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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 196/06 
 
Urteil vom 21. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und 
Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
B.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 
 
8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 17. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1969 geborene B.________, verheiratet und Mutter eines Sohnes (geboren 1994), arbeitete seit 1. September 1988 zu einem Vollzeitpensum als Bestückerin bei der Firma A.________. Ab Sommer 1997 litt sie zunehmend unter Angstzuständen, Nervosität und Schlafstörungen, weswegen sie medizinische Behandlung benötigte. Sie war ab 1. September 2003 abwechselnd hälftig und vollständig arbeitsunfähig. Am 24. Mai 2004 meldete sie sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. Juni 2004; Gesprächsnotiz vom 16. September 2004) und holte die Stellungnahmen der Dres. med. G.________ (Bericht vom 7. Juni 2004) und E.________, Neurologie, (Berichte vom 13. Juni und 8. September 2004) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2004 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Auf Einsprache hin befragte ein Mitarbeiter der Verwaltung mehrere Vorgesetzte der Versicherten im Betrieb der A.________ AG (Aktennotiz vom 22. Oktober 2004), wonach das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2004 aufgelöst sei. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. Januar 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ zwei Berichte des Dr. med. E.________ vom 3. Februar 2006 und 22. Dezember 2004 auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu verfüge. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zieht sie mit Eingabe vom 22. Mai 2006 zurück. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es liege keine psychische Erkrankung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vor. Eine derartige Störung werde weder in den Arztberichten diskutiert, noch von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, der Sachverhalt hätte mittels eines psychiatrischen Gutachtens geklärt werden müssen. 
2.2 Im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004, worauf das kantonale Gericht verwiesen hat, werden die einschlägigen Normen und Grundsätze zutreffend dargestellt. Dies gilt namentlich für den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
 
Die Vorinstanz hat BGE 127 V 299 Erw. 5 (mit Hinweisen) richtig zitiert, wonach medizinische Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darstellen. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (vgl. auch BGE 130 V 352 und 396). 
3. 
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
4. 
4.1 Laut Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________ vom 7. Juni 2004 leidet die Beschwerdeführerin seit Sommer 1997 an Angstattacken, phasenweise depressiven Verstimmungen, chronischer Überlastung und chronischer Störung des Tag-Nacht-Rythmus. Die Schlafstörungen hätten behoben werden können, wobei es nicht gelungen sei, das verabreichte Medikament "Deanxit" wieder abzusetzen. Auf Wunsch der Patientin habe er im Februar 2003 eine psychotherapeutische Betreuung bei Dr. med. E.________ angeordnet, der die Muttersprache der Beschwerdeführerin spreche. Wegen der seit Jahren bestehenden Überforderung (vollzeitliche Erwerbstätigkeit, Führung eines Haushaltes und Erziehung des Kindes) sei die Prognose ungünstig. Zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. med. G.________ auf die Einschätzung des Dr. med. E.________. 
 
Dieser diagnostizierte im Bericht vom 13. Juni 2004 eine ausgeprägte Angsterkrankung und Depression bei soziokulturellen Belastungen und genetischer Disposition. Seit ungefähr fünf Jahren hätten sich langsam und zunehmend verminderte Freudempfindung, Pessimismus, Überempfindlichkeit, Antriebsarmut und Affektlabilität (leichtes Weinen) bemerkbar gemacht. Die Patientin könne sich oft nicht richtig ausdrücken, weine immer wieder, wirke hilf- und ratlos und habe das Gefühl zu versagen. Trotz ihrer Beschwerden habe sie ihre Arbeit immer erledigen wollen. Neben den Gesprächen in türkischer Sprache benötige sie eine genügend dosierte Psychopharmaka-Therapie. Unter der Medikation sei eine leichte Verbesserung der Symptomatik erreicht worden. Die Patientin vermöge ihre Arbeit mit Mühe und Not im Umfang von höchstens 50 % zu erledigen. Die Prognose sei erfahrungsgemäss ungünstig. 
4.2 Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen ist der Schluss zu ziehen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Überlastungssituation beruht. Die Begründung des Dr. med. E.________ für die diagnostizierte genetische Disposition, dass die "Grossfamilie väterlicher- und mütterlicherseits stark mit Angst und Depression belastet", "viele Familienmitglieder (...) hier in der Schweiz" lebten und "wegen Angst und Depression invalid" seien, überzeugt nicht. Diese nicht verifizierten Umstände können auch Folge soziokultureller Anpassungsschwierigkeiten anderer aus der Türkei stammender Verwandter sein. Die vorinstanzliche Feststellung, die psychischen Beeinträchtigungen fänden ihre hinreichende Erklärung in den - invaliditätsfremden - psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, lässt sich daher nicht beanstanden. 
 
Nachdem Dr. med. E.________ keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Krankheit nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem stellt und auch sonst keine Anzeichen für eine solche bestehen, erübrigen sich weitere Abklärungen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.