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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_284/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, Bezirksgericht Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde gegen Personen des Bezirksgerichts Zürich, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 16. Juni 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ gelangte mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen verschiedene Personen des Bezirksgerichts Zürich erfolglos an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Auf einen von ihm gegen den am 22. April 2014 ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission erhobenen Rekurs ist die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2014 nicht eingetreten. 
 
Gegen diesen Beschluss vom 16. Juni 2014 wendet sich A.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet. Sodann hat er auch die Eingabe selber mit "ungelesene Weiterleitung" betitelt, wobei er auf S. 2 der Eingabe festhält, der Beschluss werde dem Bundesgericht "ungelesen zur fakultativen Beschwerde unterbreitet". Die Eingabe vermag den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) in keiner Weise zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteil 6B_39/2014 vom 3. März 2014). 
 
Auf die somit unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp