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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_711/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
2. Y.________, 
3.  Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung betreffend falsche Beweisaussage, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 29. Mai 2013 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf eine kantonale Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die einen vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwurf der falschen Beweisaussage betraf, nicht ein, weil das Rechtsmittel auch nach Rückweisung zur Verbesserung übermässig weitschweifig und noch immer bloss marginal sachbezogen war. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht "eine zeitnahe ernsthafte Bearbeitung der Strafklagen" (Beschwerde S. 25 am Schluss). 
 
 Soweit sich der Beschwerdeführer materiell mit der Angelegenheit befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids war. 
 
 Sachgerecht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das kantonale Rechtsmittel von 66 auf 50 Seiten gekürzt, wobei er den Sachverhalt und die Auseinandersetzung mit den Begründungen der Staatsanwaltschaft natürlich belassen habe (Beschwerde S. 1). Daraus ergibt sich nicht, dass die Eingabe in der um 16 Seiten gekürzten Fassung nicht mehr übermässig weitschweifig war und sich nun auf die Sache bezog. 
 
 Anzumerken ist, dass selbst die Eingabe vor Bundesgericht die Richtigkeit des Vorwurfs der übermässigen Weitschweifigkeit bestätigt. Diese Eingabe stellt nach der Darstellung des Beschwerdeführers eine zusätzlich auf 25 Seiten verdichtete Fassung seiner kantonalen Beschwerde dar (Beschwerde S. 1). Die bundesgerichtliche Beschwerde enthält 25 Seiten sehr klein und gedrängt geschriebenen Text und ist immer noch offensichtlich übermässig weitschweifig. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn