerdeführerin nicht darlege, weshalb sie diese so spät erst einreiche; gemäss § 225 ZPO/NW sei aber die Einreichung unechter Noven nach der Hauptverhandlung vor erster Instanz nicht zulässig, wenn sie infolge groben Verschuldens nicht früher eingebracht wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe bisher im Hinblick auf Noven eine grosszügige Praxis gepflegt und ein grobes Verschulden im Sinne von § 225 ZPO/NW nur angenommen, wenn durch die verspätete Eingabe die Verfahrensdauer missbräuchlich in die Länge gezogen wurde. Dies treffe vorliegend nicht zu, da mit den beiden Urkunden die zu erstellende Tatsache sofort habe bewiesen werden können. 
 
Diese Argumente sind nicht geeignet, die Auffassung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Die vor dem Obergericht versäumte Begründung hinsichtlich der Zulässigkeit der Noveneingaben kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 mit Hinweis). Dass das Obergericht bei Fehlen jeglicher Begründung auf das Vorliegen groben Verschuldens im Sinne von § 225 ZPO/NW schloss, erscheint auch in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin dargelegten Praxis, die sich auf den erforderlichen Verschuldensgrad und nicht auf die Substanziierungsanforderungen bezieht, nicht als willkürlich. 
 
c) Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Obergericht habe § 142 ZPO/NW willkürlich angewendet, indem es die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie sei nicht im Besitz des Originalvertrages vom 22. September 1995, als glaubhaft erachtete und infolgedessen darauf verzichtete, die Behauptungen der Beschwerdeführerin über angebliche in der eingereichten Kopie nicht enthaltene Vermerke auf dem Originalvertrag als erwiesen zu erachten. 
 
Nach § 142 Abs. 3 ZPO/NW wird der behauptete Inhalt einer Urkunde als erwiesen angenommen, wenn die Gegenpartei die Edition "der unbestritten sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunde" verweigert. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin den Besitz des fraglichen Originalvertrages bestritten. 
Damit ist offensichtlich, dass § 142 Abs. 3 ZPO/NW nicht willkürlich angewendet wurde. 
 
5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilabteilung Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 21. August 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: