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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_594/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. August 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. August 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Existenzminimumsberechnung abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen erwog, die Einsetzung des Grundbetrags für ein Ehepaar von Fr. 1'700.-- sei nicht zu beanstanden, dasselbe gelte für die Nichtberücksichtigung von Schuldenrückzahlungen, weil dies sonst eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde, hinsichtlich des Mietzinses sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, für nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis, die Arbeitsfähigkeit, das Einkommen und anfallende Berufsauslagen) sei der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen, schliesslich sei dieser nicht zur Unterstützung seiner Schwiegereltern verpflichtet, weshalb die Unterstützungsbeiträge unberücksichtigt zu bleiben hätten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 6. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann