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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 890/05 
 
Urteil vom 21. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und 
Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Erbengemeinschaft der L.________ sel., 
bestehend aus: 
1. V.________, 1962, 
2. A.________, 1999, gesetzlich vertreten durch 
ihren Vater V.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1962, meldete sich am 12. November 2003 unter Hinweis auf Fibromyalgie, bestehend seit ungefähr 1993, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte des Dr. med. R.________, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 24. November 2003, des Dr. med. B.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom 30. Dezember 2003 sowie des ärztlichen Dienstes der SBB, der allgemeinen Bundesverwaltung, der Post und der Swisscom, Bern (im Folgenden: ärztlicher Dienst), vom 11. März 2004 (dem weitere medizinische Einschätzungen beilagen) ein und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. W.________, FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin/Rehabilitationl, vom 24. August 2004. 
 
Am 9. September 2004 verfügte die IV-Stelle mangels rentenbegründender Invalidität die Ablehnung des Leistungsbegehrens und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004. 
B. 
Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben. Am 15. August 2005 beging sie Suizid. Nachdem ihr Ehemann V.________ ins Verfahren eingetreten war, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde am 19. Oktober 2005 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Haushaltabklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Rückweisung zur zusätzlichen medizinischen Abklärung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach Eingang von Beschwerde und Vernehmlassung nur ausnahmsweise statt. Dieser ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
Abgesehen davon, dass der entsprechende Antrag nicht konkret begründet wird, sind die soeben dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der entsprechende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Das kantonale Gericht legt folgende Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar: zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Arbeits- und zur Erwerbsfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), zu den verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden (Art. 16 ATSG, Art. 27 f. IVV), zur Aufgabe von Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und zur antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Die Vorinstanz erwog, das (nachgereichte) Arztzeugnis des Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2005 vermöge die Einschätzungen des Dr. med. W.________ im Gutachten 24. August 2004 nicht in Zweifel zu ziehen. Auf das Gutachten sei abzustellen und von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen. 
 
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Zum einen habe das kantonale Gericht zu Unrecht von weiteren Abklärungen - beispielsweise einem Aktengutachten - abgesehen, obwohl angesichts des Suizides seiner Ehefrau und der Einschätzungen des Dr. med. S.________ genügend Anhaltpunkte für eine bereits im Sommer 2004 bestehende schwere Depression vorgelegen hätten. Zum anderen könne aus dem Umstand, dass der Rheumatologe Dr. med. W.________ keine psychische Erkrankung erwähne, nicht auf das Fehlen einer solchen geschlossen werden. 
5. 
5.1 Die den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides betreffenden Arztberichte des Dr. med. R.________ (vom 24. November 2003) und des Dr. med. B.________ (vom 30. Dezember 2003) stimmen darin überein, dass (nebst einer Hypothyreose und gynäkologischen Problemen) insbesondere die Fibromyalgie das Beschwerdebild dominierte (vgl. auch die vom ärztlichen Dienst eingereichten weiteren - mit den vorgenannten übereinstimmenden - Berichte dieser Ärzte vom 16. Juli, 11. August und 25. November 2003 sowie vom 18. Februar 2004). Die rheumatologische Begutachtung vom 24. August 2004 durch Dr. med. W.________ ergab, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines generalisierten Schmerzsyndroms (panvertebral betont mit Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung, nicht einer typischen Fibromyalgie zuzuordnen) eingeschränkt sei. 
In einem im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnis vom 8. September 2005 führte Dr. med. S.________ aus, die Versicherte (welche er vom 17. Mai 2005 bis 13. Juli 2005 behandelte) hätte als Folge der seit Jahren bestehenden Fibromyalgie zunehmend unter einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung (ICD-10 F 32.2) gelitten. Er habe fast wöchentlich therapeutische Sitzungen abgehalten und Antidepressiva verabreicht. Die letzte Sitzung habe am 13. Juli 2005 stattgefunden, kurz bevor die Versicherte mit ihrer Familie nach Portugal in die Ferien gefahren sei. Es sei vorgesehen gewesen, die ambulante Behandlung weiterzuführen. Für alle Aussenstehenden unerwartet habe sich die Versicherte unmittelbar nach ihrer Rückkehr am 15. August 2005 suizidiert. Dieser Suizid sei seiner Meinung nach eine primäre Folge der depressiven Störung. 
5.2 
5.2.1 Bei depressiven Episoden leidet die betroffene Person unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität; die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert und nach jeder kleinsten Anstrengung kann ausgeprägte Müdigkeit auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, neurologische Adaptation der ICD-10-Kapitel VI [G] "Neurologische Erkrankungen", Bern/ Göttingen/ Toronto/Seattle 2001, S. 186). Eine (schwere) depressive Episode (ICD-10 F32.2) äussert sich in einer meist erheblichen Verzweiflung und Agitiertheit (es sei denn, Hemmung ist ein führendes Symptom), Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühlen von Nutzlosigkeit oder Schuld sowie in besonderes schweren Fällen einem hohen Suizidrisiko (WHO, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Aufl., Bern/Göttingen/ Toronto/ Seattle 2000, S. 143). 
5.2.2 Es trifft zu, dass weder die behandelnden Dres. med. R.________ und B.________ noch der Gutachter Dr. med. W.________ psychiatrische Fachärzte sind. Indessen darf davon ausgegangen werden, dass ihnen eine mittelgradige bis schwere depressive Störung nicht entgangen wäre und sie einzelne der entsprechenden Symptome oder zumindest psychische Probleme der Versicherten in ihren Berichten erwähnt hätten. Keiner dieser Mediziner äusserte jedoch auch nur den Verdacht auf eine depressive Erkrankung. Selbst nach Einschätzung des Dr. med. S.________ - der nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schon angesichts dessen, dass er die Versicherte erst ab Mitte Mai 2005 therapierte, nicht (abschliessend) beurteilen kann, ob bereits zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 29. Dezember 2004 oder noch früher eine psychische Erkrankung bestand - erfolgte der Freitod unerwartet. Im Übrigen kann, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Schwere einer Depression nicht ohne weiteres auf die Dauer der Krankheit geschlossen werden. Vielmehr zeichnet sich der Verlauf einer depressiven Erkrankung durch eine grosse Variabilität aus (hiezu Martin Hauzinger, Affektive Störungen, in: Enzyklopädie der Psychologie, Themenbereich D Praxisgebiete, Serie II Klinische Psychologie, Band 2 Psychische Störungen und ihre Behandlungen, Göttingen et. al. 1997, S. 168 ff.), weshalb aus der Tatsache, dass die Versicherte im August 2005 Suizid beging, nicht geschlossen werden kann, sie sei "mindestens ein bis zwei Jahre vorher" erkrankt, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird. Nach Lage der Akten ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Freitod Folge einer bereits zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides bestehenden (schweren) depressiven Erkrankung war, sondern eine depressive Entwicklung eher erst im Verlaufe des Jahres 2005 einsetzte (weshalb sich die Versicherte ab Mitte Mai 2005 in fachärztliche Behandlung begab). 
 
Wenn die Vorinstanz auf die Einholung eines psychiatrischen Aktengutachtens verzichtete, ist dies umso weniger zu beanstanden, als nicht ersichtlich ist, zu welchen (neuen) Erkenntnissen ein solches Gutachten führen könnte, da bezüglich des Zeitraumes von Sommer bis Dezember 2004 keine psychiatrischen Berichte vorliegen und die in jenem Zeitraum mit der Versicherten befassten Ärzte - wie dargelegt - keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt hatten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.